Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_925/2025
Urteil vom 2. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Übertretung der Chauffeurverordnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 17. Oktober 2025 (SR1 25 36).
Erwägungen
1.
Das Regionalgericht Viamala verurteilte A.________ mit Abwesenheitsurteil vom 21. November 2023 wegen Übertretung der Chauffeurverordnung (SR 822.221) zu einer Busse von Fr. 600.--. Eine von ihr dagegen erhobene Berufung wies das damalige Kantonsgericht von Graubünden (heute Obergericht des Kantons Graubünden), mit Urteil vom 16. Oktober 2024 ab. Auf die von ihr dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 6. Juni 2025 infolge Verspätung nicht ein; das zugleich gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies es ab (Verfahren 6B_456/2025). Auf ein von A.________ in der Folge gegen das Berufungsurteil eingelegtes Revisionsgesuch trat das Obergericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 nicht ein.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen erneut an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung des Obergerichts vom 17. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf ihr Revisionsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
2.
2.1. Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde.
2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr bei der Vorinstanz gestelltes Revisionsgesuch damit, dass nunmehr eine sie entlastende schriftliche Erklärung eines Zeugen vorliege, der zur staatsanwaltschaftlichen Befragung nicht erschienen und anschliessend nicht mehr vorgeladen worden sei. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da sie dieses als (rechts-) missbräuchlich einstuft. Im Wesentlichen befindet sie, die Beschwerdeführerin strebe mit dem Gesuch das Einbringen eines neuen Beweises im Berufungsverfahren an, auf dessen Abnahme im erstinstanzlichen Verfahren sie konkludent verzichtet habe und der aufgrund des im Berufungsverfahrens greifenden Verbots neuer Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO dort nicht mehr hätte vorgebracht werden können. Das Gesuch ziele auf eine Umgehung der Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren ab, was offensichtlich unzulässig sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
3.2. Die Beschwerdeführerin vermag diese Beurteilung der Vorinstanz nicht als rechtswidrig auszuweisen, soweit sie sich damit überhaupt befasst:
Fehl geht zunächst der Einwand, die Revision sei vorliegend gerade deshalb möglich, weil die neue Aussage des Zeugen im Berufungsverfahren aufgrund von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht habe vorgebracht werden dürfen. Damit übersieht oder missversteht die Beschwerdeführerin, worauf bereits die Vorinstanz sie hinweist, nämlich dass auf dem Weg der Revision keine früheren prozessualen Versäumnisse nachgeholt werden können, insbesondere auch nicht das vorliegend im Berufungsverfahren gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gegoltene Verbot neuer Behauptungen und Beweise umgangen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung a.a.O. und oben E. 2.1). Der Beschwerdeführerin stand es laut dem feststehenden Sachverhalt mehrmals offen, eine Befragung des Zeugen vor der Erstinstanz zu erwirken, so anlässlich der zweimal angesetzten Hauptverhandlung, zu der sie jedoch unentschuldigt nicht erschien, sowie im Rahmen einer Neubeurteilung des erstinstanzlichen Abwesenheitsurteils nach Art. 368 Abs. 1 StPO, die sie genauso wenig verlangte (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz ihr spätes Vorbringen der Zeugenaussagen erst im Revisionsverfahren als missbräuchlich beurteilt.
Gründe, weshalb ein früheres Einbringen der Zeugenaussagen unmöglich gewesen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der alleinige Hinweis der Beschwerdeführerin, eine Zeugenaussage sei erst jetzt überhaupt möglich geworden, nachdem eine gewisse Zeit seit einem angeblichen Fehlverhalten der Polizei gegenüber dem Zeugen verstrichen sei und für diesen keine Gefahr mehr einer Selbstbelastung bestanden habe, erweist sich als unbehelflich. Abgesehen davon, dass eine dermassen begründete fortgesetzte Verweigerungshaltung des Zeugen die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert hätte, dessen Befragung vor der ersten Instanz rechtzeitig (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) zumindest zu beantragen, genügt die Beschwerdeführerin insofern ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht: Sie macht nicht geltend und es ist auch sonst wie nicht ersichtlich, dass sie eine entsprechende Verweigerungshaltung des Zeugen schon im Revisionsgesuch vor der Vorinstanz angeführt hätte. Auf eine solche Verweigerungshaltung lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Entscheiden der Vorinstanz schliessen. Es handelt sich dabei folglich um ein im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachtes neues Tatsachenvorbringen. Dessen Zulässigkeit als unechtes Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG legt die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar (vgl. dazu BGE 143 V 19 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen sowie oben E. 2.2). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang vorgelegte polizeiliche Kontrollbescheinigung betreffend den Zeugen. Auf diese neuen Tatsachenvorbringen ist daher nicht einzutreten. Der darüber hinaus vorgebrachte rechtliche Einwand, es sei an den Ermittlungsbehörden gelegen, eine Befragung des Zeugen sicherzustellen, läuft schliesslich ebenfalls ins Leere. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und mithin einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher ist mittels Revision grundsätzlich nicht korrigierbar, sondern hätte ebenso im ordentlichen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können und müssen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1; Urteil 6B_1055/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3).
Dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht einen Revisionsgrund verneint haben könnte, ist nach dem Gesagten weder dargetan noch ersichtlich. Die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller