Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_166/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Februar 2026 (UE250160-O/U/AEP).
Erwägungen
1.
A.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete am 26. März 2025 bzw. 2. April 2025 Strafanzeige gegen seinen Bruder B.A.________ und stellte Strafantrag wegen Betrugs. Am 15. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Februar 2026 abwies.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft seinem Bruder vor, durch eine Meldung an die KESB in Zürich beabsichtigt zu haben, dass ihm sämtliche Rechte entzogen würden, was seinem Bruder insbesondere die rechtswidrige Übernahme der Firma C.________ SA ermöglicht hätte. Die Vorinstanz erwägt, der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen werde nur auf Antrag verfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das am 11. November 2022 bei der KESB eingereichte Schreiben seines Bruders am 1. September 2023 erstmals eingesehen zu haben. In jenem Zeitpunkt habe er Kenntnis von Tat und Täter erlangt, sodass die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe. Der vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. April 2025 gestellte Strafantrag sei verspätet erfolgt. Auch soweit er vorgebracht habe, bereits im Oktober 2023 die Staatsanwaltschaft und am 11. März 2024 die Oberstaatsanwaltschaft über die vermeintlich betrügerischen Machenschaften seines Bruders in Kenntnis gesetzt zu haben, sei den fraglichen Schreiben kein explizit gestellter oder auch nur sinngemässer Strafantrag wegen eines angeblich durch seinen Bruder begangenen, versuchten Betrugsdelikts bzw. kein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung eines konkreten Lebenssachverhalts zu entnehmen. Selbst wenn ein rechtzeitiger Strafantrag vorläge, erwiese sich die angefochtene Nichtanhandnahme dennoch als zulässig, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
3.2. Mit diesen Erwägungen, insbesondere zur Rechtzeitigkeit des erforderlichen Strafantrags (vgl. Art. 146 Abs. 3 StGB), setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Sein Einwand, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Betrugsvorwurf von Amtes wegen prüfen müssen, geht an der Sache vorbei. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler