Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_997/2025
Urteil vom 23. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision, Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache einfache Körperverletzung usw.), Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezember 2025 (SR250019-O/U/sm).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. April 2019 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von
Fr. 1'800.--. Die dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
6. August 2019 zurück. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Strafbefehls u.a. mit dem Antrag um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Beschlusses vom 3. Dezember 2025, die Feststellung, der Sachverhalt sei unvollständig und einseitig festgestellt worden, und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei festzustellen, dass die vorgeworfenen Ereignisse keinen Bezug zur Fahreignung hätten. Es sei zudem festzustellen, dass die Massnahme unverhältnismässig sei und die Voraussetzungen für die Löschung des Strafregistereintrags erfüllt seien.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1
S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
3.
Das Obergericht würdigt im angefochtenen Beschluss die Einvernahmen des Beschwerdeführers bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Es kommt zum Schluss, dass die im Revisionsgesuch geltend gemachten Tatsachen den Strafbehörden im früheren Strafverfahren bereits bekannt waren und sie folglich nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind. Wenn aus diesen bekannten Tatsachen - so das Obergericht weiter - nicht die aus Sicht des Beschwerdeführers gewünschten Folgerungen gezogen worden seien, hätte er dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen können. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise könne im Revisionsverfahren nicht vorgebracht werden. Auf das Revisionsgesuch sei daher nicht einzutreten.
4.
Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig der obergerichtliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit und schildert, wie und weshalb es aus seiner Sicht zum Vorfall vom 28. Dezember 2018 gekommen sein soll. Zudem äussert er sich zu Fragen der Fahreignung sowie des Führerausweisentzugs und beanstandet, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei, während gegen die Taxifahrer der Firma B.________ keine vergleichbaren administrativen Massnahmen ergriffen worden seien. Er rügt eine Verletzung von Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 27 BV und Art. 29 BV sowie von Art. 5 und Art. 6 EMRK . Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen allesamt am Verfahrensgegenstand vorbei und sind nicht ansatzweise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses darzutun. Die Beschwerde enthält keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill