Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_203/2026, 7B_204/2026, 7B_205/2026, 7B_388/2026, 7B_389/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2026 (SW.2026.4, SW.2026.5, SW.2026.6, SW.2026.91, SW.2026.92).
Erwägungen
1.
Mit fünf Entscheiden vom 5. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 10. Dezember 2025 (kt. Verfahren SW.2026.4, SW.2026.5 und SW.2026.6) und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 6. August 2025 (kt. Verfahren SW.2025.91 und SW.2025.92) ein. In allen Verfahren wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer gelangte gegen diese fünf Entscheide mit Beschwerden in Strafsachen vom 20. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 7B_203/2026, 7B_204/2026, 7B_205/2026, 7B_388/2026 und 7B_389/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Entscheide vom 5. Februar 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ), mit denen die Vorinstanz nicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers eintrat, da die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht gewahrt worden war (kt. Verfahren SW.2026.4, SW.2026.5 und SW.2026.6) bzw. da die Sicherheit gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO nicht aufforderungsgemäss geleistet worden war (kt. Verfahren SW.2025.91 und SW.2025.92). Soweit in den Beschwerden mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
4.1. Die Beschwerden erfüllen nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt zu dem durch die angefochtenen Entscheide begrenzten Prozessgegenstand äussert (vgl. Erwägung 3 hiervor), bringt er im Rahmen seiner Ausführungen zur Fristwiederherstellung (vgl. Erwägung 4.3 hiernach) lediglich vor, "schlicht unverschuldet nicht in der Lage" gewesen zu sein, die Nichtanhandnahmeverfügungen fristgerecht anzufechten, da er "zusammengebrochen" sei, was weder näher substanziiert noch belegt wird. Zu den nicht fristgerecht geleisteten Sicherheiten in den kantonalen Verfahren SW.2025.91 und SW.2025.92 äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Damit genügen die Beschwerden den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
4.2. Im Übrigen wären die Beschwerden gegen die angefochtenen Entscheide in den kantonalen Verfahren SW.2026.4, SW.2026.5 und SW.2026.6 mangels Zivilansprüchen, die dem Beschwerdeführer gegen die von ihm angezeigten Mitarbeitenden des Kantonsspitals Frauenfeld zustehen und die ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Gesetz über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 [Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3], vor allem § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1), offensichtlich unzulässig.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer "Antrag" auf Wiederherstellung der Fristen in den angefochtenen Entscheiden in den kantonalen Verfahren SW.2016.4, SW.2026.5 und SW.2026.6 stellt, ist das Bundesgericht hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO).
4.4. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
6.
Der Beschwerdeführer wird erneut darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben dieser Art vorbehalten wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_203/2026, 7B_204/2026, 7B_205/2026, 7B_388/2026 und 7B_389/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément