Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_200/2026
Verfügung vom 25. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Rückzug,
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Ausstandsverfahren 95/2026/4/D).
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. Februar 2026, ergänzt mit Eingaben vom 17. Februar 2026 und 14. März 2026, wegen Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 24. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn