Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1135/2024
Urteil vom 17. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. September 2024 (GT240007-F/UB/RN).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Grund hierfür ist, dass anlässlich einer Polizeikontrolle vom 6. August 2024 rund 10 Kilogramm Kokaingemisch in einem von A.________ gelenkten Fahrzeug sichergestellt wurden. Im Zuge der darauffolgenden Verhaftung von A.________ wurden diverse Mobiltelefone, Handnotizen, eine Speicherkarte und ein Navigationssystem sichergestellt. Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft wurde von den Mobiltelefonen unmittelbar nach deren Sicherstellung eine polizeiliche Datensicherung erstellt.
B.
Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. August 2024 beantragte A.________ die Siegelung der sichergestellten Mobiltelefone, Gegenstände und Unterlagen. Mit Schreiben vom 8. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, einen Antrag um Entsiegelung und Durchsuchung der gesiegelten Sicherstellungen sowie der nach eigenen Angaben ebenfalls gesiegelten Datensicherungen.
Mit Verfügung vom 25. September 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch insoweit teilweise gut, als es der Staatsanwaltschaft mehrere Sicherstellungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigab (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wies es das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der sichergestellten Mobiltelefone ab (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete die Vernichtung der sichergestellten Datensicherungen der Mobiltelefone an (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihr seien die sichergestellten Mobiltelefone sowie die hiervon erstellten Datensicherungen zur Durchsuchung zu überlassen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 15. November 2024 beantragt A.________ die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt substanziiert dar, dass dies hier der Fall ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Dokumenten um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, wie der Beschwerdegegner geltend macht. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der streitigen Entsiegelung der sichergestellten Mobiltelefone, der nunmehr geltende Art. 248 Abs. 1 StPO halte unmissverständlich fest, dass die Siegelung innert drei Tagen seit Sicherstellung zu verlangen sei und die Strafbehörden die Aufzeichnungen oder Gegenstände "während dieser Frist sowie nach einer allfälligen Siegelung weder einsehen noch verwenden dürfen". Nur wenn ausdrücklich auf eine Siegelung verzichtet werde, müsse mit der Durchsuchung nicht zugewartet werden. Vorliegend sei von einer unmittelbar nach der Verhaftung bzw. Sicherstellung erfolgten provisorischen Datensicherung durch die Polizei auszugehen, ohne dass der Beschwerdegegner zuvor über die Möglichkeit zur Siegelung informiert oder hierzu angehört worden wäre. Dies stelle "mit der Verteidigung eine Verletzung von Art. 247 StPO dar, zumal die Datensicherung während laufendem Durchsuchungsverbot gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO" erfolgt sei. Damit sei der Zweck der Siegelung, jegliche Gelegenheit für einen Zugriff auf die sichergestellten Datenträger auszuschliessen, faktisch ausgehebelt worden. Zwar bestehe fraglos ein nachvollziehbares Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nach schnellstmöglicher Datensicherung zwecks Vermeidung von externen Zugriffen und Manipulationen und würden die seitens des Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung gestellten Anforderungen in diesem Kontext teilweise wenig praxistauglich erscheinen und möglicherweise auch bei den Zwangsmassnahmengerichten zu spürbarem Mehraufwand führen. Doch sei es nicht am Entsiegelungsgericht, die Zweckmässigkeit der verbindlichen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zu prüfen. Da vorliegend "[d]ie Möglichkeit eines theoretisch möglichen verfrühten Zugangs" bestanden habe, wenn auch nur für kurze Zeit, liege ein schwerer Verfahrensfehler vor, der zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs betreffend die sichergestellten Mobiltelefone führen müsse.
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt: Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Spiegelung um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung handelt, bei dem keine Einsicht in die Dateien erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden. Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stellt daher kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (a.a.O., E. 5.7.6). Entsprechend erweist sich die durch die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung ungeachtet der Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO als zulässig, sofern sie durch eine sachverständige Person durchgeführt wird und Letztere später nicht auch in die eigentlichen Strafermittlungen involviert ist (a.a.O., E. 5.7.8 f.).
2.3. Die Vorinstanz prüfte naturgemäss weder, ob sich die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Lichte dieser seit ihrem Entscheid ergangenen Rechtsprechung als zulässig erweist, noch, ob hinsichtlich der streitigen Sicherstellungen die weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies in erster (und einziger) Instanz zu tun, weshalb eine Gutheissung des reformatorischen Antrags der Beschwerdeführerin um Entsiegelung dieser Sicherstellungen ausser Betracht fällt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdegegner wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Der obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger