Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_131/2026
Urteil vom 11. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julius Paulicka,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2025 (BEK 2025 134).
Erwägungen
1.
Die B.________ AG erstattete am 14. Juli 2023 Strafanzeige gegen A.________ sowie allenfalls weitere Beteiligte wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie allfälliger weiterer Straftaten und Teilnahmehandlungen.
Mit Verfügung vom 24. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Strafverfahren gegen A.________ ein. Dagegen erhob die B.________ AG mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Wiederaufnahme und Fortführung des Strafverfahrens gegen A.________. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2025 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Kantonsgericht Schwyz anzuweisen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2025 zu bestätigen.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er als anderer selbstständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann; ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 IV 205 E. 3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 1.3.2; 7B_150/2025, 7B_159/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5.5; 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
2.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis; Urteile 7B_797/2024 vom 7. Januar 2026 E. 1.; 7B_262/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.4. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Sie bringt (in der Sache) lediglich vor, der vorinstanzliche Beschluss habe "die Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung, die Anwendung von Tatbeständen aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sowie Zivilrecht, und somit Bundesrecht, verletzt".
2.5. Die Vorinstanz hat die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_1281/2024 vom 13. Februar 2025 E. 4.2; 7B_1019/2023, 7B_1026/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Beschlusses wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 BGG an das Bundesgericht weiterziehen.
2.6. Obschon die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Beschwerde sodann geltend macht, das Beschleunigungsverbot sei verletzt, legt sie auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern aufgrund der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft die ernsthafte Gefahr einer solchen Verletzung bestehen soll. Sie führt einzig aus, die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin sei bereits am 14. Juli 2023 eingereicht worden und es sei keine gesteigerte Komplexität des Sachverhalts ersichtlich. Weiterführende Ausführungen oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem konkreten Verfahrensverlauf oder Sachverhalt in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Beschleunigungsverbotes sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch insofern vermag die Beschwerdeführerin daher das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht darzulegen.
2.7. Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen; Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_1130/2024 vom 26. Januar 2026 E. 1.3; 7B_1281/2024 vom 13. Februar 2025 E. 5; je mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Fortsetzung des Verfahrens aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist der Beschwerdegegnerin 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément