Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1090/2026
Urteil vom 2. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Untersuchungshaft; Haftentlassungsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. Juni 2026
(502 2026 145 + 164).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 24. August 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. Juni 2026 betreffend Untersuchungshaft und Haftentlassung. Der Entscheid vom 19. Juni 2026 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 22. Juni 2026 versandt und am 23. Juni 2026 zugestellt.
2.
Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 23. Juni 2026 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 24. Juni 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 7B_614/2026 vom 3. Juni 2026 dargelegt wurde, gilt der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht für Beschwerden betreffend strafprozessuale Haft (BGE 133 I 270 E. 1.2; Urteil 7B_614/2026 vom 3. Juni 2026 E. 2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdefrist endete daher am 23. Juli 2026. Damit war die Frist am 24. August 2026, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Anstaltsleitung übergab, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Eingabe nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Untersuchungshaft bzw. Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auseinander. Er legt insbesondere nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Recht verletzen sollen. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg und Rechtsanwalt B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier