Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1068/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.,
Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 20. August 2024 (O2S 23 12).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden verfügte am 25. Juli 2023 die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) betreffend Ehrverletzungsdelikte. Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass sich die wesentlich jüngere Beschwerdegegnerin 2 (Jahrgang 1997) während ihres Klinikaufenthaltes in Gais von A.________ (Jahrgang 1971; fortan: Beschwerdeführer) sexuell belästigt gefühlt und sich mit der Frage, ob er ein Pädophiler sei, zur Wehr gesetzt habe. Sie habe dabei den Beschwerdeführer weder in seiner Ehre verletzen noch ihn beschimpfen wollen, sondern lediglich beabsichtigt, sich von ihm abzugrenzen. Damit fehle es bereits am nötigen Vorsatz für allfällige Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Beschluss vom 20. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 2 sei, selbst unter Beachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, in erster Linie unter die Ehrverletzungstatbestände zu subsumieren und nicht etwa, wie von ihm vorgebracht, auch unter dem Aspekt der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Die Vorinstanz legt sodann ausführlich dar, dass und inwiefern bei der Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich kein Vorsatz vorgelegen habe. Gegenteiliges könne nicht angenommen und schon gar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, zumal sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dahingehend ergeben würden, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen einer am Vorfall anwesenden Zeugin und der Beschwerdegegnerin 2 selbst zu zweifeln wäre.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner über weite Strecken schwer verständlichen und langfädigen Beschwerdeschrift überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, ergibt sich daraus nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Jedenfalls tut der Beschwerdeführer nicht (hinlänglich) dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Rügen formeller Natur, die sich von der Sache trennen lassen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler