Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_718/2024
Urteil vom 13. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Vollenweider,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Mitwirkungspflichten, Strafbefreiung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Juli 2024 (4M 23 63).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 23. September 2021 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hochdorf vom 16. Dezember 2020 der mehrfachen Tierquälerei durch Vernachlässigung, der Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Verweigerung der Mitwirkung nach § 20 Abs. 1 lit. b sowie lit. d i.V.m. Abs. 2 der Kantonalen Tierschutzverordnung des Kantons Luzern vom 18. Mai 2010 (TSchV/LU; SRL 728) schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.--, auferlegte ihr die Kosten und regelte die Entschädigungsfolgen.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 12. Mai 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück (Verfahren 6B_194/2022).
B.
Das Kantonsgericht sprach A.________ am 12. Juli 2024 von den Vorwürfen der vorsätzlichen mehrfachen Tierquälerei durch Vernachlässigung, der vorsätzlichen Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung, des vorsätzlichen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Hinderung einer Amtshandlung frei. Es sprach sie der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 20
Abs. 1 lit. b TSchV/LU schuldig, stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist, und büsste sie mit Fr. 400.--. Sie auferlegte A.________ 20 % der Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens und regelte die Entschädigungsfolgen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten erachtet die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt:
A.________ widersetzte sich am 12. September 2018 einer veterinärdienstlichen Kontrolle, indem sie sich trotz ausdrücklicher Aufforderung weigerte, die Tür zu öffnen und der amtlichen Tierärztin Zutritt zu gewähren, obwohl sie um ihre Mitwirkungspflicht wusste.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht freizusprechen. Eventualiter sei gemäss Art. 52 StGB, subeventualiter gemäss Art. 54 StGB, von ihrer Bestrafung abzusehen. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten des Staates zu verlegen. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten und wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich fest. Sie argumentiert zusammengefasst, sie sei davon ausgegangen, es handle sich bei der Amtshandlung um eine unzulässige strafprozessuale Hausdurchsuchung. Damit habe sie über die Natur der Veterinärkontrolle im Sinne von Art. 13 StGB geirrt und sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Folglich habe sie ihre Mitwirkung berechtigter Weise im Bewusstsein darüber verweigert, dass die Hausdurchsuchung unmöglich rechtmässig sein könne. Die Vorinstanz verkenne, dass die Veterinärkontrolle - wenn überhaupt - maximal fünf Minuten aufgeschoben worden sei. Ferner lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) an einer dissoziativen Retraumatisierung leide und gar nicht in der Lage gewesen sei, das ihr Gesagte aufzunehmen sowie entsprechend rational zu handeln. Es fehle somit am subjektiven Tatbestand. Auch begründe die Vorinstanz ihr Urteil in diesem Punkt ungenügend im Sinne von Art. 112 BGG.
1.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die amtliche Tierärztin und die diese begleitenden Polizeiangehörigen hätten am 12. September 2018 um 08.10 Uhr an der Haustür der Beschwerdeführerin geklingelt. Nach dem zweiten Klingeln habe diese ein Fenster im Obergeschoss geöffnet, wobei sie der Tierärztin und den Polizeiangehörigen mitgeteilt habe, dass sie verschwinden sollten, und habe das Fenster anschliessend wieder geschlossen. Auf das darauffolgende Klingeln an der Haustür und die mehrfachen Rufe habe die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert. Um 8.20 Uhr sei die Staatsanwaltschaft orientiert worden. Nach Anordnung der Hausdurchsuchung sei die Beschwerdeführerin einem der handelnden Polizeiangehörigen entgegengelaufen, als dieser zur Rückseite ihres Hauses gegangen sei. Dabei habe sie den Polizeiangehörigen erneut aufgefordert, zu verschwinden, sie werde keine Kontrolle zulassen (Urteil S. 19).
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz, eine veterinärmedizinische Kontrolle stelle eine Amtshandlung dar, zu der die amtliche Tierärztin befugt gewesen sei (vgl. Art. 39 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 455; TSchG] sowie § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 TSchV /LU). Diese Amtshandlung sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin um mindestens zehn Minuten und damit in relevanter Weise verzögert worden. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin während rund zehn Minuten geweigert, der amtlichen Tierärztin und den Polizeiangehörigen die Tür zu öffnen, obschon sie dazu aufgefordert worden sei. Sie habe der amtlichen Tierärztin damit den Zutritt zu den Räumlichkeiten verweigert, in denen sich die zu kontrollierenden Tiere befanden. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 1 lit. b TSchV/LU nicht nachgekommen und sie habe den objektiven Tatbestand von
§ 20 Abs. 2 TSchV/LU erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe die Beschwerdeführerin um ihre Mitwirkungspflicht gewusst. In der Verfügung des Veterinärdiensts vom 5. Juli 2017, auf deren Grundlage auch die Kontrolle vom 12. September 2018 geschehen sollte, sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Aus erwähnter Verfügung erhelle auch, dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Veterinärdienst einigermassen erfahren gewesen sei. Es sei daher auch aus diesem Grund anzunehmen, dass sie um ihre Mitwirkungspflicht gewusst habe. Gleichwohl habe sie sich der ausdrücklichen Aufforderung, die Tür zu öffnen und der amtlichen Tierärztin Zutritt zu gewähren, widersetzt. In ihrer Weigerung sei daher eine willentliche Entscheidung zu sehen und der subjektive Tatbestand von § 20 Abs. 2 TSchV/LU damit erfüllt. Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das 2014 erlittene Trauma und ihren Schockzustand einen Schuldausschlussgrund geltend machen wolle, sei Folgendes zu bemerken: Das erstellte Verhalten der Beschwerdeführerin zeige, dass sie in der Lage gewesen sei, die Situation vor der Tür und die Konsequenzen der ihr eröffneten veterinärdienstlichen Kontrolle zu erfassen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die handelnden Amtspersonen mindestens zweimal aufgefordert, zu verschwinden. Sie habe mithin nicht in apathischer Passivität oder sonst wie in einem schockartigen Zustand gehandelt. Ein allfälliger Schwächezustand der Beschwerdeführerin genüge nicht, um eine relevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei daher voll schuldfähig (Urteil S. 20 f.).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. b TSchV/LU ist den Aufsichts- und Vollzugsorganen auf Verlangen Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu gewähren. Wer die Mitwirkung gemäss Abs. 1 verweigert, wird mit Busse bestraft (Abs. 2).
1.4.
1.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf E. 2.6.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (6B_194/2022 vom 12. Mai 2023) ausführt, nach verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts habe es sich bei der vermeintlichen Veterinärkontrolle um eine nach strafprozessualen Grundsätzen durchzuführende Hausdurchsuchung gehandelt (vgl. Beschwerde S. 6), lässt sie E. 2.6.1 des besagten Urteils unberücksichtigt. Das Bundesgericht hielt darin verbindlich fest, dass der Veterinärdienst, als zuständige Fachstelle für den Tierschutz im Sinne von Art. 33 TSchG (vgl. § 4 Abs. 1 TSchV/LU), am 12. September 2018 eine unangemeldete, in der Verfügung vom 5. Juli 2017 jedoch angekündigte Kontrolle der Tiere und der Tierhaltung bei der Beschwerdeführerin durchführte. Der Veterinärdienst zog zur Unterstützung die Luzerner Polizei bei, wofür eine Rechtsgrundlage bestand. Der Beizug der Polizei ändert jedoch nichts an der Rechtsnatur der Kontrolle, mithin handelte es sich weiterhin um einen verwaltungsrechtlichen Realakt unter der Ägide des Veterinärdienstes. Die Polizei war zunächst einzig zu dessen Unterstützung vor Ort, es handelte sich also nicht um einen von der Polizei initiierten und verantworteten Einsatz. Daraus erhellt, dass es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zunächst um eine unangemeldete, jedoch angekündigte Kontrolle des Veterinärdiensts handelte. Diese Ausgangslage änderte sich erst, als ein Vertreter der Veterinärpolizei vor Ort die Staatsanwaltschaft kontaktierte und diese mündlich die Hausdurchsuchung anordnete. Ab diesem Zeitpunkt, der faktischen Eröffnung der Untersuchung, kamen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung (vgl. Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil von der Beschwerdeführerin unbestritten festhält, verletzte die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung der Hausdurchsuchung Art. 241 StPO, weshalb die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise unverwertbar sind (Urteil S. 11 f.).
Die Vorinstanz legt dem Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ausschliesslich das Verhalten der Beschwerdeführerin in den ersten zehn Minuten der Kontrolle, mithin die Zeit vor dem Anruf bei der Staatsanwaltschaft und der Anordnung der Hausdurchsuchung, zu Grunde. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich nach dem Ausgeführten um eine unangemeldete, jedoch angekündigte Kontrolle des Veterinärdiensts. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation von einer unzulässigen strafprozessualen Hausdurchsuchung ausgeht, zielen ihre Rügen ins Leere. Auf die entsprechenden Ausführungen ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f., 13, 14 i.f.).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich im Irrtum um die Natur der Veterinärkontrolle befunden. Diesbezüglich beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern, ohne sich auch nur ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, dass diese willkürlich sind. Darauf ist grundsätzlich nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die veterinärdienstliche Kontrolle mit Verfügung vom 5. Juli 2017 schriftlich angekündigt und deren Durchführung der Beschwerdeführerin am 12. September 2018 um 08.10 Uhr mündlich eröffnet wurde. Mit dem Vorbringen, sie habe sich einen Verfahrenswechsel ins strafprozessuale Verfahren nicht vorstellen können, vermag sie jedoch keine Willkür an den vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen, wonach sie um ihre Mitwirkungspflichten gewusst und in der Lage gewesen sei, die Situation vor der Tür und die Konsequenzen der ihr eröffneten verterinärdienstlichen Kontrolle zu erfassen (Urteil S. 21). Angesichts des willkürfrei erstellten Sachverhalts liegt kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor.
1.4.3. In unzulässiger appellatorischer Kritik verliert sich die Beschwerdeführerin, indem sie ausführlich schildert, dass bzw. weshalb sie die Veterinärkontrolle - wenn überhaupt - lediglich fünf und nicht zehn Minuten aufgeschoben habe (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, aufgrund der durch die Kontrolle bewirkten Retraumatisierung sei es ihr nicht möglich gewesen, willentlich über ihr Verhalten zu entscheiden, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und dem Veterinärpersonal Einlass zu gewähren. Dies gehe eindeutig aus dem ärztlichen Zeugnis hervor, das zu Handen der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergebe sich in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, inwiefern sie (die Beschwerdeführerin) hätte erkennen können, dass eine Mitwirkungspflicht besteht und dies darüber hinaus auch in ihrem Zustand (dissoziative Retraumatisierung) hätte tun können.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin scheitern in weiten Teilen bereits an den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin plädiert wie in einem Berufungsverfahren frei zu ihrem Zustand während der Veterinärkontrolle und stellt der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ihre eigene Einschätzung gegenüber, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz hinreichend, dass sie aufgrund der Verfügung des Veterinärdiensts vom 5. Juli 2017, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde, schliesst, diese habe um ihre Mitwirkungspflichten gewusst (Urteil S. 21). Weder liegt eine unzureichende Begründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 BGG vor, noch zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass der vorinstanzliche Schluss willkürlich ist. Auch verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer früheren Hausdurchsuchung ein Trauma erlitten hat (vgl. Urteil S. 19). In Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der veterinärdienstlichen Kontrolle erachtet sie jedoch als erstellt, dass diese in der Lage war, die Situation vor der Tür und die Konsequenzen der ihr eröffneten Kontrolle zu erfassen, und sie nicht in apathischer Passivität oder sonst wie in einem schockartigen Zustand handelte. Soweit ihre Vorbringen über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür im vorinstanzlichen Schluss aufzuzeigen, dass ein allfälliger Schwächezustand der Beschwerdeführerin nicht genügt, um eine relevante Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit während der fraglichen veterinärdienstlichen Kontrolle zu begründen (vgl. Urteil S. 21).
1.4.5. Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin weder dar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und willkürlich feststellt, noch dass diese Recht verletzt. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Da die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung ihres von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Verhaltens als Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von § 20 Abs. 2 i.V.m. 20 Abs. 1 lit. b TSchV/LU nicht beanstandet, ist darauf nicht einzugehen.
2.
2.1. Für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei gestützt auf Art. 52 bzw. Art. 54 StGB von ihrer Bestrafung abzusehen.
2.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (ausführlich hierzu: BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteil 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation auf einen Sachverhalt, der von den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Entgegen ihrer blossen Behauptung ist gestützt auf die ermessenskonforme vorinstanzliche Einschätzung, wonach ihr Tatverschulden gerade noch leicht wiege, jedoch erschwerend hinzu komme, dass sie sich gegenüber veterinärdienstlichen Anweisungen bereits in der Vergangenheit wiederholt renitent und ausfällig verhalten habe (vgl. Urteil S. 23), nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Damit ist gestützt auf Art. 52 StGB nicht von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin abzusehen.
2.3. Die Strafbefreiung nach Art. 54 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe hängt wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion nur zurückhaltend vorzunehmen. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Urteil 6B_987/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.1).
In Berücksichtigung ihrer von der Beschwerdeführerin nicht kritisierten Einschätzung, wonach sich diese vorsätzlich zum wiederholten Male einer veterinärdienstlichen Kontrolle widersetzt und ihre Mitwirkungspflichten durch ihre Weigerungshaltung in schwerwiegender Weise verletzt habe (vgl. Urteil S. 23), hält sich die Vorinstanz im Rahmen ihres sachrichterlichen Ermessens, wenn sie keine Strafbefreiung gestützt auf Art. 54 StGB vornimmt. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei von den Tatfolgen derart betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, verstrickt sie sich in Widersprüche. Massgebend sind die unmittelbaren Folgen ihrer Verletzung der Mitwirkungspflichten. Wie sie selbst in Zusammenhang mit Art. 52 StGB zutreffend ausführt, sind die unmittelbaren Tatfolgen eher gering und bestehen darin, dass die Veterinärkontrolle um einige Minuten verzögert wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 19). Ihre schwere Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB begründet die Beschwerdeführerin demgegenüber damit, dass die vom zuständigen Staatsanwalt verfügte Hausdurchsuchung zu einer Reaktivierung der Symptomatik ihrer Erkrankung geführt habe, weshalb sie sich in stationäre Behandlung habe begeben müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 20). Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schweren Betroffenheit handelt es sich allenfalls um eine indirekte, nicht jedoch um eine unmittelbare Folge ihrer Tat. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB sind damit nicht erfüllt.
3.
Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht begründet, ist darauf nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres