Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_135/2023
Urteil vom 14. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.B.________ und C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Misswirtschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2022 (4M 22 20).
Sachverhalt
A.
Der Rechtsanwalt und Notar A.________ gehörte vom 3. Oktober 2011 bis zur Konkurseröffnung dem Verwaltungsrat der im Jahr 2011 gegründete D.________ AG an. Zeitweise amtete er auch als Präsident des Verwaltungsrats. Der Zweck der Gesellschaft bestand unter anderem im Betrieb eines Werbebüros und in der Produktion von Filmen. Konkret verfolgte das Unternehmen hauptsächlich das Ziel, ein elektronisches Kompendium über Rassepferde zu erstellen. Daneben führte die Gesellschaft auch Einzelaufträge aus und realisierte in diesem Rahmen etwa Filme über Pferde, Gestüte und einen Golfplatz.
Die Aktien der D.________ AG waren alle im Besitz von E.________. Geschäftsführer war F.________. Als weitere involvierte Person ist G.________ zu nennen, der anfänglich ebenfalls im Verwaltungsrat war und nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt weiterhin verschiedene Aufgaben für die Gesellschaft wahrnahm. Er trat zudem als Vertreter von E.________ auf. Dieser und G.________ hatten der D.________ AG je ein Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährt. Weiter hatte die D.________ AG durch Darlehen der H.________ AG über Fr. 200'000.-- sowie von B.B.________ und C.B.________ über Fr. 150'000.-- Gelder erhalten.
Am 8. April 2013 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. Dieser führte zu einem vollständigen Verlust für sämtliche Gläubiger.
B.
B.a. Am 3. November 2015 reichten B.B.________ und C.B.________ gegen F.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und anderweitiger Vermögens- und Konkursdelikte Strafanzeige ein. Am 7. August 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern im gleichen Kontext ein Strafverfahren gegen A.________. B.B.________ und C.B.________ konstituierten sich als Privatklägerschaft in diesen Verfahren.
B.b. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2019 verhängte die Staatsanwaltschaft gegen A.________ wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 450.-- sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 4'500.--. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Sache unter Festhalten am Strafbefehl an das Kriminalgericht Luzern.
B.c. Das Kriminalgericht sprach A.________ am 2. Juni 2021 der Misswirtschaft schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein.
B.d. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 24. Oktober 2022 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 24. Oktober 2022 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Auf das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2023 nicht eingetreten.
Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2023 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einem Strafverfahren. Damit liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 und Art. 90 BGG vor. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte und vorinstanzlich verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Er hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich zulässig. Auf allfällige Begründungsmängel wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde eingegangen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Misswirtschaft. Dabei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, denn es sei nicht erwiesen, dass jemals eine Überschuldung der D.________ AG bestanden habe. Eine Bankrotthandlung durch ihn habe ebenfalls nie stattgefunden und selbst wenn eine solche angenommen werden müsste, sei eine Verschlimmerung der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung nicht erstellt. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, denn eine Überschuldung sei ihm nicht bewusst gewesen und er habe nie die Verschlimmerung einer solchen in Kauf genommen. Die gegenteiligen Annahmen der Vorinstanz verletzten das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo". Ausserdem sei die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz nicht hinlänglich nachgekommen und habe mehrfach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass sich die D.________ AG ab Februar 2012 in einer existenziell bedrohlichen Situation befunden habe. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. Februar 2012 sei thematisiert worden, dass die Kosten der Monate Januar und Februar sowie der folgenden Monate nicht finanziert und sofort Fr. 200'000.-- notwendig seien. Spätestens nachdem das daraufhin von der H.________ AG in diesem Umfang gewährte Darlehen innert drei Wochen aufgebraucht gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass sich die D.________ AG in einer desolaten Finanz- und Liquiditätslage befunden habe und begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Die Hoffnung auf eine Sanierung durch ein Darlehen einer deutschen Investorin über EUR 4,5 Mio. habe sich im Juni 2012 zerschlagen. Nachdem sich im Juli/August 2012 kein anderer Investor verpflichtet habe, hätten spätestens ab September 2012 keine konkreten Aussichten auf eine Sanierung der D.________ AG mehr bestanden, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Die diskutierten Aktivierungsvorschläge hätten sich als unzulässig erwiesen und an Rangrücktritten sei nur jener von G.________ vorgelegen, der zur Abwendung der Überschuldung jedoch nicht ausgereicht habe. Es seien auch bereits Betreibungen eingegangen.
Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die von Gesetzes wegen erforderlichen Schritte einzuleiten. Er habe weder eine Benachrichtigung des Gerichts noch eine Überprüfung durch einen zugelassenen Revisor in die Wege geleitet. Diese Untätigkeit stelle eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung dar. Dadurch sei es zu einer Konkursverschleppung um sieben Monate gekommen. In der Zeit von September 2012 bis zum Konkurs am 8. April 2013 habe sich die Überschuldung durch das Auflaufen von weiteren Schuld- und Mietzinsen sowie Lohnansprüchen von F.________ samt den darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen um über Fr. 103'000.-- erhöht. Nachdem der Konkurs der D.________ AG mit einem vollständigen Verlust für sämtliche Gläubiger geendet habe, liege auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers und der Vermögenseinbusse vor.
2.3. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich - neben anderem - durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
2.3.1. Die Misswirtschaft setzt in objektiver Hinsicht eine Bankrotthandlung voraus, das heisst ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich "ex post" herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde. Die Rechtsprechung bejaht eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.2.1 f. mit Hinweisen).
2.3.2. Eine Überschuldung liegt vor, wenn "die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind" (Art. 725b Abs. 1 OR in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung), also das Eigenkapital gänzlich aufgezehrt ist. Wie von aArt. 725 Abs. 2 OR (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) vorgeschrieben, ist der Überschuldungstatbestand nur erfüllt, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (BGE 150 III 315 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (BGE 151 III 440 E. 5.4; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.2). Die Anzeigepflicht des Verwaltungsrats nach aArt. 725 Abs. 2 OR bzw. Art. 725b Abs. 3 OR soll eine Konkursverschleppung verhindern und die Gläubiger vor zusätzlichen Schulden der Gesellschaft schützen (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Wenngleich aArt. 725 Abs. 2 OR dies nicht explizit vorsah, gewährten Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen musste (BGE 132 III 564 E. 5.1; Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Diese Möglichkeit ist in der neuen Fassung ausdrücklich im Gesetz enthalten (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR). Demnach kann die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (vgl. BGE 150 III 315 E. 5.2).
2.3.3. Die Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird. Ungenügend ist jedoch eine geringfügige oder lediglich vorübergehende Verschlechterung der Verhältnisse; erforderlich ist vielmehr eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der Vermögenslage (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 59 zu Art. 165 StGB).
2.3.4. Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit; Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Der Taterfolg wird bisweilen auch als Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung bezeichnet (Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.3.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.4; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6; dazu ausführlich: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.5. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.7.
2.7.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Überschuldung der D.________ AG Ende 2012 / Anfang 2013 wie auch eine Verschlimmerung einer Überschuldung seien nicht erwiesen. Es hätten Rangrücktritte für die Darlehen von F.________, G.________, E.________ und der H.________ AG von insgesamt Fr. 420'000.-- vorgelegen. Folglich seien diese Verbindlichkeiten für die Frage der Überschuldung nicht relevant. Die Vorinstanz habe die Schreiben der H.________ AG und von E.________ betreffend Rangrücktritt zu Unrecht als "Gefälligkeitsschreiben" abgetan. In diesem Zusammenhang dürfe der Umstand, dass I.________ als Vertreter der H.________ AG und E.________ nicht befragt worden seien, nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Indem auf eine Befragung dieser Personen verzichtet werde und deren schriftliche Bestätigungen gleichzeitig als Gefälligkeiten abgetan würden, werde ihm jegliche Möglichkeit zur Verteidigung genommen. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) seien verletzt.
2.7.2. Sich der ersten Instanz anschliessend begründet die Vorinstanz einlässlich, weshalb davon auszugehen sei, dass neben jenem von G.________ keine weiteren Rangrücktritte vorgelegen hätten. Ebenso erläutert sie nachvollziehbar, weshalb den im Mai 2021 vom Beschwerdeführer vorentworfenen Erklärungen von E.________ und I.________ kein Beweiswert zukomme. Der Beschwerdeführer geht nicht in der gebotenen Tiefe auf diese Überlegungen ein. Er belässt es bei der Behauptung, dass den schriftlichen Erklärungen zum Rangrücktritt höherer Beweiswert zukomme als dem Umstand, dass keine der weiteren befragten Personen etwas von Rangrücktritten gewusst hätten und sich in den Akten keinerlei entsprechende Hinweise befänden. Damit vermag er weder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, noch die mit dem Verzicht auf weitere Befragungen einhergehende antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen.
2.8.
2.8.1. Zur Situation Ende 2012 / Anfang 2013 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei stets davon ausgegangen, dass die D.________ AG über ein Warenlager im Wert von ca. Fr. 260'000.-- und damit über ein werthaltiges Aktivum verfügt habe. In ihrer Teileinstellungsverfügung vom 16. Dezember 2019 betreffend den Vorwurf des Betrugs habe die Staatsanwaltschaft namentlich ausgeführt, dass alle drei Verwaltungsratsmitglieder dies übereinstimmend so ausgesagt hätten. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers würde laut der Staatsanwaltschaft am Nachweis scheitern, dass er um den Nichtbestand des Lagers gewusst habe. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er von F.________ dahingehend informiert worden sei, die in der Lagerhalle eingelagerten Gegenstände würden zumindest grösstenteils im Eigentum der D.________ AG stehen. Der Beschwerdeführer meint dazu, indem die Vorinstanz entgegen den rechtskräftigen Feststellungen der Staatsanwaltschaft davon ausgehe, er habe zu Unrecht das Bestehen eines Warenlagers behauptet, verfalle sie in Willkür. Ausserdem verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf seine entsprechenden Vorbringen nicht eingehe. Sie hätte es als gegeben erachten müssen, dass die D.________ AG Eigentümerin eines Warenlagers im Wert von Fr. 260'000.-- gewesen sei, was eine Überschuldung klar widerlege. Er, der Beschwerdeführer, habe jedenfalls klar annehmen dürfen, dass das Warlenlager mit seinem vollen Buchwert ein Aktivum der Gesellschaft darstelle, womit es am subjektiven Tatbestand fehle.
2.8.2. Diesem Einwand kann im Ergebnis ebenfalls nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs am 16. Dezember 2019 mit der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Begründung einstellte. Hintergrund dieser Teileinstellungsverfügung war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Privatklägern wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass die D.________ AG über ein Lager im Wert von ca. Fr. 260'000.-- verfüge, welches als Sicherheit dienen könne, um diese zur Gewährung eines in Tat und Wahrheit nicht gesicherten Darlehens in der Höhe von Fr. 150'000.-- an die AG zu veranlassen. Dieser Vorwurf liess sich nicht erhärten und die Staatsanwaltschaft hielt fest, zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 8. Juni 2012) vom Bestand eines Lagers mit im Eigentum der D.________ AG stehenden Gegenständen ausgegangen sei (kantonale Akten act. 1.2).
Selbst wenn jedoch entsprechend der Teileinstellungsverfügung angenommen wird, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 (und auch im weiteren Verlauf des Jahres 2012) dachte, die D.________ verfüge über ein werthaltiges Warenlager, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hält nämlich unter Bezugnahme auf die Erstinstanz fest, dass bereits im Sommer 2012 eine deutliche Überschuldung bestanden habe. Schlussendlich sei diese gar noch über die in der Vorbilanz vom 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Fr. 367'806.84 hinausgegangen, da mehrere Positionen nicht den wahren Gegebenheiten entsprochen hätten. Gleichzeitig hätten die im Raum stehenden Aktivierungsvorschläge zu weiten Teilen jeglicher Grundlage entbehrt. Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass das Warenlager in der Buchhaltung nie geführt worden ist. Denn angesichts dessen, dass die Überschuldung derart deutlich war, hätte sich der Beschwerdeführer nicht darauf stützen dürfen, dass diese durch das buchhalterisch nicht aktivierte Warenlager abgewendet werden könnte.
Demnach kommt den Feststellungen in der erwähnten Teileinstellungsverfügung untergeordnete Bedeutung zu. Der Vorinstanz kann deshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil sie sich mit dieser nicht näher befasst hat. Sie hat ihre wesentlichen Überlegungen zum Wert des Warenlagers genannt und damit den Einwänden des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.
2.9. Eher beiläufig erwähnt der Beschwerdeführer, der Wert der deutschen Tochtergesellschaft D.________ GmbH sei bei der Bewertung der Aktiven der D.________ AG zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass die zu erwartenden Mittel bei einem Vertragsschluss "Rassepferd" der Tochtergesellschaft zugeflossen wären und diese somit das ihr gewährte Darlehen hätte zurückzahlen können. Weshalb der vorinstanzliche Befund, wonach die D.________ GmbH finanziell von der Muttergesellschaft abhängig und die Beteiligung an dieser daher als wertlos anzusehen sei, willkürlich sein soll, erschliesst sich aus diesen und den daran anschliessenden Ausführungen zur buchhalterischen Erfassung von Investitionen nicht. In der Beschwerde finden sich insbesondere keine Angaben dazu, welcher Wert der D.________ GmbH zugekommen sein soll und wie sich dieser auf die Bilanz der Muttergesellschaft hätte auswirken müssen. Die Rüge ist nicht zielführend.
2.10.
2.10.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Staatsanwaltschaft habe es trotz jahrelanger Untersuchung versäumt, eine professionelle Buchhaltungsrevision vorzulegen. Daraus müssten ganz genaue Fälligkeiten, Verpflichtungen, Bewertungen und Abschreibungen nach Rechnungslegungsgesetz etc. ersichtlich sein. Die Bewertung der Aktiven müsste nach allen gängigen und anerkannten Bewertungsmethoden erfolgen. Aus jeder einzelnen dieser Methoden müsste hervorgehen, dass und in welcher Frankenhöhe eine Überschuldung der D.________ AG vorgelegen habe und dass sämtliche von den Strafbehörden vorgenommenen Bewertungen und Abschreibungen nicht vorteilhafter für ihn hätten erfolgen können.
2.10.2. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen zur Überschuldung namentlich auf die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen vom 20. Februar 2012 und vom 17. Januar 2013, die Vorbilanz der D.________ AG vom 31. Dezember 2012, das Arbeitspapier "Aufarbeitung Erfolgsrechnung", Kontoblätter sowie Unterlagen aus dem Konkursverfahren. Ebenso würdigt sie die Aussagen verschiedener Beteiligter, darunter jene des Beschwerdeführers. Weshalb diese Beweismittel den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, die D.________ AG sei spätestens ab Sommer respektive September 2012 überschuldet gewesen, ohne dass Rangrücktritte im erforderlichen Ausmass vorgelegen hätten, nicht zulassen sollten, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Er geht nirgends auf diese Unterlagen und Aussagen sowie die dazu angestellten Überlegungen der Vorinstanz ein, sondern belässt es dabei, die vermeintliche Wichtigkeit einer professionellen Buchhaltungsrevision zu betonen.
Wenn er dabei eine Verletzung des Grundatzes "in dubio pro reo" rügt, scheint er Folgendes zu übersehen: Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; siehe auch Urteil 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" bedeutet somit gerade nicht, dass im Zweifel die Bewertung jeder einzelnen Position zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen werden müsste. Massgebend ist vielmehr das Resultat der Auswertung sämtlicher Beweise. Darin Willkür nachzuweisen, gelingt dem Beschwerdeführer mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs bis zum Konkurs weist die Vorinstanz unwidersprochen darauf hin, dass die D.________ AG ab dem 1. Januar 2013 keine Buchhaltung mehr geführt habe. Es fehle somit die Grundlage für eine von den Strafbehörden zu veranlassende Revision. Diesen Umstand, der in dieser Form mit keinem strafrechtlichen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer einhergeht, durfte sie ungeachtet dessen, dass das Verfahren gegen ihn wegen Unterlassung der Buchführung zufolge Verjährung eingestellt worden ist, bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Der entsprechende Einwand vermag somit nicht zu überzeugen. Seine Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen zur Verschlimmerung der Überschuldung erweist sich im Übrigen ebenfalls als unbegründet (siehe E 2.12 unten).
2.11. Was den Zeitpunkt der Überschuldung anbelangt, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen aus der bereits im Februar 2012 existenziell bedrohlichen Situation der D.________ AG und den danach stattgefundenen Entwicklungen herleitet. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erfolgen ohne Grund. Seine weiteren Vorbringen zielen sodann isoliert auf einzelne Aspekte, ohne sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu befassen. Damit ist keine Willkür dargetan.
2.12.
2.12.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Berechnungen, inwieweit sich die Überschuldung ab dem massgebenden Zeitpunkt im September 2012 (die Vorinstanz räumt ihm ab Juni 2012 eine zweimonatige Handlungsfrist ein) bis zum Konkurs verschlimmert haben soll. Er macht geltend, die von der Vorinstanz aufgeführten Schulden der D.________ AG seien nicht fällig gewesen. Folglich könnten daraus auch keine Schuldzinsen abgeleitet werden.
2.12.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schuldzinsen nur einen kleinen Teil der von der Vorinstanz festgestellten Erhöhung der Überschuldung ausmachen, nämlich Fr. 17'000.-- von rund Fr. 103'000.-- zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen auf einer Lohnsumme von Fr. 66'500.--. Der Rest ergibt sich aus auflaufenden Mietkosten für das Warenlager sowie Lohnkosten. Die Überschuldung vergrösserte sich somit unabhängig von den Schuldzinsen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, der sich insbesondere zu den Lohnkosten nicht äussert, letztlich an der Sache vorbeigehen (zu den Mietkosten siehe die nachfolgende Erwägung E. 2.13).
2.13.
2.13.1. Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf die Lage unmittelbar vor dem Konkurs und argumentiert, die von der Vorinstanz angesprochenen laufenden Kosten, nämlich die Schulden aus dem Mietverhältnis, seien bei der Konkurseröffnung ebenfalls noch nicht fällig gewesen.
2.13.2. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Umstand, dass die geschuldeten Mietzinse und das Depot für die Lagerraummiete gemäss einer mit der Privatklägerschaft abgeschlossenen Vereinbarung erst am 31. Mai 2013 fällig wurden, ändert nichts daran, dass es sich dabei um Schulden handelt. Diese wurden somit auf der Passivseite der Bilanz geführt und trugen zur weiteren Überschuldung der D.________ AG bei. Ohnehin stellen die Mietkosten wiederum nur einen Aspekt unter mehreren dar, welche die Überschuldung verursacht haben. Dies scheint der Beschwerdeführer zu übergehen, wenn er sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass vom 10. Mai 2012 bis am 1. März 2013 insgesamt neun Betreibungen gegen die D.________ AG verzeichnet wurden und im Konkurs Forderungen von total Fr. 358'654.76, darunter etwa auch Lohnansprüche und Darlehensforderungen, angemeldet und zugelassen wurden. Dabei waren die Schulden der D.________ AG in Tat und Wahrheit gar noch höher, da manche Gläubiger wegen Aussichtslosigkeit auf eine Eingabe ihrer Forderungen verzichtet haben. Die punktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die vorinstanzliche Annahme umzustossen, wonach die D.________ AG unmittelbar vor dem Konkurs (noch immer und gar noch stärker als Ende 2012) überschuldet gewesen ist.
2.14.
2.14.1. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Konkursverfahren könne nicht korrekt abgelaufen sein. Es seien Siegelbrüche begangen und Gegenstände entwendet worden. Aufgrund der massiv lückenhaften Beweislage bezüglich Ablauf des Konkursverfahrens habe der endgültige Wert der D.________ AG gar nie definitiv festgelegt werden können. Ob auch bei korrektem Ablauf des Verfahrens eine Konkursdividende von 0 % resultiert hätte, sei nicht erstellt. Ungeachtet von dessen Wichtigkeit habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Aspekt des Sachverhalts auseinandergesetzt und damit abermals sein rechtliches Gehör verletzt.
2.14.2. Der Beschwerdeführer bestreitet damit den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Taterfolg, welcher von der Vorinstanz damit begründet wird, dass der Konkurs mit einer Konkursdividende von 0 % und damit einem Verlust für sämtliche Gläubiger geendet habe. Dies ist aber nicht entscheidend. Der Taterfolg der Misswirtschaft besteht namentlich in der Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung respektive in einer Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (vgl. E. 2.3.4 oben). Dies kann auch dann gegeben sein, wenn im anschliessenden Konkursverfahren eine Konkursdividende für die Gläubiger resultiert. Ausschlaggebend ist mit Blick auf das Erfordernis einer Gläubigerschädigung, dass diese Dividende ohne die Tathandlung höher ausgefallen wäre. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, geht die Vorinstanz willkürfrei von einer nicht mehr zu rettenden Überschuldung ab September 2012 und deren Verschlimmerung bis zum Konkurs im April 2013 aus. Betreffend Kausalität hält die Vorinstanz ausserdem fest, durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers, das heisst sein Versäumnis, die von aArt. 725 Abs. 2 OR vorgegebenen Schritte einzuleiten, sei es zu einer Konkursverschleppung um sieben Monate gekommen. Der damit bejahte Kausalzusammenhang erscheint nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter infrage gestellt. Eine weiterführende Begründung seitens der Vorinstanz war nicht erforderlich, womit auch der Vorwurf der Gehörsverletzung fehl geht.
Abgesehen davon scheinen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Siegelbrüche und Entwendungen wiederum auf das Warenlager der D.________ AG zu beziehen. Dass eine Überschuldung unabhängig von dessen Bestehen und Wert angenommen werden muss, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.8 oben). Auch in dieser Hinsicht ist dem Einwand des Beschwerdeführers somit kein Erfolg beschieden.
2.15.
2.15.1. Überdies bestreitet der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht den subjektiven Tatbestand. Die Vorinstanz, so seine Beanstandungen, halte selber fest, dass die Pfändung infolge einer Betreibung der Ausgleichskasse dank eines kurzfristigen Einschiessens von Fr. 4'000.-- durch E.________ habe abgewendet werden können. Dies beweise die von ihm etliche Male geltend gemachte Tatsache, dass mit nur kleinen Projekteinnahmen und Finanzspritzen der Weiterbestand der Gesellschaft auch mittelfristig sichergestellt gewesen sei. Am 17. Januar 2013 sei zudem ein Beschluss gefasst worden, dass E.________ Fr. 40'000.-- zur Verfügung stelle, um die Situation zu retten. Auch bestätige die Vorinstanz, dass der Verwaltungsrat darauf gezählt habe, bei bisherigen Geldgebern Beträge erhältlich zu machen und auf einen positiven Abschluss der Verhandlungen mit dem potenziellen Investor J.________ am 23. Januar 2013 gehofft habe. Angesichts dessen habe er zu keiner Zeit vor dem Konkurs annehmen müssen, dass die D.________ AG überschuldet gewesen sei. Auch aus den Aussagen des Verwaltungsrats K.________ müsse entgegen der Vorinstanz gefolgert werden, dass er, der Beschwerdeführer, sowie F.________ und G.________ noch am 17. Januar 2013 davon ausgegangen seien, die Überschuldung könne innert sinnvoller Frist gelöst werden. Es habe damals und auch vorher mit Sicherheit weder ein (Eventual-) Vorsatz noch eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits hinsichtlich der Bankrotthandlung bestanden.
2.15.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden im Konkurs, wie bereits ausgeführt, Forderungen von total Fr. 358'654.76 angemeldet und zugelassen. Diesen seien Aktiven von höchstens Fr. 60'399.50 gegenübergestanden. Es liegt auf der Hand, dass Finanzspritzen von Fr. 4'000.-- oder Fr. 40'000.-- vor diesem Hintergrund nicht ausreichen konnten, die Gesellschaft nachhaltig zu stabilisieren. Dies musste mit der Vorinstanz auch dem Beschwerdeführer, der an den Verwaltungsratssitzungen stets anwesend aber, bewusst sein. An der Sitzung vom 17. Januar 2013 wurde denn auch die Konkursandrohung eingehend thematisiert und die Frage aufgeworfen, ob überhaupt noch die Voraussetzungen gegeben seien, die Gesellschaft fortzuführen. Im Übrigen gab G.________ zu Protokoll, die D.________ AG sei im Juni/Juli 2012 nicht mehr weitergekommen und er und E.________ hätten sich entschieden, sich nicht mehr substanziell zu beteiligen. Der Beschwerdeführer gab zu, von G.________ über diesen Entschluss informiert worden zu sein. Er kann sich somit nicht darauf berufen, von dieser Seite auf namhafte Beiträge vertraut zu haben.
Weiter kann der Beschwerdeführer auch aus den damals bevorstehenden Verhandlungen mit dem potenziellen Investor J.________ nichts für sich gewinnen. Die Vorinstanz erwägt, diese hätten ausgeprägtes Geschick erfordert und ein positiver Abschluss sei alles andere als realistisch gewesen. Wenn der Beschwerdeführer dem einzig entgegenhält, die entsprechenden Hoffnungen seien keineswegs vage gewesen, vermag er abermals keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen.
Seine weitere Behauptung, er sei noch im Januar 2013 gutgläubig davon ausgegangen, dass die angefangenen Projekte bald sprichwörtlich zu fliegen beginnen würden, begründet der Beschwerdeführer sodann einzig damit, Informationen über die Auftragslage direkt vom faktischen Geschäftsführer F.________ erhalten zu haben. Dieser habe die Situation der Gesellschaft durchs Band sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber dem Verwaltungsrat äusserst positiv dargestellt, weshalb sich nicht nur er, sondern auch die übrigen Beteiligten darauf verlassen hätten. Welche konkreten Aussagen F.________s ihn zu einer solch optimistischen Einschätzung veranlasst hätten, erläutert der Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Vorinstanz hat sich mit den potenziellen Investorinnen und Investoren befasst und sie erläutert schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf eine Rettung der Gesellschaft durch diese vertrauen konnte. Gegenteiliges ist in der Beschwerde nicht dargetan.
Alles in allem reichen die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Willkürgesichtspunkten nicht aus, um die Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen, welche ab September 2012 auf ein hinreichendes Wissen seinerseits in Bezug auf die desolate Lage der D.________ AG und die fehlenden Sanierungsmöglichkeiten schliesst.
2.16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat, ihre Erwägungen hinreichend begründet und darin keine Willkür auszumachen ist. Sie geht daher zu Recht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Misswirtschaft erfüllt sind.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger