Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_998/2024
Urteil vom 15. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Missachten eines gerichtlichen Verbots,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Oktober 2024 (SU230071-O/U/hb).
Sachverhalt
A.
Im Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 28. April 2022 wird A.________ vorgeworfen, am 24. Dezember 2021 an der Strasse U.________ xxx-yyy parkiert zu haben, ohne die Parkuhr zu bedienen und die geforderte Parkgebühr zu entrichten.
Das Parkareal des Hallenbads B.________ steht im Eigentum der Stadt Zürich. Auf dem Parkplatz befinden sich mehrere Tafeln mit folgendem Text: "Gemäss gerichtlicher Verfügung vom 22. Mai 1980 ist das Führen und Aufstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Zufahrt und dem Areal des Hallenbades B.________ einschliesslich Vorplätze der Häuser Strasse U.________ xxx und yyy [...] unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.-- untersagt. Berechtigt zum Parkieren auf den markierten Parkfeldern sind Besucher des Hallenbads gegen Entrichtung der Gebühr für max. 3 Stunden."
B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 31. Oktober 2024 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein audienzrichterliches Verbot frei.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen blossen Rückweisungsantrag zu stellen. Da allerdings die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens herangezogen werden kann und sich daraus ergibt, dass in der Sache ein Schuldspruch des Beschwerdegegners wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots angestrebt wird, ist das Begehren in diesem Sinne auszulegen und die Beschwerde entsprechend entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_995/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners. Sie bringt vor, die Vorinstanz verletze Art. 258 ZPO, indem sie die dem Beschwerdegegner auferlegte Busse von Fr. 50.-- als nicht auf strafrechtlichem Weg durchsetzbar erachte.
2.2. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, das Parkareal des Hallenbads B.________ gelte als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Damit sei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig gewesen, mittels gerichtlichen Verbots ein entgeltliches Parkierungsregime einzuführen. Auch diene Art. 258 ZPO nicht dazu, bei einer Person, die innerhalb der Zweckbestimmung des Verbots einen entsprechenden Parkplatz benutze, Gebühren einzutreiben.
2.3.
2.3.1. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität (
nullum crimen, nulla poena sine lege) ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Der Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht, mithin auch für das Nebenstrafrecht (BGE 150 IV 255 E. 3.1; 148 IV 234 E. 3.5; 148 IV 30 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, in Missachtung eines gerichtlichen Verbots keine Parkgebühr entrichtet und damit gegen Art. 258 ZPO verstossen zu haben. Richterliche Verbote erwachsen nach der Rechtsprechung nicht in materielle Rechtskraft und können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden (BGE 141 III 195 E. 2.2 mit Hinweis). Der Entscheid des Strafgerichts über die zivilrechtliche Vorfrage kann jedoch lediglich im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschliessen. Auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots hat er keinen Einfluss (BGE 148 IV 30 E 1.3.2 mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird.
Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz). Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"); Ausnahmen können zugelassen werden. So kann z.B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Das Verbot kann jede denkbare übermässige Störung untersagen, z.B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten". Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes, sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft, ist das Gesuch abzulehnen, zumal diesen Störungen auch mit einer Benutzerordnung Abhilfe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann nicht mit Art. 258 ZPO abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
2.4. Bevor der Frage nachgegangen werden kann, ob die vorliegend strittige Verletzung der Gebührenpflicht über Art. 258 ZPO strafrechtlich verfolgbar ist, muss geprüft werden, ob das betreffende Grundstück überhaupt mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden durfte.
2.4.1. Gemäss dem angefochtenen Urteil steht das Areal des Parkplatzes Hallenbad B.________ im Eigentum der Stadt Zürich. Dabei handelt es sich somit um eine öffentliche Sache.
Rechtsprechung und Lehre unterscheiden innerhalb der öffentlichen Sachen i.w.S. zwischen dem Finanzvermögen, welches nur mittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient, und den öffentlichen Sachen i.e.S. Diese unterteilen sich in Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Beide dienen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie unterscheiden sich v.a. durch ihren Benutzerkreis: Im Rahmen ihrer Zweckbestimmung stehen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit, Verwaltungsvermögen einem eingegrenzten Benutzerkreis offen (BGE 138 I 274 E. 2.3.2; Urteil 2C_102/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen).
Ein der Öffentlichkeit zugängliches Hallenbad, welches, wie vorliegend, durch eine Gemeinde betrieben wird, ist nach der Rechtsprechung als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren (Urteil 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 100 Ia 287 E. 2 f.). Dies gilt auch für die dazugehörigen (Besucher-) Parkplätze: Sie sind dazu bestimmt, den Besuchern des Hallenbads einen vereinfachten Zugang zu ermöglichen. Ihr Nutzerkreis ist somit zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben beschränkt (vgl. BGE 143 I 37 E. 6.3). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der in BGE 148 IV 30 beurteilten Angelegenheit, in welcher sich das Bundesgericht mit einer Verkehrsfläche zu befassen hatte, welche an den zu beurteilenden Randzeiten der
Allgemeinheit zur Verfügung stand (vgl. a.a.O. E. 1.3.2).
Im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO einschränken lassen (vgl. unten E. 2.4.3). Für ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen kann sie hingegen die Aussprechung von gerichtlichen Verboten beantragen (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Aus öffentlich-sachenrechtlicher Sicht spricht somit vorliegend nichts gegen ein gerichtliches Verbot.
2.4.2. Davon zu unterscheiden ist die strassenverkehrsrechtliche Beurteilung.
Das SVG ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 u.a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen ( Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV ). Der Begriff der öffentlichen Strasse ist weit auszulegen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist massgebend, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung. Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen umfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Das Areal des Parkplatzes Hallenbad B.________ wird im angefochtenen Urteil zutreffend als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV eingeordnet. Zwar steht das Parkieren nur Besuchern des Hallenbads offen. Zu diesem Zweck darf aber jeder Kunde des Hallenbads - und damit ein unbestimmter Personenkreis - das Parkareal benützen. Das genügt, um diese Verkehrsfläche als öffentliche Strasse zu qualifizieren (vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.2).
Diese Einordnung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie geht jedoch davon aus, die Einführung und Durchsetzung einer Gebührenpflicht mittels gerichtlichen Verbots müsse dennoch möglich sein. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen.
2.4.3. Zunächst ist unbestritten, dass bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch das Verhältnis zwischen dem Herrschaftsträger und dem Benutzer stets dem öffentlichen Recht untersteht. In diesem Bereich kann das Gemeinwesen nicht wie ein Privater den strafrechtlichen Besitzesschutz des Art. 258 ZPO in Anspruch nehmen (Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3). Will es den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, muss es auf öffentlich-rechtlichem Weg vorgehen. Soll der Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen durch sog. "funktionelle Verkehrsanordnungen" i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG (etwa Parkierungsvorschriften) beschränkt werden, sind die massgeblichen Vorschriften des Bundesrechts zu beachten. Das Gemeinwesen darf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht umgehen, indem es beim Zivilrichter ein Verbot erwirkt (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das SVG prinzipiell Raum für den Erlass von gerichtlichen Verboten auf öffentlichen Strassen lässt. In einem unveröffentlichten Urteil aus dem Jahr 1982 erachtete das Bundesgericht die bejahende Auffassung der dortigen Vorinstanz als nicht willkürlich (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 1982 E. 3, in: RDAF 1983 S. 188). Knapp vierzig Jahre später liess es in einer unpublizierten Erwägung von BGE 148 IV 30 ausdrücklich offen, "ob sich ein gerichtliches Verbot grundsätzlich auch auf private Grundstücke beziehen kann, die unter das SVG fallen" (Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 148 IV 30). In der Lehre wird diese Frage primär mit Blick auf öffentliche Strassen diskutiert, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind und im Privateigentum stehen. Entscheidend sind jedoch nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern der Ausschluss des Gemeingebrauchs. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften können für ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen, das sich - wie vorliegend - in ihrem Eigentum befinden kann, die Aussprechung von gerichtlichen Verboten nach Art. 258 ZPO beantragen (vgl. oben E. 2.4.1).
Einige Autoren verneinen im Geltungsbereich des SVG die Zuständigkeit von Zivilgerichten für den Erlass von entsprechenden Verboten (MATTHIAS PFAU/AHMET BIRGUEL, Das gerichtliche Parkverbot, Jusletter 1. Juli 2013 Rz. 21). Andere stellen sich dagegen auf den Standpunkt, das SVG schliesse die Befugnis des dinglich Berechtigten, gestützt auf Art. 258 ZPO über seine Verkehrsflächen zu verfügen, nicht bzw. jedenfalls nicht gänzlich aus (vgl. RAPHAEL KRAEMER, Das gerichtliche Verbot und das Strassenverkehrsrecht, Jusletter 8. Juli 2013 Rz. 7 f.; DENIS PIOTET, JdT 2023 IV S. 85;
ders., Les questions de droit matériel influant sur la procédure de mise à ban des art. 258 à 260 du Code de procédure civile suisse, spécialement s'agissant de la légitimation et du champ d'application, SZZP 2013 S. 453 f.; CHRISTOPH J. ROHNER, Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, insbesondere Parkplätzen, Strassenverkehr SO/2014 S. 66 f.; LUCA TENCHIO/KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7e zu Art. 258 ZPO; ANJA TIRINZONI, Zulässigkeit von gerichtlichen Verboten auf öffentlichen Verkehrsflächen, Strassenverkehr 1/2023 S. 19). Auch die kantonalen Gerichte tendieren dazu, gerichtliche Verbote auf öffentlichen Strassen im Sinne des SVG unter Umständen zuzulassen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, in: CAN 2025 S. 142 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023, in: ZR 122/2023 S. 250).
Art. 258 ZPO und Art. 3 Abs. 4 SVG stellen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen dar, mit denen zwar Ähnliches geregelt werden kann, aber unterschiedliche Zwecke verfolgt werden (TIRINZONI, a.a.O., S. 14; vgl. auch PIOTET, JdT 2023 IV S. 85;
ders., SZZP 2013 S. 453). Während das Gemeinwesen nur aus den in Art. 3 Abs. 4 SVG vorgesehenen, im
öffentlichen Interesse liegenden Gründen funktionelle Verkehrsanordnungen (wie etwa Parkierungsvorschriften) im Sinne dieser Bestimmung erlassen darf, geht es in Art. 258 ZPO um die
privaten
Interessen dinglich Berechtigter. Sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG erfüllt, können entsprechende Anordnungen zwar auch öffentliche Strassen im Privateigentum betreffen (vgl. Urteil 9C_410/2023 vom 10. April 2025 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Das öffentliche Strassenverkehrsrecht dient jedoch nicht dem Schutz des
Besitzes; es kann diese Funktion nicht übernehmen. Solange aber der Berechtigte - auch der staatliche - seine Verfügungsbefugnis über das betreffende Grundstück nicht aufgrund einer Widmung zum Gemeingebrauch aufgibt, muss es ihm möglich sein, seinen Besitz mittels gerichtlichen Verbots zu schützen (TIRINZONI, a.a.O., S. 19). Darin ist kein Widerspruch zur Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. oben E. 2.4.2.) zu sehen (TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 7e zu Art. 258 ZPO), bleiben doch die Verkehrsregeln anwendbar.
Das Parkareal des Hallenbads B.________ durfte grundsätzlich mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden.
2.5. Damit ist allerdings die Frage der Rechtmässigkeit der darüber eingeführten Gebührenpflicht noch nicht entschieden.
2.5.1. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, kann für die Beurteilung dieser Frage nicht einzig ausschlaggebend sein, dass die Gebührenpflicht Bestandteil des gerichtlichen Verbots bildet. Damit kann auch offenbleiben, ob sich der vorliegende Fall in dieser Hinsicht von BGE 148 IV 30 unterscheidet. Entscheidend ist, ob es sich dabei um einen zulässigen
Inhalteines strafrechtlich durchsetzbaren gerichtlichen Verbots handelt - eine Frage, die in der erwähnten unveröffentlichten Erwägung von BGE 148 IV 30 explizit offengelassen wurde (Urteil 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 148 IV 30).
2.5.2. Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, dient das gerichtliche Verbot dem Schutz des Besitzes. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Fraglich ist somit, ob das Nichtbezahlen einer Parkgebühr die tatsächliche Sachherrschaft des dinglich Berechtigten i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO stört.
Aus dem Schrifttum ist zu vernehmen, Parkgebühren hielten viele davon ab, ihr Fahrzeug auf entsprechenden Flächen abzustellen bzw. dies länger als nötig respektive erlaubt zu tun. Sie seien somit durchaus als Schutz vor Besitzesstörungen zu verstehen. Nicht über ein gerichtliches Verbot geahndet werden könnten hingegen Forderungen, die über eine lediglich regulierende Gebühr hinausgingen, wie z.B. Parkplatzmieten (TIRINZONI, a.a.O., S. 20). Indessen handelt es sich auch bei einer "regulierenden Gebühr" um nichts anderes als um eine Forderung, die für die Benutzung eines Parkplatzes geltend gemacht wird. Zweck des Art. 258 ZPO ist es aber nicht, die Erfüllung von Geldschulden mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen, sondern der Schutz des Besitzes (vgl. TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 23c zu Art. 258 ZPO). Dass dieser durch das blosse Nichtbezahlen einer Gebühr nicht tangiert wird, zeigt selbst die Begründung der Verfechter der Gegenansicht: Parkgebühren sollen über Art. 258 ZPO strafrechtlich geschützt werden, weil sie viele Lenker davon abhielten, ihr Fahrzeug überhaupt oder jedenfalls länger als erlaubt auf den jeweiligen Flächen
abzustellen (TIRINZONI, a.a.O., S. 20). Die Besitzesstörung, die abgewehrt werden soll, ist also die Inanspruchnahme des Bodens durch das Abstellen eines Fahrzeugs - nicht die unentrichtete Gebühr.
Auch das vorliegende Verbot untersagt das Führen und Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Areal des Hallenbads; dessen Besucher nimmt es für die Dauer von drei Stunden vom Verbot aus. Eine strafbare Besitzesstörung läge demnach etwa vor, wenn der Beschwerdegegner die zulässige Parkzeit überschritten hätte, was ihm nicht vorgeworfen wird. In dem alleinigen Nichtbezahlen der Gebühr ist hingegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kein Angriff auf den Besitz der Stadt Zürich zu sehen. Ihre Sachherrschaft wird durch den blossen Ausfall von Einnahmen nicht (zusätzlich) beeinträchtigt. Soll eine Gebühr "regulierend" wirken, ist dies, wo möglich, baulich, mittels Schranken o.Ä., umzusetzen (vgl. TIRINZONI, a.a.O., S. 19 f.). Unter Umständen kann auch eine Umtriebsentschädigungen verlangt werden (vgl. Urteil 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.2). Dagegen ist es mangels Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht am Strafrecht, den säumigen Schuldner zu sanktionieren. Im Ergebnis wurde der Beschwerdegegner daher zu Recht freigesprochen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir