Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1087/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Imhof,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. September 2025 (GT240206-L / U).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Untersuchung gegen A.________ wegen Pornografie. Sie verdächtigt ihn, als Benutzer des Microsoft-Dienstes "Binglmage" am 7. Oktober 2023, um 00:16 Uhr, mutmasslich an seinem Wohnort, eine Bilddatei mit kinderpornografischem Inhalt besessen und konsumiert zu haben. "Binglmage" soll ähnliche Aufnahmen zu einem vom Benutzer bereitgestellten Bild geliefert haben. Dieser Abgleich soll möglicherweise auch beim Betrachten von Bildern im Browser "Edge" im Hintergrund automatisch ausgelöst worden sein. Eine Verbreitungshandlung könne nicht ausgeschlossen werden.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 7. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der am 22. Oktober 2024 bei A.________ sichergestellten und hernach gesiegelten Geräte und Datenträger. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die zeitliche Aussonderung sämtlicher Daten und Dateien für die Zeit vom 6. Oktober 2023 (0.00 Uhr UTC) und 7. Oktober 2023 (23.59 Uhr UTC) sowie Daten und Dateien ohne Zeitstempel an, damit diese der Staatsanwaltschaft in der weiteren Strafuntersuchung zur Verfügung gestellt werden könnten. Es legte weiter die Modalitäten der Triage fest und ernannte einen Sachverständigen, wobei innert Frist keine Einwände gegen diesen erhoben wurden.
In der Folge gab das Zwangsmassnahmengericht die Asservate an den Sachverständigen heraus. Am 19. Dezember 2024 wurde der Siegelbruch durchgeführt und protokolliert. Gemäss Bericht Datensicherung und Datenaufbereitung des Sachverständigen vom 4. Juli 2025 konnten alle Geräte und Datenträger erfolgreich ausgewertet werden. In der nicht-öffentlichen Triage-Verhandlung vom 3. September 2025 sah das Zwangsmassnahmengericht die Datenlagen "Triage" und "Aussonderung" mit den Programmen Axiom und Cellebrite (SIM-Karte) durch und stellte fest, dass die Daten vom Sachverständigen jeweils korrekt ausgesondert worden seien und die Datenlage "Triage" den untersuchungsrelevanten Zeitraum sowie Daten ohne oder mit fehlerhaftem Zeitstempel umfasse.
B.b. Mit Urteil vom 10. September 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vom 7. November 2024 hinsichtlich der Daten und Dateien gut, die sich auf folgenden Geräten und Datenträgern befinden und der Kategorie C [Daten und Dateien aus dem untersuchungsrelevanten Zeitraum bzw. ohne Zeitstempel] zugeordnet werden: Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A019'201'991); Computer HP (Asservat-Nr. A019'202'007); Datenträger HD WD (Asservat-Nr. A019'202'018); 16 CDs/DVDs (Asservat-Nr. A019'202'029); Micro SD-Card (Asservat-Nr. A019'202'030); SD-Card (Asservat-Nr. A019'202'041); USB-Stick (Asservat-Nr. A019'202'052); USB-Stick Opel (Asservat-Nr. A019'202'063); HD WO Netzwerkspeicher (Asservat-Nr. A019'202'074). Es ordnete an, dass ein vom Sachverständigen vorzubereitender Datenträger, auf welchem sich die der Kategorie C zugeordneten Dateien befinden, nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben wird (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren wies es das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der Kategorie A [Daten und Dateien ausserhalb des untersuchungsrelevanten Zeitraums] zugeordneten Dateien auf den Geräten und Datenträgern gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ab (Dispositiv-Ziffer 2). Dispositiv-Ziffer 3 lautet sodann wie folgt: "Die Geräte und Datenträger Dispositiv-Ziffer 1 gemäss verbleiben einstweilen beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht bis seitens der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts über dessen Einziehung oder Rückgabe an die Gesuchsgegnerin entschieden wird." Ausserdem ordnete es die unwiderrufliche Löschung der beim Sachverständigen vorhandenen Dateien durch den Sachverständigen drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft an (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2025 sei soweit aufzuheben, als damit dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024 nicht entsprochen worden sei, und es seien die in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids aufgezählten Geräte und Datenträger - ohne eine zeitliche Einschränkung auf Daten und Dateien für die Zeit vom 6. Oktober 2023 (0.00 Uhr UTC) bis 7. Oktober 2023 (23.59 Uhr UTC) sowie Daten und Dateien ohne Zeitstempel - zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft sowohl die der Kategorie C als auch der Kategorie A zugeordneten Daten und Dateien zur Durchsuchung und weiteren Verwendung zu überlassen. Eventualiter sei der Entscheid soweit aufzuheben, als damit dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 nicht entsprochen worden sei, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 4 und Art. 380 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die (teilweise) Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteil 7B_134/2025 vom 28. Mai 2026 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr bzw. der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust drohe. Ob sie damit unter den gegebenen Umständen zur selbständigen Anfechtung des Zwischenentscheids berechtigt ist, kann mit Blick auf die Beurteilung der Beschwerde in der Sache offenbleiben.
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die zeitliche Einschränkung der Entsiegelung der sichergestellten Daten und Dateien auf den Zeitraum vom 6. Oktober 2023 (0.00 Uhr UTC) bis zum 7. Oktober 2023 (23.59 Uhr UTC).
3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2024 fest, es bestehe aufgrund der Verdachtsmeldung des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) an die Bundeskriminalpolizei und den weiteren Erkenntnissen in den Akten ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdegegner am 7. Oktober 2023 im Besitz einer Bilddatei mit (tatsächlichem) kinderpornografischem Inhalt gewesen sei. Allerdings vermöge der Umstand, dass aus Sicht der Bundeskriminalpolizei wegen der technischen Beschaffenheit des Internetbrowsers "Edge" eine Verbreitung des Bildes durch den Beschwerdegegner nicht ausgeschlossen werden könne, keinen ausreichenden Tatverdacht zu begründen, dass das Bild von diesem auch tatsächlich verbreitet worden sein könnte. Ein ausreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdegegner vor oder nach dem 7. Oktober 2023 verbotene Pornografie konsumiert oder gar verbreitet haben könnte, sei von der Staatsanwaltschaft nicht konkret begründet worden und ergebe sich auch aus den Akten nicht. Für die Aufklärung des dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikts sei somit einzig nötig, die Daten kurz vor oder nach dem massgeblichen Zeitraum zu untersuchen. Eine zeitlich darüber hinausgehende Untersuchung der Geräte und Datenträger würde eine unzulässige Beweisausforschung darstellen.
3.2. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihnen verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, müssen die Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich und ihre Entsiegelung zur Klärung des Tatverdachts mithin geeignet sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen: BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Hat die Untersuchung schwerwiegende Straftaten zum Gegenstand, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres und sind die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation, das heisst wenn der Tatverdacht sich auf mittelschwere Delikte bezieht, nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als die Strafverfolgungsbehörden sich aus den streitigen Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenheit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Untersuchung mittelschwerer Delikte gehalten, ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend zu begründen oder aber einzugrenzen, um dem Zwangsmassnahmengericht eine zweckmässig beschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons zu ermöglichen (zum Ganzen: BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2025 bzw. jene vom 4. Dezember 2024 einwendet, dringt nicht:
Der von der Staatsanwaltschaft formulierte Tatverdacht gründet auf einer Meldung der Bundeskriminalpolizei, wonach der Beschwerdegegner am 7. Oktober 2023, um 00:16 Uhr, eine Bilddatei mit kinderpornografischem Inhalt besessen und konsumiert habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es erscheine "lebensfremd", "die Gier des Menschen auf ein einzelnes (verbotenes) Ereignis fixieren zu wollen". Damit kann sie die Beurteilung der Vorinstanz, wonach nur hinsichtlich des Besitzes einer kinderpornografischen Bilddatei am 7. Oktober 2023 ein Tatverdacht besteht, nicht als willkürlich ausweisen. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner die erwähnte Bilddatei verschickt und zu einem anderen Zeitpunkt weitere Dateien mit kinderpornografischem Inhalt "konsumiert, abgespeichert, verbreitet etc." hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Auch wenn sich die Strafuntersuchung auf ein relativ schweres Delikt bezieht, ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit zeitlich einschränkt (vgl. Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 4.4.3.2, zur Publ. vorgesehen). Inwiefern die Auswertung der Datenträger "über einen längeren Zeitraum hinweg" einen massgeblichen Erkenntnisgewinn auf den Besitz der kinderpornografischen Bilddatei am 7. Oktober 2023 erwarten liesse, zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz - im jetzigen Stand der Untersuchung - "nur" die Daten und Dateien für den von ihr festgelegten Zeitraum sowie sämtliche Daten und Dateien ohne Zeitstempel der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigibt, hält bei dieser Sachlage vor Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler