Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1383/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. September 2025 (SB240078-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, des mehrfachen, teilweise geringfügigen und teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des Fälschens von Ausweisen, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Missbrauchs von Kontrollschildern, der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Verletzung des Schriftengeheimnisses schuldig. Es bestrafte ihm mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--.
B.
B.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Am 26. September 2025 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich statt. Anlässlich der Verhandlung machte der Verteidiger von A.________ geltend, dass eine umfassende Beweiserhebung nachzuholen sei und er beantragte die Abnahme diverser Beweise. Weiter verlangte er die Einholung von Gutachten zu den sichergestellten DNA-Spuren und den daktyloskopischen Spuren sowie eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A.________. Darüber hinaus rügte die Verteidigung die Unverwertbarkeit von Polizeirapporten einschliesslich der darauf gründenden Folgebeweise.
B.b. Mit Beschluss vom 26. September 2025 hob das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2023 auf und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht sei zu verpflichten, das Berufungsverfahren unter Erhebung der als notwendig erachteten, ergänzenden Beweise durchzuführen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil kassiert und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweist, ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG . Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, sondern stellt einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.
1.1.1. Ein Zwischenentscheid ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Die Anfechtung eines Rückweisungsbeschlusses ist aber nicht per se ausgeschlossen. Das Bundesgericht sieht das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in solchen Fällen namentlich als gegeben an, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.4; je mit Hinweisen).
1.1.3. Die Vorinstanz hebt mit dem angefochtenen Beschluss das erstinstanzliche Urteil vom 7. Dezember 2023 auf und weist die Sache gestützt auf Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 sowie Art. 409 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese wird dabei angewiesen, ein "umfassendes Beweisverfahren" nachzuholen. Dazu gehören die Durchführung parteiöffentlicher Einvernahmen von zahlreichen Geschädigten und Belastungszeugen und -zeuginnen, die Einholung eines Gutachtens zu den vorhandenen DNA-Spuren und den daktyloskopischen Spuren sowie das Abwarten und allfällige Ergänzen-Lassen eines in einem Parallelverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Eintretensvoraussetzungen namentlich vor, durch die Rückweisung bestehe unter den konkreten Umständen das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die von der Vorinstanz als fehlerhaft bezeichneten Verfahrenshandlungen hätten rund zweieinhalb Jahre in Anspruch genommen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sei Ende 2021 eingeleitet und sukzessive um weitere Delikte ausgedehnt worden. Am 31. Mai 2023 habe die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und am 6. Dezember 2023 habe die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden. Die schriftliche Begründung des im Anschluss eröffneten Urteils sei den Parteien im Februar 2024 zugestellt worden. Die Vorinstanz habe rund eineinhalb Jahre benötigt, um zum Schluss zu kommen, dass das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln leiden solle. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses sei das Verfahren bereits seit rund dreieinhalb Jahren gelaufen. Durch die Rückweisung würde neben dem Berufungsverfahren auch das rund neun Monate dauernde erstinstanzliche Verfahren hinfällig. Die so entstehende Verfahrensverzögerung hätten die Strafbehörden zu verantworten, was im Falle von Schuldsprüchen eine Strafreduktion nach sich ziehen dürfte.
1.1.5. Damit legt die Beschwerdeführerin hinreichend substanziiert dar, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Im bisherigen Gang des Verfahrens sind zwar prima facie keine krassen Zeitlücken erkennbar, welche bereits eine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nach sich ziehen müssten (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweis). Durch den angefochtenen Beschluss wird das Verfahren jedoch auf das Feld "Untersuchung" zurückgesetzt und die Staatsanwaltschaft wird gezwungen, diverse Beweismassnahmen durchzuführen. Neben dem werden das erstinstanzliche Verfahren, einschliesslich die 221-seitige Urteilsbegründung hinfällig, ebenso das über eineinhalb Jahre dauernde Berufungsverfahren. Bis das Vorverfahren wie von der Vorinstanz verlangt neu aufgerollt, das erstinstanzliche Verfahren wiederholt und - gegebenenfalls - ein Berufungsurteil ergangen ist, werden voraussichtlich mehrere weitere Jahre vergangen sein. Vor diesem Hintergrund bringt die angefochtene Rückweisung ein beträchtliches Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mit sich, welche von den Strafbehörden zu verantworten wäre und entsprechend zu einer Strafreduktion führen könnte. Der Beschwerdeführerin, welche den öffentlichen Strafanspruch vertritt (Art. 16 Abs. 1 StPO), droht demnach ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
1.1.6. Bei diesem Befund kann offenbleiben, ob eine der weiteren Ausnahmekonstellationen, in denen das Bundesgericht auf Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide eintritt, ebenfalls einschlägig wären. So ist nicht näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Rückweisung gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, ohne dass sie dies später anfechten könnte (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3, 377 E. 1; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen) oder ob wegen der geltend gemachten Rechtsverweigerung auf die Beschwerde einzutreten wäre (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.2).
1.2. Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft ist als Partei zu betrachten, die im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.3.2). Sie hat zudem nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Einleitend rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zur Rückweisung zu äussern.
2.2. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich von der Berufungsverhandlung dispensieren lassen, weshalb sie sich nun nicht mehr darauf berufen könne, dass ihr hinsichtlich des Verhandlungsgegenstands das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
2.3. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Zu den Verfahrensbeteiligten in diesem Sinne, denen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO) zählt auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil 6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Gehörsgewährung besteht auch dann, wenn sich die Rückweisung zur Beweisergänzung - wie vorliegend - zu wesentlichen Teilen auf Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO und nicht nur auf Art. 409 Abs. 1 StPO stützt.
2.4. Art. 405 Abs. 3 StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren vor, dass die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen (lit. a), oder wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat (lit. b), zur mündlichen Berufungsverhandlung vorlädt. Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Entscheidend für die Frage, ob der beschuldigten Person in diesem Sinne eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohen, ist grundsätzlich der Antrag der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz (BGE 148 IV 456 E. 2.3.1; Urteile 6B_39/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3; 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.5. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.-- beantragt (erstinstanzliches Urteil, kantonale Akten act. 55 S. 4), wobei der Beschwerdegegner gar zu eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO erfüllt und die Staatsanwaltschaft hätte die Anklage persönlich vor der Vorinstanz vertreten müssen. Daran ändert nichts, dass nur der Beschwerdegegner als Beschuldigter Berufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft weder Berufungs- noch Anschlussberufungsführerin ist. Bei einem über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Antrag der Staatsanwaltschaft besteht gemäss Gesetz eine bedingungslose Anwesenheitspflicht (vgl. Urteile 6B_39/2026 vom 13. April 2026 E. 4.4; 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 2.2.3). Des Weiteren sieht Art. 405 Abs. 2 StPO nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) eine Dispensationsmöglichkeit vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Folglich vermag auch diese Bestimmung die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht zu entbinden (Urteile 6B_39/2026 vom 13. April 2026 E. 4.5; 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 2.2.4).
2.6. Aufgrund ihres Fernbleibens von der Berufungsverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit, sich zu den mündlichen Vorbringen der Verteidigung betreffend Rückweisung zu äussern. Ungeachtet dessen und ohne der Staatsanwaltschaft diese Möglichkeit einzuräumen, erliess die Vorinstanz noch am selben Tag den angefochtenen Beschluss. Fraglich ist, ob sich die Staatsanwaltschaft auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör berufen kann, obschon sie - wenn auch in unzulässiger Weise - freiwillig auf ein Erscheinen an der Berufungsverhandlung verzichtet hat. Dies scheint zumindest zweifelhaft, hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Dispensationsgesuch doch in Kauf genommen, keinen Einfluss auf den weiteren Verfahrensgang während der Verhandlung nehmen zu können. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da dem angefochtenen Beschluss, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, aus anderen Gründen eine Gehörsverletzung anlastet und er aus diesem Grund ohnehin aufzuheben ist.
3.
3.1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz lege nicht hinreichend dar, worin der schwerwiegende, nicht heilbare Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO bestehen solle. Was das Nichtabwarten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens im Parallelverfahren anbelange, so mache die Vorinstanz gar keinen Mangel, geschweige denn einen schwerwiegenden, geltend. Gleiches gelte mit Bezug auf das Einholen von Gutachten zu den DNA-Spuren und den daktyloskopischen Spuren. Die Vorinstanz stelle fest, dass zu diesen Spuren bereits Kurzberichte vorliegen würden und diese verwertbar seien. Worin der Mehrwert von Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO gegenüber diesen Berichten für die Beweiswürdigung bestehen solle, lasse sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen. Selbst wenn die Gutachten einen Mehrwert für das Verfahren mit sich bringen würden, stelle deren Nichteinholen zudem keinen Mangel, und schon gar keinen schwerwiegenden Mangel nach Art. 409 Abs. 1 StPO dar.
Weiter erwäge die Vorinstanz, dass in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, bei welchen es an weiteren verwertbaren Beweismitteln fehle, ein Abstellen allein auf die Polizeirapporte zwecks Sachverhaltsfeststellung unzulässig sei. Sie benenne aber kein einziges konkretes Dossier, in welchem unzulässigerweise alleine auf die Polizeirapporte abgestellt worden sei. Hinzu komme, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Art. 409 Abs. 2 StPO unterlassen habe, die konkreten Verfahrenshandlungen zu benennen, die nachzuholen seien. Sie habe sich nicht mit den Beweismitteln in den einzelnen zur Anklage gebrachten Dossiers sowie deren Verwertbarkeit auseinandergesetzt und sie halte pauschal für den ganzen Fall fest, dass ein umfassendes Beweisverfahren nachzuholen sei. Es bleibe unklar, in welchen Teildossiers parteiöffentliche Einvernahmen mit welchen Personen durchgeführt und welche sonstigen Beweise erhoben werden sollen. Damit verletze die Vorinstanz sowohl das Willkürverbot wie auch ihre Begründungspflicht. Sogar bei der Annahme, so die Beschwerdeführerin abschliessend, dass das Verfahren nicht spruchreif sei, hätte die Vorinstanz die notwendigen Beweise im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO sodann selbst zu erheben. Die in dieser Bestimmung statuierte Pflicht entfalle auch bei umfangreichen und zeitintensiven Beweisabnahmen nicht.
3.2.
3.2.1. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die Kassation und Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO) die Ausnahme. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen). Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Hingegen stellen erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen (Urteile 6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 6.1; 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).
Das erstinstanzliche Gericht bzw. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO) weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft unter anderem dann zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht oder - ausnahmsweise - wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweisen). Es ist gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO grundsätzlich Aufgabe des Berufungsgerichts, die gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 in fine). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 in fine; Urteil 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.3.3), so etwa dann, wenn sich bei der Prüfung der Anklage oder später im gerichtlichen Verfahren ergibt, dass ein unverzichtbares Beweismittel nicht erhoben worden ist, was die materielle Beurteilung der Sache verhindert. Ausgeschlossen ist eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft insbesondere, wenn es sich bei den vom Gericht als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen um wenig komplizierte Verrichtungen handelt, die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind. Dies ist etwa bei der gerichtlichen Durchführung von Einvernahmen (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. 341 StPO) der Fall (zum Ganzen: Urteil 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zumindest die Wiederholung (vereinzelter) im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführter Einvernahmen obliegt damit dem Gericht, zumal dabei nicht die Gefahr besteht, dass dieses sich eine staatsanwaltschaftliche Rolle anmasst und inquisitorisch auftritt. Ebenso scheint es unproblematisch, wenn das Gericht die Erneuerung, Ergänzung oder Verbesserung eines mangelhaften Gutachtens anordnet oder unvollständig gebliebene Editionen vornimmt (vgl. JONAS ACHERMANN, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 53 zu Art. 329 StPO).
3.2.3. Die Vorinstanz nimmt zunächst Bezug auf die aktenkundigen Polizeirapporte und erwägt, die darin zusammengefassten Äusserungen und Angaben von mutmasslichen Geschädigten stellten keine formellen Einvernahmen nach Art. 78 StPO dar. Die Zusammenfassungen dieser Angaben dienten einzig dazu, einen ersten Überblick darüber zu verschaffen, wer sich im Verfahren wie positioniere. In die Beweiswürdigung könnten sie hingegen nicht einfliessen. Insbesondere in Bezug auf diejenigen Vorwürfe, bei welchen es an (weiteren) verwertbaren Beweismitteln fehle, sei ein Abstellen auf die Polizeirapporte zwecks Sachverhaltserstellung unzulässig. Ausserdem gelte es, das Recht auf Konfrontation zu gewährleisten. Entsprechend bedürfe es in den betroffenen Dossiers der Abnahme diverser zusätzlicher Beweise, insbesondere der (parteiöffentlichen) Einvernahmen von zahlreichen Geschädigten und Belastungszeugen, wo dies (noch) nicht erfolgt sei.
Ferner seien zwecks Nachvollziehbarkeit der Auswertung der vorhandenen DNA- und daktyloskopischen Spuren entsprechende Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO einzuholen. Auch wenn die vorhandenen Kurzberichte nicht unverwertbar seien, komme solchen Gutachten erhöhter Beweiswert zu. Überdies dränge es sich auf, das im Parallelverfahren angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten abzuwarten und gegebenenfalls in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe ergänzen zu lassen.
Gestützt auf diese Erwägungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es sei ein umfassendes Beweisverfahren nachzuholen, dessen Ausmass den Rahmen eines Berufungsverfahrens sprengen würde. Unter Beachtung des damit einhergehenden Instanzenverlusts scheine es nicht legitim, diese Beweise im Berufungsverfahren einzuholen, sondern es rechtfertige sich, das Verfahren unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.3.
3.3.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), ist die Berufungsinstanz für die Vornahme der als nötig erachteten Beweisergänzungen grundsätzlich selber zuständig (Art. 389 Abs. 3 StPO). Insbesondere die Befragung von Belastungszeugen ist üblicher Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens. Auch die Edition von Aktenstücken sowie die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen oder eines sonstigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO ist Teil der richterlichen Arbeit. Grundsätzlich handelt es sich bei den von der Vorinstanz angesprochenen Beweismassnahmen demnach allesamt um solche, die sie selber veranlassen könnte und müsste.
3.3.2. Zur Begründung ihres Vorgehens verweist die Vorinstanz einzig auf den grossen Umfang der nachzuholenden Beweiserhebungen. Sie bezieht sich damit sinngemäss auf die Konstellation, in der eine Rückweisung nach Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Zahl der abzunehmenden Beweise letztlich dazu führen würde, dass die Rollenverteilung zwischen untersuchender und anklagender Behörde einerseits und dem urteilenden Gericht andererseits verwischt und das Sachgericht gleichsam zur Untersuchungsbehörde würde (vgl. Urteil 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.5 ff.).
3.3.3. Ob im vorliegenden Fall eine derartige Ausnahmekonstellation angenommen werden kann, ist anhand des angefochtenen Beschlusses nicht überprüfbar. Es sei daran erinnert, dass eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nur ganz ausnahmsweise angezeigt scheint. Die Vorinstanz erläutert nicht abschliessend, bezüglich welcher Vorwürfe die Beweislage nach ihrer Auffassung unvollständig ist und welche konkreten Beweise in diesen Fällen erhoben werden sollen. Konkret erwähnt sie einzig die Edition des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdegegner aus einem anderen Verfahren sowie die Einholung von Gutachten über die DNA- und daktyloskopischen Spuren. Zu welchen Tatvorwürfen welche Personen parteiöffentlich befragt werden sollen, erläutert sie dagegen nicht. Einzig der Beschwerdegegner nimmt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht eine Auflistung von Belastungszeugen vor, die ohne Gewährung des Konfrontationsrechts befragt worden seien. Dies vermag die erforderlichen gerichtlichen Feststellungen aber selbstredend nicht zu ersetzen, zumal völlig unklar ist, ob auch die Vorinstanz eine Befragung all dieser Personen für nötig erachtet. Der Umfang der nachzuholenden Beweiserhebungen bleibt im Dunkeln. Folglich lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob die erforderlichen Beweismassnahmen tatsächlich den Rahmen dessen sprengen würden, was im Sinne der Rechtsprechung im Berufungsverfahren üblich und mit der Rollenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht vereinbar ist. Ebenso wenig lässt der angefochtene Beschluss den Schluss zu, dass eine Rückweisung ausnahmsweise deshalb legitim wäre, weil die Befragungen besondere Komplikationen mit sich brächten, etwa, weil sie auf dem Rechtshilfeweg durchgeführt werden müssten (vgl. Urteil 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.5 ff.).
3.3.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Die Anforderungen aus dieser Bestimmung sind zwar spezifischer umschrieben, gehen aber nicht über diejenigen des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 3.6; 5A_763/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Begründungsanforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3.5. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz auf das Ausmass des nachzuholenden Beweisverfahrens lässt, wie vorstehend dargelegt, eine Überprüfung der Bundesrechtskonformität der streitigen Rückweisung nicht zu. Die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Grundlagen fehlen. Der angefochtene Beschluss, der somit mangels hinreichender Begründung Bundesrecht verletzt, ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung zu neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 146 V 28 E. 7; Urteil 7B_1062/2023 vom 13. Oktober 2025 E. 4; je mit Hinweisen).
Demnach wären die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welches gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen ist. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Daniel Wipf wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, B.________, der C.________ AG, D.________, E.________, dem F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, der M.________ AG, N.________, der Universität U.________, der O.________ AG, P.________, der Q.________ AG, R.________, S.________ und dem T.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger