Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_893/2025
Urteil vom 12. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Duri Bonin und Nina Langner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung des Beschleunigungsgebots;
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juni 2025 (SB240142-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach am 17. März 2021 A.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB , des mehrfachen, teilweise ver-suchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädi-gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedens-bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs-mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (in Verbindung mit lit. c und d) BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG , des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG , der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 17. März 2018 stellte es ein. Es widerrief den bedingten Vollzug des Anteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Zudem ordnete es in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB die Landesverweisung für die Dauer von neun Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Weiteren regelte es den Zivilpunkt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Berufung.
B.
Mit Urteil vom 11. November 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 17. März 2018), 8-10, 11.b), 12, 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (beschlagnahmte Gegenstände) und 24-25 (Kostendispositiv) des erstinstanzlichen Urteils fest. Auf die Berufung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 26 (Prozessentschädigung) trat es nicht ein. Es verurteilte A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB. Es widerrief den bedingten Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe, und einer Busse von Fr. 600.--. Zudem verwies es A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. B.________ wie auch die C.________ Versicherungen AG verwies es mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg.
C.
Eine von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. November 2022 erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 6. März 2024 grösstenteils ab, soweit es darauf eintrat. Es hiess die Beschwerde insoweit gut, als es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte, weil das Obergericht die von A.________ erhobene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandelt hatte. Unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts wies das Bundesgericht daher die Sache zur Wahrung des Gehörsrechts und zur anschliessenden neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024).
D.
Am 10. Juni 2025 fasste das Obergericht ein neues Urteil. Es stellte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und entschied gleich wie in seinem bisherigen Urteil vom 11. November 2022.
E.
A.________ führt gegen das neue Urteil des Obergerichts vom 10. Juni 2025 wiederum Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei in Änderung des obergerichtlichen Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Sachverhalte Q, R und X von einer Strafe abzusehen; er sei mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten zu bestrafen, wobei die erstandene Haft anzurechnen sei, und es sei von einer Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS abzusehen, unter ausgangsgemässer Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine rechtsfehlerhaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und unterlasse zu Unrecht die gebotene Kompensation der Verletzung in der Strafzumessung sowie die erneute Prüfung der Landesverweisung. Sie setze zugleich mangels hinreichender Beurteilung und Begründung das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil materiell nicht um und verletze so erneut sein Gehörsrecht. Zur Begründung führt er mit ausführlichen Vorbringen im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe in ihrer bloss schematischen bzw. formelhaften Betrachtung weder die Gesamtverfahrensdauer von über neun Jahren und die von ihr selbst verursachten Verfahrensstillstände einbezogen, noch in qualitativer Hinsicht gebührend beachtet, dass der Fall bloss durchschnittlich schwierig und die Verfahrensstruktur relativ einfach sei, die Verantwortung für die lange Verfahrensdauer bei den Behörden liege und seine durch die lange Dauer bedingte Belastung erheblich ausfalle. Nach seiner Ansicht müsse die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine spürbare Kompensation in Form einer Strafreduktion von ca. einem Drittel sowie, infolge veränderter Prognose und fehlenden öffentlichen Interesses, ein Absehen von der Landesverweisung zur Folge haben.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Auch Überlastung bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6).
1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
1.3. Die Vorinstanz räumt ein, dass das Strafverfahren sehr lange gedauert habe und ein massgeblicher Teil dieser Dauer auf das erste und zweite Berufungsverfahren entfalle. Unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren sei jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots weder mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer noch auf einzelne Verfahrensabschnitte auszumachen. Hinsichtlich des ersten Berufungsverfahrens hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Vorbereitung von umfangreichen Urteilsanträgen in drei konnexen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und zwei mitbeschuldigte Personen, die erschwerte Terminfindung für die Berufungsverhandlung aufgrund der grossen Zahl der Beteiligten und der Verfahrensgang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht (betreffend Haftvollzug) hätten zum Zeitbedarf von rund 16 Monaten zwischen Eingang der Berufungserklärung und Durchführung der Berufungsverhandlung bzw. Fällung des Berufungsurteils geführt (angefochtenes Urteil E. III.4 S. 23). Auch im zweiten Berufungsverfahren nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils findet die Vorinstanz keine krassen Zeitlücken, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründeten. Sie erwägt insoweit, die vom Beschwerdeführer monierte Verzögerung des Verfahrens habe ihre Ursache letztlich darin gehabt, dass er auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden habe, was sein gutes Recht gewesen sei. Sein Anliegen sei allerdings in Kenntnis der starken Auslastung des Berufungsgerichtes erfolgt, weshalb sein Vorbringen eines zu langen Verfahrens widersprüchlich erscheine. Sodann sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während des zweiten Berufungsverfahrens nicht in einer unerträglichen Ungewissheit über die Höhe seiner Strafe befunden habe, da einzig eine allfällige Reduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Beurteilung gestanden habe, die nach seinem Antrag einen Drittel der Einsatzstrafe hätte betragen sollen. Weitere, als stossend erscheinende und von den Strafbehörden zu verantwortende Verfahrensunterbrüche seien nicht ersichtlich und würden nicht geltend gemacht (angefochtenes Urteil E. III.5 f. S. 24 f.). Die Vorinstanz sieht infolgedessen sowohl von einer Strafreduktion als auch - mangels ganz erheblicher neuer Tatsachen mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - von einer Änderung hinsichtlich der Landesverweisung ab (vgl. angefochtenes Urteil E. III.7 f. S. 25 f.).
1.4. Diese Beurteilung der Vorinstanz gibt zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz verneint nachvollziehbar und zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
1.4.1. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer thematisieren das Untersuchungsverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren, weshalb diese grundsätzlich nicht zu vertiefen sind. Mit Blick auf die Relevanz der Gesamtverfahrensdauer und die vom Beschwerdeführer aus der Dauer des Untersuchungsverfahrens abgeleitete "besondere Pflicht zur celeriten Abwicklung" bleibt immerhin anzumerken, dass sich das Untersuchungsverfahren gemäss den unangefochtenen und daher gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Feststellungen zur Prozessgeschichte über eine beträchtliche Dauer von gut viereinhalb Jahren erstreckte (mindestens ab März 2016 bis zur Anklageerhebung am 10. November 2020), der Beschwerdeführer eine von 13 beschuldigten Personen war, gegen die im Rahmen einer grösseren Aktion betreffend mehr als 60 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle vorgegangen werden musste, sein Verfahren im Untersuchungsverlauf von den übrigen Verfahren abgetrennt wurde und er überdies einen grossen Teil der Anklagegegenstand bildenden Delikte während laufender Untersuchung noch bis fast ein halbes Jahr vor der Anklageerhebung begangen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 17 i.V.m. vorinstanzlichem Urteil vom 11. November 2022 E. I.1 S. 12 i.V.m. erstinstanzlichem Urteil E. I.1.1 ff. S. 9 f.; Anklageschrift S. 3 ff.). Die beträchtliche Untersuchungsdauer gilt es in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen; nachdem allerdings weder in der Beschwerde dargetan noch unter den aufgeführten Umständen offensichtlich ist, dass und inwiefern das Untersuchungsverfahren für sich genommen unverhältnismässig lang gedauert hätte, sind über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinausgehende Indizien für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren nicht ausgewiesen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das anschliessende erstinstanzliche Gerichtsverfahren, das bis zum Urteil am 17. März 2021 lediglich etwas mehr als vier Monate dauerte, bezeichnet der Beschwerdeführer im Übrigen zutreffend als "forciert geführt", so dass sich daraus unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots ebenfalls nichts folgern lässt.
1.4.2. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch die Dauer des ersten Berufungsverfahrens nicht als übermässig lang zu beurteilen. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots namentlich bei einem Berufungsverfahren bejaht, das zwei Jahre dauerte und sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs und auf die Bemessung der Strafe beschränkte (Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2). Ebenso erkannte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Straffall geringerer Grössenordnung, in dem zwischen der Berufungserklärung und Berufungsverhandlung eine Dauer von 15 Monaten lag (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Vorliegend beläuft sich laut dem feststehenden Sachverhalt der Zeitraum zwischen den am 14. bzw. 21. Juni 2021 eingereichten Berufungserklärungen und der am 8. November 2022 abgehaltenen Berufungsverhandlung bzw. am 11. November 2022 erfolgten Urteilsfällung auf rund 16 Monate. Der zu beurteilende Straffall erweist sich indes nicht mehr nur als von geringerer Grössenordnung. Wenn auch vor der Vorinstanz nicht mehr sämtliche Anklagevorwürfe zur Diskussion standen, so waren mit dem angefochtenen Tatkomplex des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und den angefochtenen weiteren Punkten (Widerruf, Strafe und Vollzug auch betreffend zahlreiche weitere Taten, Landesverweisung und weitere Nebenfolgen; vgl. Urteil der Vorinstanz vom 11. November 2022 E. II.1.2 S. 14) umfangreiche Fragen von der Vorinstanz zu beurteilen. Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt stellte der Beschwerdeführer ausserdem diverse prozessuale Anträge, welche die Vorinstanz ebenfalls zu behandeln hatte. Darüber hinaus ergibt sich, dass die Vorinstanz das vorliegende Strafverfahren gemeinsam mit zwei zusammenhängenden Verfahren gegen Mitbeschuldigte verhandelte, was notorischerweise nicht nur zu Koordinationsbedarf in der Terminfindung, sondern ebenso zu zusätzlichem Vorbereitungsaufwand führte. Der Beschwerdeführer reichte daneben ein Gesuch betreffend seinen vorzeitigen Strafvollzug (Antrag auf Übertritt in "EM-Backdoor", eventualiter in den offenen Vollzug) ein, über das die Vorinstanz präsidialiter befinden musste und in welchem Zusammenhang sie im vom Beschwerdeführer anschliessend ohne Erfolg angestrengten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit einer Stellungnahme zu beurteilen hatte (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3 S. 22 f.; Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022). Obgleich dieses Haftgesuch mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung grundsätzlich in "keinem sachlichen Zusammenhang" steht, wie der Beschwerdeführer anmerkt, ist entgegen seiner Meinung ebenso der insoweit bei der Vorinstanz angefallene Bearbeitungsaufwand mitzuberücksichtigen. Ferner bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls ab dem 9. Juni 2022 nicht mehr in Haft befand (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 11. November 2022 E. I.6 S. 13). In Anbetracht der dargelegten Gegebenheiten erweist sich die Zeitspanne von 16 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung bzw. Fällung des ersten Berufungsurteils noch nicht als unverhältnismässig lang. Das gilt nach dem oben in E. 1.4.1 Gesagten auch unter Einbezug der Dauer des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer gegenteiliger Meinung ist, beschränkt er sich sowohl mit Bezug auf die Länge des ersten Berufungsverfahrens als auch dessen qualitative Bewertung auf pauschale Begründungen, ohne auf die konkreten Prozessumstände konkret einzugehen und aufzuzeigen, weshalb von einer unangemessenen Dauer auszugehen wäre. Mit seiner Bezeichnung des ersten Berufungsverfahrens als Stillstandsperiode bzw. behördliche Inaktivitätsphase übergeht er nicht zuletzt, dass die Vorinstanz während dieser Zeit nicht untätig war, sondern den Termin für die Berufungsverhandlung zu koordinieren, seine prozessualen Begehren samt Haftgesuch zu behandeln und sowohl seinen Fall als auch die zwei zusammenhängenden Straffälle inhaltlich vorzubereiten hatte. Inwiefern es zu Untätigkeitslücken gekommen wäre, die nicht mehr zu tolerieren wären, differenziert er nicht rechtsgenüglich und liegt nicht auf der Hand. Aus diesem Grund sind auch seine Hinweise auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unbehelflich, denen bedeutende Inaktivitätsphasen der Behörden zugrunde lagen (vgl. Urteile des EGMR
Bornet gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 24412/16, § 38, und
Bunkate gegen Niederlande vom 26. Mai 1993, Nr. 13645/88, § 22).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Zeitspanne von rund vier Monaten bis zum Ergehen der schriftlichen Begründung des ersten Berufungsurteils Mitte März 2023. Wohl überschreitet diese Begründungsdauer die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfristen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt in diesem Zusammenhang nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings erst vor, wenn für die Urteilsbegründung ohne Bestehen besonderer Umstände mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.6.3 mit diversen Hinweisen sowie E. 2.6.5). Mit Blick auf diese Rechtsprechung sowie die Tatsachen, dass das Erstellen der 101-seitigen schriftlichen Begründung des ersten Berufungsurteils aufgrund des Fallumfangs einiges an Aufwand bedurfte und die Begründung zudem mit den zusammenhängenden Fällen abzustimmen war, lässt sich ebenso unter Beachtung der Begründungsdauer - sowohl für sich genommen als auch in einer Gesamtbetrachtung - keine Verletzung des Beschleunigungsgebots annehmen.
Aus der Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_518/2023 leitet der Beschwerdeführer alsdann zu Recht nichts mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots ab.
1.4.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer ebenso aus dem wiederaufgenommenen (zweiten) Berufungsverfahren nichts für sich gewinnen. Dieses dauerte ab Versand des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils am 21. März 2024 bis zum Erlass des angefochtenen Urteils knapp 15 bzw. bis zum Ergehen der schriftlichen Urteilsbegründung knapp 19 Monate. Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss dem verbindlichen Sachverhalt die Vorladung zu der vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Berufungsverhandlung am 21. Juni 2024, d.h. drei Monate nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils, erging und der Verhandlungstermin auf den 6. Dezember 2024 angesetzt wurde, also knapp sechs Monate nach der Vorladung. Aufgrund eines Wechsels der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers musste dieser Verhandlungstermin verschoben werden. Die Vorinstanz unterbreitete umgehend neue Terminvorschläge, wovon ein erster von der amtlichen Verteidigung zunächst ausgeschlagen wurde und ein zweiter auf den 9. Mai 2025 fixiert werden konnte. Dieser Termin musste wegen des Ausfalls einer Richterin ebenfalls abgesagt werden. Ein Ersatztermin konnte vier Wochen später am 10. Juni 2025 gefunden werden, an welchem Datum die zweite Berufungsverhandlung abgehalten wurde und das Urteil im Dispositiv erging (vgl. angefochtenes Urteil E. III.5 S. 23 f. i.V.m. E. I.4 ff. S. 15). Die schriftliche Urteilsbegründung folgte etwas weniger als vier Monate später Ende September/Anfang Oktober 2025.
Das zweite Berufungsverfahren erweist sich angesichts des auf die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots und allfälliger Verletzungsfolgen begrenzten Beurteilungsgegenstands, der die Ordnungsfristen erneut (leicht) übersteigenden Dauer für die schriftliche Urteilsbegründung sowie der vorausgegangenen beträchtlichen Verfahrensdauer als lang. Der wiedergegebene Prozessverlauf zeigt indes auch, dass die Vorinstanz innert vernünftiger Frist (erstmals) zur zweiten Berufungsverhandlung vorlud und diese durchzuführen beabsichtigte. Die Ursache für die Terminverschiebungen lag in den beiden ersten Fällen bei der Verteidigung und zuletzt bei der Vorinstanz. Diese agierte mit Bezug auf die Festlegung der nötig gewordenen Ersatztermine innert noch annehmbarer Frist bzw. - soweit es um den ihr zuzurechnenden Ausfall einer Richterin ging - gar zügig. In Anbetracht dieser Gegebenheiten sowie der Tatsachen, dass sich die Ungewissheit des Beschwerdeführers aufgrund des begrenzten Beurteilungsgegenstands ab der Rückweisung des Falls in engen Grenzen hielt und es um eine Vielzahl gravierender Taten geht, ist die Verfahrensdauer insgesamt gerade noch nicht als überlang zu bewerten.
1.4.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dementsprechend zu verneinen. Bei diesem Ergebnis fällt sowohl die von ihm beantragte Reduktion der Strafe als auch der daraus abgeleitete Verzicht auf die Landesverweisung ausser Betracht. Auf diese Folgen muss nicht näher eingegangen werden. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller