Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1305/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Vollzug 3, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 18. November 2025 (VB.2025.00496).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2001 wegen vorsätzlicher Tötung, bandenmässigen Diebstahls etc. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, abzüglich 3'212 Tage erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; gemäss der bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2002 ab.
A.b. Mit Beschluss vom 23. November 2009 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich für A.________ die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2011 ab.
A.c. Am 2. Oktober 2017 wurde A.________ zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 1'416 Tagen aus einer Verurteilung wegen Totschlags durch das Landgericht Darmstadt vom 16. Oktober 1990 nach Deutschland überstellt. Seit dem 19. August 2021 befindet er sich zur Weiterführung des Vollzugs der Verwahrung wieder in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.
B.
B.a. Am 28. Juli 2023 beauftragte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) Dr. med. B.________ mit der psychiatrischen Begutachtung von A.________. Das Gutachten wurde am 30. September 2023 erstattet. Für das Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung setzte das JuWe am 23. Juli 2024 Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.________ ein. Dieser machte am 7. August 2024 geltend, das Gutachten von Dr. B.________ könne nicht als Grundlage für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung dienen; es sei ein neues Gutachten einzuholen und die Prüfung der bedingten Entlassung bis dahin auszusetzen. Das JuWe lehnte dies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab. Auf den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein.
B.b. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A.________ aus der Verwahrung ab.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese überwies den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Letztere wies mit Verfügung vom 30. Juli 2025 den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Sie gewährte A.________ die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2025 erhob A.________ am 14. August 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde voraussichtlich in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten sein werde, da sie eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lasse und prima facie nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis genüge. Zudem erwog es, die Kosten dem Rechtsvertreter von A.________ aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 18. November 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 630.-- Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos geworden ab, Parteientschädigungen sprach es keine zu und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies es ab.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das "Urteil" der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einzutreten und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei neu zu befinden. Eventualiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nicht eintritt, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann dabei einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sein (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demnach keine zulässige Rüge dar. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK.
3.1. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Beschwerde lasse die erforderliche substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Direktion der Justiz und des Innern vermissen und genüge demzufolge dem Begründungserfordernis im Sinne von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (LS 175.2; nachfolgend: VRG/ZH) nicht. Gemäss dieser Bestimmung müsse die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In der Begründung müsse dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide. Dies setze voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze. Begnüge sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift - abgesehen von unwesentlichen Änderungen - als Beschwerdeschrift einzureichen, sei eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten sei, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, sei auf eine Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze bzw. soweit sie keine Kopie der Rechtsschrift darstelle, die der Vorinstanz eingereicht worden sei. Die Beschwerdeschrift vom 14. August 2025 entspreche im materiellen Teil praktisch wortwörtlich der Rekursschrift vom 17. Juni 2025, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst und die Prozessgeschichte etwas ergänzt worden sei. Damit wiederhole sie im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen würden in der Beschwerdeschrift ohne Begründung bestritten, weshalb sie als rein appellatorisch zu bezeichnen sei.
3.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Laut Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Der letztgenannte Anspruch verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweis/en).
Ausserdem ist die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu beachten. Nach dieser hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. In Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung schreibt Art. 110 BGG (Beurteilung durch richterliche Behörde) den Kantonen vor, dass das als Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzende Gericht selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb dem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteil 7B_142/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsweggarantie lässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems, verlangt jedoch, dass der gerichtliche Rechtsschutz wirksam ist. Jede Konkretisierung des Justizzuganges durch die anwendbaren Verfahrensbestimmungen muss sich daran messen lassen, ob und inwiefern sie zum wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beiträgt (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar, Bundesverfassung, Version 8. April 2025, N. 2 und 37 zu Art. 29a BV; siehe im Einzelnen etwa REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, ZSR 138 (2019) II S. 5 ff.; je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es von Verfassung wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht wird, dass es eine minimale Begründung enthält (siehe etwa Urteile 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3; 6B_653/2018 vom 24. September 2018 E. 3.4; je mit Hinweis/en). Allerdings erscheint fraglich, ob das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verständnis von § 54 Abs. 1 VRG/ZH mit den bundes- und konventionsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist. Als problematisch erweist sich zumindest, wenn die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdeschrift dürfe nicht im Wesentlichen die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholen und mit ihr dürfe keine sogenannte appellatorische Kritik am Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern geübt werden, hätte diese Auffassung doch streng genommen zur Folge, dass dem Beschwerdeführer mit den betreffenden Argumenten oder der betreffenden Kritik der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zur richterlichen Beurteilung verwehrt bleibt. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit derjenigen, in der der Entscheid einer unteren
richterlichen Behörde bei der oberen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten ist. Zudem kann im hier zu beurteilenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die strafrechtliche Verwahrung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt und das Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügung entsprechend gross ist (vgl. Urteil 6B_653/2018 vom 24. September 2018 E. 3.6).
3.4. Welche Anforderungen das kantonale Verfahrensrecht an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen darf, braucht an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden: Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 14. August 2025 über weite Strecken wörtlich der Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion vom 17. Juni 2025 entspricht. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass der Beschwerdeführer in seiner an sie gerichteten Beschwerdeschrift an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 30. Juli 2025 Bezug nimmt und ausführt, in welchen Punkten sich die Sicherheitsdirektion seines Erachtens nicht hinreichend mit der von ihm in der Rekursschrift formulierten Kritik auseinandergesetzt habe, sondern stattdessen lediglich die von ihm kritisierte Expertise in indirekter Rede wiedergebe. Rügte der Beschwerdeführer aber (auch) eine Gehörsverletzung, kann ihm naturgemäss nicht vorgeworfen werden, dass er die aus seiner Sicht unberücksichtigt gebliebenen Argumente in seiner Beschwerde erneut vortrug. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten auf die Beschwerde nicht eintritt, statt sie in der Sache zu beurteilen und dabei auf die Kritik an der Verfügung der Sicherheitsdirektion einzugehen, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist (vollumfänglich) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - soweit auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - in der Sache über die (kantonale) Beschwerde entscheidet. Da die Angelegenheit durch die Rückweisung nicht präjudiziert wird, sind keine Vernehmlassungen einzuholen (vgl. etwa Urteil 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 3 mit Hinweisen).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger