Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_125/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2025 (BES.2024.145).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer) erstattete am 21. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen Verleumdung, Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung gegen den Leiter des kantonalen Handelsregisteramts (HRA U.________), B.________. Er wirft diesem vor, sich im Rahmen einer allgemeinen Anfrage private Informationen über ihn besorgt und verbreitet zu haben. Ausserdem habe ihm B.________ ohne vorgängige Abklärungen mit einem Strafverfahren gedroht, wenn A.________ nicht umgehend die Korrektheit seiner Eintragung beim Handelsregister beweise. Ferner habe B.________ seine laienhaften Rechtskenntnisse verhöhnt, und die rechtzeitige Sitzverlegung seines Einzelunternehmens von U.________ nach V.________ verhindert.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm das Verfahren am 28. November 2024 nicht an die Hand, weil die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse. Das von A.________ angerufene Appellationsgericht Basel-Stadt (Einzelgericht) wies seine Beschwerde am 16. Dezember 2025 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei ein Strafverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht (BGE 146 IV 76 E. 3.1). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme, muss die geschädigte Person vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine Genugtuung (Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2). Auch ist bei Ehrverletzungsdelikten nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich aus der behaupteten Straftat zwingend ein Zivilanspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_2/2026 vom 26. Januar 2026 E. 3.1).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt es nicht, lediglich zu behaupten, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; vielmehr sind die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich der erlittene Schaden genau zu substanziieren und letzterer - soweit möglich - zu beziffern. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 7B_1286/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung, Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung durch B.________. Indes fehlt es vorliegend von vornherein am Erfordernis, wonach sich die Nichtanhandnahme auf Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken könnte. Da B.________ als Leiter des kantonalen Handelsregisteramtes und damit in amtlicher Funktion gehandelt hat, würde ein möglicher Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch auf kantonalem Staatshaftungsrecht basieren. So sieht das einschlägige kantonale Gesetz eine ausschliessliche Staatshaftung für Schäden vor, die sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100]). Dies gilt auch für etwaige Ansprüche aus der behaupteten Verleumdung resp. Ehrverletzung, zumal B.________ auch insoweit in amtlicher Funktion gehandelt hätte, wenn er ehrverletzende Sachverhalte weiterverbreitet hätte. Gegenteiliges legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, indem er behauptet, B.________ habe persönliche (homophobe oder ausländerfeindliche) Motive oder Rachemotive wegen Kritik am HRA gehabt und sein Amt nur für eine private Revanche "benutzt". Ansprüche aus öffentlichem Recht sind nicht zivilrechtlicher Natur. Eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichtanhandnahme ist unzulässig (vgl. oben E. 1.1).
1.2.2. Nach dem in E. 1.2.1 vorstehend Gesagten kann offenbleiben, ob die Beschwerde mit Bezug auf die behaupteten Delikte den Begründungsanforderungen genügt, indem der Beschwerdeführer die Schadensposten, namentlich Umzugs- und doppelte Mietkosten, beziffert. Auf die teilweise weitschweifige Begründung der Zivilforderungen ist nicht einzugehen.
1.2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes sowie seines rechtlichen Gehörs geltend. Wie aus der Beschwerde erhellt, handelt es sich dabei jedoch um Rügen, die nicht von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, sind praxisgemäss nicht zu hören ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.5.1).
So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, den Anklagesachverhalt ungenügend abgeklärt und sich mit seinem Strafantrag unzulässigerweise nicht befasst, namentlich Einvernahmen unterlassen und Unterlagen nicht beigezogen zu haben. Dabei handelt es sich indes um materielle Fragen der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme resp. des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Dies gilt auch für die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer erblickt dies darin, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme nur kurz und ohne Bezugnahme auf die beanzeigten Rechtsverletzungen und daher ungenügend begründet habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht zeigt er damit nicht auf. Vielmehr genügt es praxisgemäss, wenn die Behörde die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Dies war hier offensichtlich der Fall, zumal es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, die Nichtanhandnahmeverfügung und den Entscheid der Vorinstanz in Kenntnis von deren Tragweite an die nächste Instanz weiterzuziehen. Ob B.________ resp. das HRA U.________ mit der Zustellung einer E-Mail an den Beschwerdeführer und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme dessen rechtliches Gehör verletzt hat, ist hier nicht zu prüfen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: