Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_248/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Beschwerdelegitimation,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. Januar 2026 (BKBES.2025.146).
Sachverhalt
A.
Am 20. August 2025 erstattete A.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen den Departementssekretär des Finanzdepartements Solothurn, B.________, sowie (eventualiter) gegen weitere involvierte Personen, namentlich die stellvertretende Leiterin des Rechtsdienstes des Steueramts des Kantons Solothurn, C.________. Hintergrund der Anzeige war ein vom Richteramt Dorneck-Thierstein geführtes Zivilverfahren betreffend eine vom Steueramt gegen A.________ und D.________ erhobene Widerspruchsklage. A.________ machte im Wesentlichen geltend, die beschuldigten Personen hätten dem Richteramt im Rahmen dieses Verfahrens zu Unrecht Steuerunterlagen herausgegeben.
Mit Verfügung vom 30. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige nicht anhand.
B.
Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Januar 2026 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei seine Beschwerdelegitimation festzustellen und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung anzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Auf die Privatklägerschaft trifft Letzteres zu, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei zudem die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verneine zu Unrecht seine unmittelbare Betroffenheit und verlangt die Feststellung seiner Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren. Er beruft sich somit auf sein Recht, an diesem Verfahren teilzunehmen und rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung. Dies ist zulässig und die Beschwerdelegitimation zur Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist zu bejahen. Der Streitgegenstand beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG qualifizierte Rügeanforderungen. Die Befugnis zur Sachverhaltsergänzung und Berichtigung, die dem Bundesgericht in Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumt wird, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seinen Behauptungs- und Begründungspflichten (BGE 140 III 86 E. 2; 133 IV 286 E. 6.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf eine Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein habe der Beschuldigte B.________ die stellvertretende Leiterin des Rechtsdienstes des Steueramts des Kantons Solothurn ermächtigt, die Steuererklärung 2022 sowie die letzte definitive Veranlagung von D.________ herauszugeben. Aufgrunddessen habe C.________ dem Richteramt mit Verfügung vom 28. April 2025 die Steuererklärung 2022 von D.________ zugestellt. Den Beschwerdeführer betreffend habe sie dagegen keine Steuerunterlagen herausgegeben. Der Beschwerdeführer sei durch die Nichtanhandnahme der Anzeige somit nicht selbst unmittelbar in seinen Interessen tangiert worden und dadurch nicht nach Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert.
3.2. In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, B.________ habe sich über die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein hinweggesetzt und eine verwaltungsinterne Ermächtigung erteilt, auch Steuerdaten von ihm herauszugeben. Diese Ermächtigung sei vom Rechtsdienst dann auch umgesetzt worden. Entscheidend sei dabei nicht, ob schlussendlich sämtliche möglichen Daten effektiv übermittelt worden seien, sondern, dass durch diese Ermächtigung eine Zugriffsbasis auf geschützte Steuerdaten geschaffen worden sei, die vom Gericht gerade nicht bewilligt worden sei. Anstelle des einzig zulässigen Weges - nämlich eines Antrags auf Erweiterung der gerichtlichen Beweisverfügung - sei ein verwaltungsinterner Parallelmechanismus geschaffen worden, der die gerichtliche Kontrolle vollständig umgangen habe. Die Rechtswidrigkeit liege nicht erst in einer allfälligen effektiven Offenbarung, sondern bereits in der bewussten Schaffung einer unzulässigen Zugriffsbasis auf geschützte Steuerdaten.
3.3. Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich auf die Behauptung, die dem Steueramt erteilte Ermächtigung von B.________ zur Herausgabe von Steuerunterlagen habe auch seine Daten umfasst. Solches lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber gerade nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer erweitert somit den von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür oder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu rügen. Auch seine weitere Behauptung, es seien Steuerakten an eine Rechtsanwältin im Kanton Tessin weitergeleitet worden, "und zwar in extenso", bleibt unsubstanziiert und unbelegt und kann damit keine Erweiterung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts durch das Bundesgericht rechtfertigen. Willkür ist mit seinen Ausführungen klarerweise nicht dargetan. Davon abgesehen anerkennt auch der Beschwerdeführer, dass es zu keiner Offenbarung der ihn betreffenden Steuerunterlagen gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die rein theoretische Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Unterlagen und damit einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründen könnte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die weitgehend unzulässige Kritik überhaupt einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger