Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1005/2025
Urteil vom 20. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Thomas Sprenger und/oder Annika Burrichter, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,
Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 28. August 2025 (ZMG 25 232).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, führt gegen A.________ sowie verschiedene weitere Personen ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs. Am 7. Mai 2025 liess sie am Wohnort von A.________ und in den Geschäftsräumen seiner Gesellschaft, der B.________ GmbH, Hausdurchsuchungen durchführen. Sie stellte dabei Unterlagen und elektronische Datenträger sicher. A.________ verlangte deren Siegelung. Am 21. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Am 6. Juni 2025 zog A.________ seinen Siegelungsantrag in Bezug auf die physischen Unterlagen zurück.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern "zufolge Verzichts auf die Siegelung" zuhanden der Strafverfolgungsbehörden die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung der am 7. Mai 2025 sichergestellten und versiegelten physischen Unterlagen an (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem ordnete es die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung der am 7. Mai 2025 sichergestellten und versiegelten elektronischen Datenträger, "HD-Pos. R1, R2, C1, C2, C3, C5 und C5" an und verfügte, dass die Freigabe per unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wies es die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass "im Rahmen der detaillierten Sichtung ergebende Dokumente, Unterlagen und Datenträger ohne Verfahrensrelevanz" auszusondern und den jeweils berechtigten Personen herauszugeben seien, "[s]oweit Informationsträger zur Beschlagnahme und Untersuchung freigegeben wurden" (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Mai 2025 sichergestellten und gesiegelten elektronischen Daten auszusondern und an die berechtigten Inhaber herauszugeben, "soweit sie Informationen enthalten, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (Art 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO) ". Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, zur Aufbereitung und Aussonderung der elektronischen Daten einen Sachverständigen zu ernennen und ihm (A.________) nach Aussonderung der elektronischen Daten das rechtliche Gehör in Form einer gerichtlichen Triageverhandlung zu gewähren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der ausserdem weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Geräten befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. b) und Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. c).
Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen (Urteile 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen (Urteile 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1; 7B_674/2024 vom 1. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen).
Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können (Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3; je mit weiterem Hinweis). Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das Anwaltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden hat, soweit dies fraglich erscheint (Urteile 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1; 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1 mit Hinweis). Ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit es sich beim fraglichen Anwalt um die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich (Urteil 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3).
Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2). Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren indes nicht übertrieben hoch angesetzt werden (Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Geheimnisinteressen im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend substanziiert. So habe er zwar die Namen der Anwälte (Dr. Thomas Sprenger, Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________, H.________) und diverse mögliche Ablageorte (E-Mail, Whatsapp und SMS sowie Word-, Excel- und PDF-Dateien) der allenfalls geschützten Korrespondenz mit diesen genannt. Er habe es jedoch - vorbehaltlich betreffend seinen aktuellen Verteidiger, Rechtsanwalt Sprenger - gänzlich unterlassen, konkrete Hinweise zur Untermauerung der jeweiligen Mandatsverhältnisse mit den "immerhin sieben erwähnten Rechtsanwälten" zu machen. So würden Angaben über den Zeitraum und die Art des Verkehrs des Beschwerdeführers mit dem jeweiligen Anwalt fehlen.
Zudem habe er - so die Vorinstanz weiter - keine näheren Ausführungen dazu gemacht, inwiefern er persönlich mit den genannten Rechtsanwälten in einem Mandatsverhältnis stehe beziehungsweise gestanden habe. Jedenfalls betreffend Rechtsanwalt Sprenger scheine ein solches in der Vergangenheit respektive bis zur Hausdurchsuchung nur zur Gesellschaft B.________ AG (recte: GmbH) bestanden zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich in der Bestätigung seines Siegelungsbegehrens denn auch nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, sondern auf lit. a und d dieser Bestimmung berufen. Bei dieser Ausgangslage sei es unmöglich, die vom Beschwerdeführer behauptete schützenswerte Anwaltskorrespondenz zu plausibilisieren, namentlich in Abgrenzung zu akzessorischen Tätigkeiten. Betreffend das Mandatsverhältnis zum aktuellen Verteidiger des Beschwerdeführers sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich schützenswerte Korrespondenz mit diesem auf den sichergestellten elektronischen Geräten befinden könnte, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verteidiger bereits vor der Sicherstellung der Datenträger am 7. Mai 2025 mandatiert worden wäre. Die Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer sei nämlich erst am 7. Mai 2025 erfolgt.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Substanziierung der Geheimnisinteressen reiche es nach aktueller Rechtsprechung aus, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt gegeben würden. Dadurch sei es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand auszusondern. Diesen Anforderungen sei er im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen, indem er der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sich die Anwaltskorrespondenz auf den sichergestellten elektronischen Geräten in den Applikationen E-Mail, WhatsApp und SMS sowie in Word-, Excel- oder PDF-Dateien befinde. Zudem habe er die mandatierten Anwälte mit Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail benannt und eine Stichwortliste angefertigt, damit die geschützten Aufzeichnungen im Rahmen der beantragten Triage durch einen Sachverständigen herausgefiltert werden könnten.
Ob seiner Korrespondenz mit den genannten Anwälten tatsächlich ein Mandatsverhältnis mit einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liege, werde die Vorinstanz im Rahmen der durchzuführenden Triage zu entscheiden haben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten von ihm keine weiteren Angaben zur geschützten Anwaltskorrespondenz erwartet werden. Das Gleiche gelte für die Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt Sprenger. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung der im Recht liegenden Vollmacht diesen bereits mündlich oder schriftlich als Verteidiger oder Anwalt für ein anderes Rechtsgebiet mandatiert gehabt habe. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie vom Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zum Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Sprenger fordere. Ferner verletze sie das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn sie erwäge, es sei unmöglich, die behauptete schützenswerte Anwaltskorrespondenz in Abgrenzung zu akzessorischen Tätigkeiten zu plausibilisieren, denn er habe in seinem Siegelungsbegehren ausdrücklich das Anwaltsgeheimnis angerufen. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV garantierten prozessualen Mindestgarantien.
3.3. Die Beschwerde ist teilweise begründet:
Der Beschwerdeführer hat im Entsiegelungsverfahren die Namen von sieben Anwälten und den Speicherort der angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Korrespondenz bekannt gegeben. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich hinreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb er nebst diesen Angaben auch noch sämtliche geltend gemachten Mandatsverhältnisse hätte plausibilisieren müssen. Nach der zitierten Rechtsprechung trifft ihn eine solche Obliegenheit zwar, soweit er Anwaltskorrespondenz mit Dr. Thomas Sprenger anruft, da letzterer nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erst am 7. Mai 2025 - also am Tage der Hausdurchsuchung - mandatiert wurde. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ein vorbestehendes anwaltliches Mandatsverhältnis hätte plausibilisieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geschützte Anwaltskorrespondenz mit den Rechtsanwälten Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________ und H.________ geltend macht, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht, wieso sie daran zweifelt, dass solche Korrespondenz besteht und durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sein soll. Dass der Beschwerdeführer in der Bestätigung seines Siegelungsgesuchs Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht angerufen haben soll, ist jedenfalls nicht massgebend, da er dies im vorinstanzlichen Verfahren nachgeholt hat (vgl. Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 4.3). Der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als bundesrechtswidrig.
Die Vorinstanz wird die sichergestellten elektronischen Daten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Speicherorten triagieren und allfällige gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO geschützte Daten aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit den Rechtsanwälten Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________ und H.________ aussondern müssen. Dabei wird sie zu entscheiden haben, ob sie eine Triageverhandlung durchführt (vgl. Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO ) und eine sachverständige Person beizieht (vgl. Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO).
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 28. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern