Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_110/2025
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Dezember 2024 (UE240294-O/U/BEE).
Sachverhalt
A.
Nach dem Tod seines Vaters am 25. August 2023 schlug A.________ am 27. November 2023 das Erbe aus. Die vom Erblasser bewohnte Wohnung wurde von der Immobilienverwaltung am 20. November 2023 per 31. März 2024 gekündigt. Am 8. März 2024 bemerkte A.________, dass die Wohnung bereits geräumt worden war, weshalb er am 10. März 2024 Strafanzeige gegen B.________ als Geschäftsführer der zuständigen Immobilienverwaltung erstattete.
Mit Verfügung vom 19. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft LimmattaI Albis eine Untersuchung gegen B.________ wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung nicht an die Hand.
B.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2024 erhob A.________ mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Februar 2025 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) zu eröffnen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner 2 beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden am 19. Mai 2026 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, Verletzungen des Strafantragsrechts anfechten und mögliche Verletzungen von Art. 30-33 StGB korrigieren zu können. In diesem Rahmen kann die beschwerdeführende Partei deshalb nur Rügen betreffend die Ausübung des Antragsrechts als solches und seiner Voraussetzungen erheben. Sie kann gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG in der Sache aber weder den angefochtenen Entscheid noch den Nichteintretens- oder Einstellungsentscheid anfechten (vgl. BGE 129 IV 206 E. 1; Urteile 7B_132/2025 vom 29. April 2025 E. 2.3; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz schützt die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme mit dem Argument, es bestehe kein gültiger Strafantrag. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Insofern bildet das Strafantragsrecht selber Gegenstand der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.3. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) wendet das Bundesgericht das Recht - mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB keinen gültigen Strafantrag gestellt habe.
2.2. Die Vorinstanz verneint mit Bezug zum Hausfriedensbruch ein Hausrecht des Beschwerdeführers. Sie erwägt, dieser habe die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb der Nachlass nicht auf ihn übergangen sei, sondern der konkursamtlichen Liquidation unterstanden habe. Die Verfügungsgewalt über die Wohnung habe beim Konkursamt gelegen. Der Beschwerdeführer sei weder Mieter noch Bewohner der Wohnung gewesen. Die ihm überlassenen Schlüssel hätten ihm lediglich den Zugang ermöglicht, um gewisse persönliche Gegenstände abzuholen.
2.3. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Erforderlich ist daher ein gültiger Strafantrag gemäss Art. 30 ff. StGB. Zum Strafantrag berechtigt ist jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestands (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 4.2.4).
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Hausrecht nicht auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darstellung des Sachverhalts. Ungeachtet dessen ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Mit der Ausschlagung der Erbschaft ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den Nachlass so zu behandeln, als hätte er den Erbgang nicht erlebt (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Demnach hat er weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht an der vom Erblasser bewohnten Wohnung erworben. Die Verfügungsgewalt über die Wohnung ist vielmehr auf das Konkursamt übergegangen und bei diesem verblieben. Die blosse Übergabe der Schlüssel zur Behändigung persönlicher Effekten vermochte kein Hausrecht zu begründen. Mangels Hausrechts ist der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Hausfriedensbruch nicht in dem vom Art. 186 StGB geschützten Rechtsgut betroffen und deshalb auch nicht zur Stellung eines Strafantrags legitimiert. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für die Delikte der Sachentziehung nach Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB gültig Strafantrag gestellt. Verschiedene in der Wohnung befindliche Gegenstände hätten ihm persönlich oder seinem verstorbenen Vater gehört. Er verweist insbesondere auf die von ihm eingereichten Listen sowie auf seine Eingaben gegenüber der Polizei und der Immobilienverwaltung. Daraus leitet er ab, durch deren Entfernung, Entsorgung oder Beschädigung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Entsprechend sei er als geschädigte Person zu qualifizieren und zur Stellung eines Strafantrags berechtigt.
3.2. Die Vorinstanz geht ohne Unterscheidung in Bezug auf das Eigentum (Gegenstände des Beschwerdeführers; Gegenstände des verstorbenen Vaters, welche Teil der Konkursmasse bilden und dem Beschwerdeführer von der Konkursverwaltung durch Übergabe der Schlüssel überlassen wurden) davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar mutmasslich geschädigt und in Bezug zur beanzeigten Sachentziehung und Sachbeschädigung deshalb antragsberechtigt. Indessen liege kein gültiger Strafantrag vor, da weder aus der Strafanzeige noch aus den nachgereichten Eingaben ein bedingungsloser Wille zur strafrechtlichen Verfolgung hervorgehe. Es fehle somit eine Prozessvoraussetzung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Strafuntersuchung verzichtet habe.
3.3. Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
3.4. Sofern sich der Beschwerdeführer auf das in der Wohnung seines Vaters befindliche Inventar bezieht, das gemäss seinen Angaben in seinem Eigentum gestanden haben soll, macht er nicht geltend, im Konkursverfahren Eigentumsansprüche erhoben zu haben, welche inventarisiert worden wären. Insoweit ist seine Antragsberechtigung betreffend seine angeblichen eigenen Gegenstände in der Wohnung seines Vaters nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die in der Konkursmasse befindlichen Gegenstände seines Vaters bezieht, gilt Folgendes. Für die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nicht in jedem Fall Eigentum erforderlich. Eine Antragsberechtigung fällt bei Sachentziehung und Sachbeschädigung nicht nur zugunsten des Eigentümers, sondern unter Umständen auch zugunsten anderer an der Sache rechtlich geschützter Berechtigter in Betracht (vgl. Urteile 6B_605/2024 vom 10. Februar 2026 E. 4.1; 6B_412/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1.2; 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Konkursverwaltung habe ihm die Schlüssel zur Wohnung übergeben, um Gegenstände seines Vaters in Besitz zu nehmen. Die Übergabe der Schlüssel kann unter Umständen als Übergabe der Mittel zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände und damit als Besitzübertragung im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden (Urteil 5A_435/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.3.1). Ob dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine antragsbegründende, rechtlich geschützte Stellung an den fraglichen Gegenständen zugekommen ist, hängt entscheidend davon ab, ob sich die betreffenden Gegenstände im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe noch in der Wohnung befanden. Denn eine Inbesitznahme der Gegenstände durch die Schlüsselübergabe war nur möglich, wenn damit Zugang zu den Gegenständen verschafft wurde.
Zu diesen entscheidrelevanten Fragen fehlen hinreichende Feststellungen im angefochtenen Beschluss. Insbesondere ist unklar, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bereits geräumt war oder ob dem Beschwerdeführer durch die Schlüsselübergabe noch der Besitz an darin befindlichen Gegenständen verschafft werden konnte. Ohne entsprechende Abklärungen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beanzeigten Sachentziehung und Sachbeschädigung als geschädigte Person zu qualifizieren ist. Sollte sich indessen ergeben, dass dem Beschwerdeführer durch die Schlüsselübergabe tatsächlich der Besitz an den betreffenden Gegenständen übertragen wurde, wäre er insoweit als Träger des geschützten Rechtsguts zu qualifizieren und folglich zur Stellung eines Strafantrags berechtigt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit nicht vollständig abgeklärt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge des Beschwerdeführers stichhaltig, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie in seinem persönlichen Vorsprechen bei der Polizei und der Anzeige der Delikte sowie der nachfolgenden Korrespondenz keinen gültigen Strafantrag erblickt.
Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei wird sie namentlich zu klären haben, wann die Schlüssel übergeben wurden und ob sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Wohnung befanden, an denen dem Beschwerdeführer Besitz hätte verschafft werden können.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der unterliegende Beschwerdegegner 2 wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner 2 haben dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), dies unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Verfahren vor Bundesgericht zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian