Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1111/2025
Urteil vom 1. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Jasmine Stössel,
c/o Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. September 2025 (95/2025/13/F).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung und weitere Delikte. Am 5. Dezember 2023 ersuchte A.________ formell um Einsetzung von Rechtsanwältin Orly Ben-Attia als amtliche Verteidigerin anstelle seines bisherigen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Urs Späti, da er nicht gewusst habe, dass er einen Anwalt "hätte wählen können", und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt Späti erheblich gestört sei. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 ab.
Dagegen gelangte A.________ bis an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurück, da A.________ nicht über sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO aufgeklärt worden war. Das Bundesgericht wies das Obergericht an, es müsse prüfen ob Rechtsanwältin Ben-Attia dazu geeignet sei, im Strafverfahren gegen A.________ als amtliche Verteidigerin eingesetzt zu werden, oder ob sachliche Gründe dagegen sprächen.
Das Obergericht gab der Staatsanwaltschaft daraufhin Gelegenheit, sich zur Frage der Eignung von Rechtsanwältin Ben-Attia zu äussern beziehungsweise darzulegen, ob sachliche Gründe gegen ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin sprächen. Die stellvertretende leitende Staatsanwältin Jasmin Stössel nahm hierzu am 19. März 2025 Stellung. Am 13. Juni 2025 übertrug das Obergericht die amtliche Verteidigung von A.________ mit sofortiger Wirkung von Rechtsanwalt Späti auf Rechtsanwältin Ben-Attia.
B.
Aufgrund der Stellungnahme vom 19. März 2025 ersuchte A.________ am 1. April 2025 darum, Staatsanwältin Stössel in den Ausstand zu versetzen. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Einsetzung von Rechtsanwältin Ben-Attia als seine amtliche Verteidigung.
Am 5. September 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Stössel ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--, auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem entschädigte es die amtliche Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin Ben-Attia, für das Ausstandsverfahren mit Fr. 1'200.-- aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 5. September 2025 seien aufzuheben und Staatsanwältin Stössel sei anzuweisen, im Strafverfahren ST.2023.734 in den Ausstand zu treten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, der Akten des Verfahrens 51/2024/2 betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung, der Akten des Strafverfahrens ST.2023.734 und der Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_743/2024. Ferner ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Ben-Attia als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht holte die Akten, aber keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 92 Abs. 1 BGG offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, die Akten des Strafverfahrens ST.2023.734 und die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_743/2024 beigezogen. Den entsprechenden Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Inwiefern der beantragte Beizug der Akten aus dem kantonalen Verfahren 51/2024/2 notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
3.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG, gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die gesuchstellende Person muss den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 7B_83/2026 vom 4. Mai 2026 E. 2.3; 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 9.2.3; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist es zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen. Der Zeitpunkt zur Geltendmachung ist dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1; 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2025 Auslöser seines Ausstandsgesuchs gewesen sei. Insofern sei das Ausstandsgesuch - so die Vorinstanz - rechtzeitig erfolgt. Dagegen sei das Ausstandsgesuch verspätet, soweit der Beschwerdeführer sich auf frühere Ausführungen der Beschwerdegegnerin beziehe und ihr wiederholte Anschuldigungen vorwerfe, da er diese Ausstandsgründe viel früher hätte vorbringen müssen. Darauf sei nicht einzutreten.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, soweit die Vorinstanz allein auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2025 abstelle, könne ihr "bis zu einem bestimmten Punkt gefolgt werden." Es sei jedoch "in der Gesamtschau" zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin Ben-Attia über eine sehr lange Dauer und insbesondere auch im vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren 7B_743/2024 diskreditiert habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht "per se darauf abgestellt werden", dass die vor dem 19. März 2025 gemachten Ausführungen von Staatsanwältin Stössel gegen Rechtsanwältin Ben-Attia unbeachtet bleiben müssten. Wenn nämlich mehrere Vorkommnisse zusammen den Ausstandsgrund begründeten - so der Beschwerdeführer weiter - sei der "letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bring[e]" der massgebende Zeitpunkt.
4.4. Mit dieser Kritik vermag der Beschwerdeführer den Rüge- und Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen, denn er legt nicht dar, dass und inwiefern eine Kumulation von Vorkommnissen Grund zur Besorgnis wegen Befangenheit gegeben und die Vorinstanz die vorangegangenen Vorkommnisse zu Unrecht unberücksichtigt belassen hätte. So bringt er weder vor, womit die Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin Ben-Attia im Einzelnen diskreditiert haben soll, noch wann dies jeweils geschehen sein soll. Folglich ist hierauf mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn die Umstände bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken (Urteil 7B_659/2024 vom 24. Februar 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1; 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.2). Unangebrachte oder ungeschickte präjudizierliche Äusserungen kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung zum Nachteil der betroffenen Partei oder ihres Rechtsvertreters handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Reicht die staatsanwaltliche Verfahrensleitung eine sachlich vertretbare Disziplinaranzeige gegen den Verteidiger oder die Verteidigerin der beschuldigten Person an die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte ein, begründet dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund. Stellt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin dagegen in eigener Sache Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Rechtsvertreter, wird der Anschein der Befangenheit grundsätzlich bejaht; das gilt insbesondere wenn sich der betreffende Staatsanwalt oder die betreffende Staatsanwältin als Privatkläger konstituiert und Zivilansprüche erhebt (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_302/2022 vom 7. September 2022 E. 2.1; 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
5.2. D ie Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, es sei nicht verwerflich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt in der Stellungnahme vom 19. März 2025 vorgebracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der Stellungnahme sachlich vorgetragen, weshalb sie Rechtsanwältin Ben-Attia nicht dafür geeignet halte, die amtliche Verteidigung zu übernehmen, und ihre Gründe dargelegt, weshalb sie an der Darstellung der Rechtsvertretung zweifle. Daran vermöge nichts zu ändern, dass das Obergericht unterdessen entschieden habe, es sprächen keine sachlichen Gründe gegen eine Einsetzung von Rechtsanwältin Ben-Attia als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers. Vielmehr habe auch das Obergericht festgehalten, dass die vorliegenden Umstände durchaus für eine "unkollegiale Mandatsaquisition [sic] bzw. Abwerbung" sprechen könnten. Bei dieser Sachlage - so die Vorinstanz weiter - sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, ihren Standpunkt vorzubringen. Deren Darstellung sei sachlich gehalten und beinhalte keine unnötigen Angriffe auf den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreterin. Eine persönliche Abneigung gegenüber Rechtsanwältin Ben-Attia sei in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu erblicken.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht um sachliche Gründe handle; diese habe nämlich mit ihrer Stellungnahme vom 19. März 2025 vielmehr "ihre Haltung und damit verbunden ihre persönliche Abneigung" gegenüber Rechtsanwältin Ben-Attia geäussert. Solches ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennbar:
Wie aus der durchwegs sachbezogenen Stellungnahme vom 19. März 2019 hervorgeht, führte die Beschwerdegegnerin darin konkrete Anhaltspunkte auf, die sie vermuten liessen, Rechtsanwältin Ben-Attia könnte das Mandat des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise akquiriert haben. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Verdacht in ihrer Stellungnahme betreffend die Geeignetheit von Rechtsanwältin Ben-Attia als amtliche Verteidigung vorgebracht hat. Ob sich die Vorwürfe in der Folge als berechtigt herausstellen, ist angesichts der überzeugend dargelegten Hinweise nicht massgebend.
Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 19. März 2025 seien die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gegen Rechtsanwältin Ben-Attia bereits durch ein aufsichtsrechtliches Verfahren widerlegt worden, geht solches nicht aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt hervor (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer äussert sich in diesem Zusammenhang auch nicht zur Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach das Obergericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2025 bereits festgehalten habe, dass die Umstände durchaus für eine "unkollegiale Mandatsaquisition [sic] bzw. Abwerbung sprechen könnten." Folglich ist keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG dargetan oder ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern