Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_40/2025
Urteil vom 30. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. März 2025 (6B_14/2025), vom 17. Juli 2025 (6F_16/2025) und vom 31. Oktober 2025 (6F_27/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Das Bezirksgericht March sprach den Gesuchsteller am 5. Februar 2024 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 29. November 2024 das Urteil des Bezirksgerichts. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_14/2025 vom 27. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Auf ein gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2025 gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2025 nicht ein, nachdem der Gesuchsteller nicht ansatzweise aufzeigte, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen könnte (6F_16/2025 [nachfolgend erstes Revisionsverfahren]).
Auf ein neuerliches, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2025 gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 nicht ein, nachdem der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (6F_27/2025 [nachfolgend zweites Revisionsverfahren]).
1.2. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangt der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Poststempel) wiederum an das Bundesgericht. Aus der genannten Eingabe und weiteren eingereichten Schreiben ergibt sich indes, dass sich der Gesuchsteller ein weiteres Mal auch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2025 (6B_14/2025) respektive den im ersten Revisionsverfahren (6F_16/2025) ergangenen Nichteintretensentscheid wendet. Seine Eingaben sind folglich erneut als Revisionsgesuch zu behandeln.
2.
Der Gesuchsteller strebt - soweit nachvollziehbar - eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht an. Eine solche wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 57 BGG). Vorliegend besteht hierfür kein Anlass.
3.
3.1. Ein Revisionsurteil des Bundesgerichts kann nur dann Gegenstand eines Revisionsgesuches sein, wenn das Revisionsverfahren selber mangelhaft war (Urteile 5F_65/2025 vom 17. November 2025 E. 3; 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern dies mit Blick auf das zweite Revisionsverfahren 6F_27/2025 (Nichteintreten zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses) der Fall gewesen sein soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.2. Insoweit sich der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch erneut gegen das Urteil 6B_14/2025 vom 27. März 2025 respektive das erste Revisionsurteil richtet, sind die allgemeinen Voraussetzungen der Revision bereits im Urteil 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 erläutert worden. Darauf kann verwiesen werden. Der Gesuchsteller ist indes nochmals explizit darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht die Möglichkeit einräumt, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen.
3.3. Im Urteil 6B_14/2025 vom 27. März 2025 ist begründet worden, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war. Soweit die Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers den Formerfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügten, hat sich das Bundesgericht sowohl mit jenen zum Anklageprinzip als auch jenen zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auseinandergesetzt. Es wurde dargelegt, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden waren. Dabei wurde u.a. und explizit auf die von den vorderen Instanzen vorgenommene Würdigung der Polizeiaussagen, das Fehlen einer Videoaufnahme und die technischen Spezifikationen des vom Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeuges Bezug genommen.
Im ersten Revisionsverfahren (6F_16/2025) wurde sodann aufgezeigt, dass die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er ohne objektive Beweismittel wie Videoaufnahmen oder technische Messdaten und damit einzig gestützt auf die Wahrnehmung bzw. subjektive Einschätzung der Polizeibeamten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden sei, lediglich auf eine Neubeurteilung seiner Beschwerde in Strafsachen zielen und damit nicht im Ansatz geeignet sind, einen Revisionsgrund darzutun.
3.4. Mit seinen im vorliegenden Verfahren gemachten Eingaben wiederholt der Gesuchsteller weitestgehend seine bereits im ersten Revisionsverfahren erhobenen Einwände. Konkret macht er wiederum geltend, dass keine objektiven Beweismittel wie Videoaufnahmen oder technische Messdaten vorlägen und sich seine Verurteilung einzig auf widersprüchliche Polizeiaussagen, unzulässige Schlussfolgerungen und Vermutungen stütze. Damit liegen weder (neue) Vorbringen vor, mit denen der Gesuchsteller einen Revisionsgrund aufzuzeigen vermöchte, noch ergibt sich daraus, inwiefern das erste Revisionsverfahren mangelhaft gewesen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller beschränkt sich erneut darauf, eine Neubeurteilung oder aber eine Wiedererwägung zu verlangen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger