Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_700/2025
Urteil vom 15. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung, Landesverweisung und deren Ausschreibung
im Schengener Informationssystem; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. Mai 2025
(ST.2024.129-SK3).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2023 zusammengefasst vor, B.________ am 26. Februar 2022 in U.________ unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Durch diesen Schlag oder einen der nachfolgenden von A.________ ausgeführten Schläge sei B.________ zu Boden gegangen. A.________ habe sich über den am Boden liegenden B.________ gebeugt und diesen mit weiteren Schlägen gegen den Kopf und Körper traktiert, indem er abwechselnd mit seiner linken und rechten Faust auf ihn eingeschlagen habe. Nach einer gewissen Zeit habe sich B.________ vom Boden erheben können und sei in Richtung einer Mauer bzw. Hausfassade gerannt. Dort angelangt habe er sich umgedreht und C.________ habe ihm mit der rechten Faust einen weiteren, heftigen Schlag ins Gesicht versetzt, sodass sein Kopf gegen die Mauer geprallt und er umgehend bewusstlos zu Boden gefallen sei. B.________ habe verschiedene Kopfverletzungen erlitten, insbesondere eine komplexe Gesichtsschädelfraktur.
B.
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach A.________ mit Entscheid vom 3./4. Juli 2024 vom Vorwurf des Angriffs frei. Es verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 31. Oktober 2022. Auf eine Rückversetzung von A.________ in die stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB wurde verzichtet, ebenso auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Das Kreisgericht ordnete für die Dauer des Vollzugs eine ambulante Behandlung an. Es verwies A.________ für die Dauer von acht Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.________ wurde verpflichtet, B.________ Schadenersatz von Fr. 2'159.85 und eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (beides zzgl. 5 % Zins seit 26. Februar 2022).
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Mai 2025 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Es verzichtete auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Die Dauer der Landesverweisung wurde auf fünf Jahre reduziert und deren Ausschreibung im SIS bestätigt. A.________ wurde verpflichtet, B.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 26. Februar 2022) zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Er sei für die zu Unrecht erlittene Haft mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Die Zivilklage von B.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Hierzu macht er zunächst geltend, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts beruhe auf verschiedenen Rechtsverletzungen und sei deshalb unrichtig und unvollständig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
1.1.
1.1.1. Konkret verstosse die Vorinstanz gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, weil sie diejenigen tatsächlichen Feststellungen nicht treffe, die zur Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht notwendig seien. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, was er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen gewusst und gewollt habe. So sei eine Subsumtion des subjektiven Tatbestands nicht möglich, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
1.1.2. Indem die Vorinstanz auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) vom 31. März 2022 abstelle, verletze sie Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 185 Abs. 1 und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO . Der Gutachtensauftrag sei nicht einer bestimmten sachverständigen Person, sondern dem IRM erteilt worden. Der Gutachtensauftrag könne jedoch nur an eine bestimmte natürliche Person erteilt werden. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass das IRM anstelle der Verfahrensleitung selbst die sachverständige Person bestelle. Zudem sei der Auftrag lediglich elektronisch als PDF-Datei übermittelt worden und trage bloss die handschriftliche Unterschrift der Verfahrensleitung, jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO. Der Auftrag sei mithin ungültig und entfalte keine Rechtswirkung. Das Gutachten sei weiter auch inhaltlich mangelhaft, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, "wer letztlich für das Gutachten verantwortlich war und welche Personen in welcher Form daran mitgewirkt" hätten. Das Gutachten erweise sich als bundesrechtswidrig und die Vorinstanz hätte nicht zu seinen Lasten darauf abstellen dürfen.
1.1.3. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO aktenwidrig und willkürlich festgestellt. Sie gehe davon aus, die Aussagen von B.________ und D.________ seien im Kern übereinstimmend und konstant. Beide hätten das Kerngeschehen über die Dauer des Verfahrens konstant geschildert, ohne dass die Schilderungen stereotyp oder formelhaft ausgefallen seien, was bei einem konstruierten Tatgeschehen nicht zu erwarten gewesen wäre. Allfällige Widersprüche würden nur Nebenpunkte betreffen.
Diese vorinstanzlichen Erwägungen seien offensichtlich aktenwidrig und in sich widersprüchlich. Anhand der Aussagen lasse sich zeigen, dass die beiden das Geschehen nicht konstant geschildert hätten und ihre Aussagen auch nicht übereinstimmten. Der Beschwerdeführer stellt die geltend gemachten Widersprüche in den verschiedenen Aus-sagen tabellarisch dar.
D.________ und B.________ hätten beide zunächst ausgesagt, der Hauptaggressor habe ein "weisses Cap" getragen, was jedoch C.________ und nicht er gewesen sei. Erst nach Sichtung des Videos hätten sie die Aussagen angepasst und ihn als Haupttäter identifiziert. Beide hätten damit zum Kerngeschehen zunächst falsch ausgesagt und ihre Aussagen anschliessend an das Beweismaterial angepasst. Widersprüche fänden sich sodann auch zum Ablauf. Einmal sei ausgesagt worden, er sei ohne etwas zu sagen sofort auf B.________ losgegangen. Später sei behauptet worden, er hätte ihn zunächst angesprochen. Weiter habe B.________ ausgesagt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was passiert sei, nachdem er - nach dem ersten Schlag - zu Boden gegangen sei. Gleichzeitig habe er jedoch angegeben, er, der Beschwerdeführer, habe ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die beiden Aussagen würden sich gegenseitig ausschliessen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, entgegen der Vorinstanz lasse sich auch eine Aggravierungstendenz in den Aussagen von D.________ belegen.
Aktenwidrig gehe die Vorinstanz schliesslich davon aus, aus der Videoaufzeichnung ergäben sich weitere Faustschläge von ihm gegen B.________. Es existiere lediglich eine Videoaufnahme und diese zeige nur das Ende der Auseinandersetzung. Weder sei daraus ersichtlich, dass er auf eine am Boden liegende Person und dann zusätzlich auf B.________ einschlage. Ebenso wenig seien Faustschläge gegen das Gesicht von B.________ erkennbar.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Akten sei erwiesen und unbestritten, dass es in der Nacht vom 26. Februar 2022 zu einer bzw. zwei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Beteiligung insofern eingestanden, als er eingeräumt habe, B.________ aus Reflex bzw. zur Abwehr zu Beginn einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben.
Vor der tätlichen Auseinandersetzung sei es im Festzelt zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen. wobei die Kontaktaufnahme von Letzterem ausgegangen sei. Der Streit sei durch das Sicherheitspersonal aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei in die eine, B.________ und D.________ in die andere Richtung davongegangen. Es sei nicht davon auszugehen, dass B.________ vor dem Festzelt eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer gesucht habe, zumal Letzterer in einer Gruppe von mehreren Personen unterwegs gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer gegen Ende der Auseinandersetzung im Festzelt aggressiv gewesen. Er habe selber geschildert, wie ihn das Sicherheitspersonal aus dem Zelt getragen habe.
In der Folge würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von B.________, D.________, E.________ und C.________, das von F.________ aufgezeichnete Video und das rechtsmedizinische Gutachten des IRM. Sie kommt zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer B.________ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser zu Boden gegangen sei. B.________ sei in der Folge mit dem Rücken auf den Boden gelegen. Der Beschwerdeführer sei auf bzw. über ihm gewesen und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Die resultierenden Verletzungen seien durch das IRM-Gutachten erwiesen.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
1.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.3. Während neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen sind, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nur unter gewissen Bedingungen zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 1C_676/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5; 1C_452/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 7B_990/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4; 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 4.4.1).
1.3.4. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Ein Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz legt dar, aufgrund welcher Umstände sie auf eine Inkaufnahme von schweren bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen schliesst (angefochtener Entscheid S. 23 f.). Sie führt aus, dass die Wucht des ersten Schlags derart gross gewesen sei, dass B.________ unkontrolliert auf die asphaltierte Strasse gefallen und dort auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Zwar sei B.________ nicht in Lebensgefahr geraten, der Schlag gegen den Kopf sei jedoch geeignet gewesen, schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der die Konfrontation gesucht habe, weil für diesen die Auseinandersetzung im Zelt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mit der eingesetzten Wucht des ersten Schlags und der Vielzahl nachfolgender Schläge habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen von B.________ hingenommen habe. Dies gelte umso mehr, als er wegen Schlägen ins Gesicht zum Nachteil anderer Personen bereits 2016 wegen schwerer Körperverletzung und Versuchs dazu verurteilt worden sei. Ihm sei auch deshalb bewusst gewesen, "welch verheerende Auswirkungen Schläge gegen den Kopf haben können".
Ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft und ihre Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zulassen, ist keine Frage von Art. 112 BGG. Darauf ist vielmehr im Rahmen der Behandlung der übrigen Rügen des Beschwerdeführers zurückzukommen.
1.4.2. Was das Gutachten des IRM anbelangt, wird aus der Beschwerde nicht gänzlich klar, gegen welche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sich der Beschwerdeführer wendet. Er bringt lediglich vor, die Vorinstanz dürfe darauf nicht zu seinen Lasten abstellen, ohne darzulegen, inwiefern sie das getan hätte. Im Weiteren basieren seine erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Rügen nicht auf dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, Entsprechendes bereits vor Vorinstanz gerügt zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Parteivortrags seines Verteidigers wurde zu allfälligen Mängeln des IRM-Gutachtens auf die Ausführungen des vormaligen Verteidigers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 13). Dieser kritisierte jedoch einzig das forensisch-psychiatrische Gutachten (act. ge/40 und ge/48). Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist, sind sie unbegründet.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 110 Abs. 2 StPO und macht geltend, der elektronisch als PDF versandte Gutachtensauftrag sei mangels qualifizierter elektronischer Signatur ungültig. Er verkennt, dass sich diese Bestimmung auf "Eingaben" von Parteien bezieht, nicht jedoch auf Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung, für die Art. 110 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Letztere sind an keine Formvorschriften gebunden, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt. Der Gutachtensauftrag ist schriftlich zu erteilen (Art. 184 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift (BGE 141 IV 423 E. 3.2). Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Gutachtensauftrag vorliegend einzig elektronisch als PDF und ohne qualifizierte elektronische Signatur erteilt wurde, wozu der vorinstanzliche Entscheid keine Feststellungen enthält, würde dies demnach nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Dies gilt mit Blick auf BGE 141 IV 324 E. 3.3 umso mehr, als der Auftrag vorliegend an das IRM und damit an amtliche Sachverständige erteilt wurde (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO; sGS 962.1]).
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Gutachten werde die Aufgabenteilung zwischen den unterzeichnenden Personen nicht ausreichend transparent gemacht. Er legt jedoch nicht dar, dass er dies bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht oder hierzu eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter beantragt hätte. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.7).
Schliesslich folgt auch aus dem Umstand, dass sich die Auftragserteilung ursprünglich an das IRM und nicht an konkrete natürliche Personen richtete, nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens. Erstattet wurde das Gutachten von Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich nachträglich zum Gutachten und zur Person der Gutachter zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen, was zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreicht (BGE 144 IV 69 E. 2.5; 125 V 332 E. 4b; Urteile 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dass eine direkte Auftragserteilung an Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ unzulässig gewesen wäre oder, dass das Gutachten deshalb inhaltlich mangelhaft wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
1.4.3. Auch was schliesslich die Sachverhaltsrügen anbelangt, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Inhalt der Videoaufnahme bestreitet, setzt er sich nicht hinreichend mit deren Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass sich darauf insbesondere nach Erhöhung der Bildhelligkeit erkennen lasse, dass der stehende Beschwerdeführer zwei leicht nach unten ausgeführte Faustschläge mit der rechten Faust gegen B.________ ausführe. Da sich B.________ zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich in halb liegender Position auf dem Boden befunden habe, sei aufgrund des Schlagwinkels von Schlägen gegen den Kopf auszugehen. Weiter sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer von E.________ und D.________ von B.________ weggezogen worden sei. Anschliessend sei B.________ aufgestanden, auf die Gruppe zugerannt und schliesslich bei einer Wand zu Stehen gekommen. Dort habe ihm C.________ einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt, woraufhin er zu Boden gegangen sei. Darin liegt - auch nach Ansicht des Videos - keine Willkür.
Auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aussagen von B.________ und D.________ hat sich die Vorinstanz bereits befasst. Darauf nimmt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur unzureichend Bezug. Soweit überhaupt auf seine diesbezüglichen Rügen einzugehen ist, vermag er damit keine Willkür darzulegen. Dass die Vorinstanz davon ausgeht, bei den Widersprüchen in den Aussagen zum vor der Auseinandersetzung Gesprochenen handle es sich lediglich um Nebenpunkte, ist unter Willkürgerichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch legt sie willkürfrei dar, dass es sich um dynamisches Tatgeschehen an einem dunklen Ort gehandelt habe, weshalb nachvollziehbar sei, dass B.________ und D.________ zunächst fälschlicherweise davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer habe auch den letzten Schlag ausgeführt, der jedoch von C.________ gekommen sei. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer, indem er eine eigene Würdigung der Aussagen der Beteiligten vornimmt, nicht darzulegen, inwiefern - selbst wenn mit ihm einzelne Widersprüche in den Aussagen zu erkennen wären - dadurch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die sich auch auf weitere Beweise stützt, offensichtlich unrichtig wäre. Es ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
2.
2.1. Betreffend den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wendet sich der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach er mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sein Handeln grundsätzlich oder in den überwiegenden Fällen zu schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen führe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht in allgemeiner Weise davon aus, bei der Kopfregion handle es sich um einen besonders sensiblen Bereich des Körpers, bei dem Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen könnten. Allerdings fänden sich keine wissenschaftlichen Studien, die diese Schlussfolgerung stützen würden. Das IRM gehe lediglich davon aus, dass Faustschläge gegen den Kopf "potentiell lebensgefährliche Verletzungen" nach sich ziehen könnten. Die in den Urteilen 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 und 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 angeführten Studien würden darauf hinweisen, dass die von Kopfstössen und Fusstritten gegen den Kopf ausgehende Verletzungsgefahr nicht generalisiert werden könne. Das Risiko von schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Verletzungen sei gering. Der Kopf und der Brustkorb seien die am besten geschützten Bereiche des menschlichen Körpers, wobei der Kopf mit seinen dicken, festen Schädelknochen den umfassendsten Schutz biete. Das Gehirn werde zusätzlich durch die Hirnflüssigkeit geschützt, die bei Erschütterungen wie ein Stossdämpfer wirke. Daher führten die meisten Stösse und Schläge gegen den Kopf nicht zu Verletzungen des Gehirns. Wie schwer eine Kopfverletzung sei, hänge unter anderem vom Impuls, der Dauer der Krafteinwirkung und vom Einwirkungswinkel ab. Jedenfalls sei eine genaue Analyse des Tatgeschehens unabdingbar. Eine solche nehme die Vorinstanz nicht vor. So bleibe bereits offen, welche Verletzungen hätten eintreten können. Aus Faustschlägen ins Gesicht könne nicht ohne Weiteres in abstrakter Weise auf eine Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen geschlossen werden. Einer allfällig erhöhten Gefahr trage Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB bereits Rechnung.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe B.________ zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dieser sei nicht in der Lage gewesen, dem Schlag auszuweichen oder ihn mit den Händen oder Armen abzuwehren. Die Wucht des Schlags sei derart gross gewesen, dass B.________ unkontrolliert nach hinten auf die asphaltierte Strasse gefallen und dort auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Er sei zwar nicht in Lebensgefahr geraten, jedoch sei der wuchtige Schlag ins Gesicht geeignet gewesen, schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, zumal es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen könnten. Dass eine solche Konsequenz ausgeblieben sei, sei nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. Vielmehr habe er die Konfrontation gesucht, weil für ihn die Auseinandersetzung im Zelt noch nicht beendet gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, welch verheerende Auswirkungen Schläge gegen den Kopf haben könnten. Mit der eingesetzten Wucht des ersten Faustschlages sowie der Vielzahl der nachfolgenden Schläge habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er schwere Verletzungen einschliesslich eine Lebensgefahr von B.________ in Kauf genommen habe. Mithin erfülle bereits der erste Schlag gegen dessen Kopf den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. Auch bei den mehreren Faustschlägen des Beschwerdeführers gegen den Kopf des auf dem Boden liegenden B.________ habe ein erhebliches Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung bestanden. Gegen diese von oben erfolgenden Schläge habe sich dieser - auf dem Boden liegend und von den Schlägen benommen - kaum schützen können.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).
2.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2).
2.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3.5. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 1 f.; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1). In den Urteilen 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 und 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers mit tödlichen Folgen) ging das Bundesgericht von einer (eventual-) vorsätzlichen schweren Körperverletzung aus, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde (Urteile 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f.; 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a; Urteile 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3; 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2; 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1; 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, das Traktieren mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urteile 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Titel der rechtlichen Würdigung erneut gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, ohne hierbei substanziiert Willkür geltend zu machen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4.2. Im Übrigen verletzt der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung kein Bundesrecht.
Angesichts der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.3 oben) geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gründet die vorinstanzliche Würdigung als eventualvorsätzliche Begehung nicht einzig auf dieser allgemeinen Feststellung. Vielmehr würdigt sie die konkreten Tatumstände.
Gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) versetzte der Beschwerdeführer B.________ unvermittelt einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, wobei dieser nicht in der Lage war, auszuweichen oder mit den Armen abzuwehren. Die Wucht des Schlags ist derart gross gewesen, dass B.________ benebelt war und unkontrolliert auf die asphaltierte Strasse fiel, wo er auf dem Rücken zu liegen kam. Anschliessend hat der Beschwerdeführer dem benommenen und auf dem Boden liegenden B.________ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wogegen sich dieser kaum hat schützen können. B.________ war so benommen, dass er die genauen Abläufe nicht mehr nachvollziehbar schildern konnte.
Sowohl in der Heftigkeit des ersten Schlages ins Gesicht des Opfers, in dessen unkontrolliertem Sturz auf den Boden und in den weiteren, vom Beschwerdeführer stehend von oben ausgeführten Schlägen ins Gesicht des benommen am Boden liegenden Opfers erkennt die Vorinstanz richtigerweise Elemente, die konkret für eine Inkaufnahme schwerer Verletzungen sprechen. Sie berücksichtigt auch, dass es der Beschwerdeführer war, der die Auseinandersetzung suchte und der es auf körperliche Gewalt anlegte. Dass die ausgeführten Schläge nicht zu schweren Verletzungen beim Opfer geführt haben, liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung. Entscheidend ist nur, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner Faustschläge für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3).
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte. Nicht zu Unrecht verweist die Vorinstanz auch auf seine Verurteilung vom 1. Dezember 2016. Damals wurde er wegen vollendeter schwerer Körperverletzung verurteilt, weil er im April 2014 einem Geschädigten mehrmals wuchtig von vorne mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, sodass dieser das Bewusstsein verlor und zu Boden fiel (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 S. 17-22). Zwei Monate später hat er einer weiteren Person wiederum mehrfach wuchtig ins Gesicht geschlagen, sodass diese bewusstlos nach hinten gekippt, mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen und dort bewusstlos liegengeblieben ist, wofür ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erging (a.a.O., S. 8-15). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass Faustschläge gegen den Kopf verheerende Auswirkungen für das Opfer haben können. Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit der eingesetzten Wucht des ersten Faustschlags sowie der Vielzahl der nachfolgenden Schläge zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Tat schwere körperliche Verletzungen einschliesslich einer Lebensgefahr von B.________ hingenommen habe. Der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter schwerer Körperverletzung ist rechtens.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung.
3.1. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die vorangehende Auseinandersetzung im Zelt von B.________ "angezettelt" worden sei, indem er sich grundlos in ein Gespräch von ihm mit einem Bekannten eingemischt habe. Keinesfalls werde seine Tat dadurch "niederträchtig". Die Vorinstanz gehe sodann aktenwidrig davon aus, er habe B.________ unvermittelt ins Gesicht geschlagen. B.________ habe selbst ausgesagt, die Gruppe - der er, der Beschwerdeführer, angehörte - sei auf ihn zugerannt. D.________ habe sodann angegeben, vor dem ersten Faustschlag sei gefragt worden, ob man sich schlagen wolle. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz zu Unrecht, dass es ihm "ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen [wäre], von der Tat abzusehen", obwohl dies jeder vorsätzlichen Straftat immanent sei. Die Vorinstanz entferne sich weiter von ihren eigenen Feststellungen, wenn sie davon ausgehe, bei vollendetem Delikt hätten durch die Gewalteinwirkungen gegen den Kopf dauerhafte Hirnverletzungen resultieren können. Die Rechtsprechung, wonach zunächst die Strafe für das vollendete Delikt festzulegen sei, erweise sich nicht als praktikabel, wenn wie vorliegend nicht feststeht, worin der Erfolg bestanden hätte. Jedenfalls lass sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen, inwiefern sein Verschulden "beträchtlich" sein und dieses eine Einsatzstrafe von 42 Monaten rechtfertigen solle. Auch sei die vorinstanzliche Erwägung unzutreffend, wonach das Ausbleiben des Taterfolges nicht auf sein Verhalten zurückzuführen sei, weshalb die Strafmilderung wegen Versuchs gering ausfalle. Der Erfolg sei vorliegend nicht etwa aufgrund einer medizinischen Notintervention ausgeblieben, sondern schlicht, weil seine konkreten Schläge nicht geeignet gewesen seien, den tatbestandlichen Erfolg zu verursachen. Im Übrigen sei das Handlungs- und nicht das Erfolgsunrecht zu sanktionieren. Vorliegend sei der Erfolgseintritt lediglich "abstrakt generell denkbar", aufgrund der konkreten Tatumstände jedoch ausgeschlossen gewesen. Allenfalls sei von einem untauglichen Versuch auszugehen.
Die straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafe im Umfang von 9 Monaten laufe auf eine bundesrechtswidrige Doppelbestrafung hinaus. Vielmehr sei eine Strafminderung angezeigt, weil er bisher noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Unberücksichtigt geblieben seien auch die lange Verfahrensdauer und die starke Alkoholisierung der Beteiligten. Aufgrund der gemachten Trinkangaben hätte die Vorinstanz von einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgehen müssen.
Schliesslich genüge die vorinstanzliche Strafzumessung nicht den Anforderungen an deren Begründung nach Art. 50 StGB. Dem angefochtenen Entscheid liessen sich die für die Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung nicht oder nur unzureichend entnehmen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Tatvorgehen des Beschwerdeführers sei als niederträchtig zu bezeichnen. Die erste Auseinandersetzung im Festzelt sei an sich abgeschlossen gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer nochmals gezielt die Konfrontation mit B.________ gesucht und diesen unvermittelt mit einem heftigen Schlag ins Gesicht attackiert. Es seien weitere Schläge gegen den mehr oder weniger wehrlos am Boden liegenden B.________ gefolgt. Die vorangegangene Auseinandersetzung im Festzelt könne den massiven Gewaltausbruch nicht erklären, zumal seit dem Verlassen des Zelts einige Minuten vergangen seien und es sich bei B.________ um ein eigentliches Zufallsopfer gehandelt habe. Bei einem vollendeten Delikt hätten durch die Gewalteinwirkungen gegen den Kopf beispielsweise dauerhafte Hirnverletzungen resultieren können. Dabei wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, von der Tat abzusehen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei jedoch zu berücksichtigen, dass er bloss mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Insgesamt sei von einem beträchtlichen Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 42 Monaten tat- und schuldangemessen sei.
Weil es beim Versuch geblieben sei, sei die Strafe zu mildern. Das Ausbleiben des Erfolgs sei jedoch nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb die Reduktion vergleichsweise gering ausfalle und auf 8 Monate festzulegen sei.
Die einschlägige frühere Delinquenz des Beschwerdeführers wirke sich straferhöhend aus. So sei er zuletzt, nachdem er bereits in jungen Jahren zu delinquieren begonnen habe, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und Versuchs dazu zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt worden. Angesichts dieser und der weiteren Vorstrafen sowie der erneuten Straffälligkeit während der laufenden Probezeit sei die Strafe um 9 Monate auf 43 Monate zu erhöhen.
Für das Geständnis bezüglich des ersten Faustschlags sowie aufgrund einer gewissen Tateinsicht und Reue sei die Strafe um 3 Monate zu reduzieren.
Insgesamt resultiere eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibe es bei den von der ersten Instanz ausgesprochenen 36 Monaten.
Mit Blick auf die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit nach erfolgloser Massnahme sei dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
3.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.3.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nach Art. 50 StGB hinreichend nachgekommen. Sie hat die erheblichen Strafzumessungsumstände und deren Gewichtung festgehalten, sodass die Strafzumessung ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung wiederum vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht oder davon ausgeht, es liege keine versuchte schwere Körperverletzung vor, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich, wenn er vorbringt, er sei im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen, weshalb von einer "zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit" auszugehen sei, ohne Willkür zu rügen oder aufzuzeigen. Der Vorinstanz ist es entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt, im Rahmen der Strafzumessung weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, solange sie sich nicht in Widerspruch zu Feststellungen im Rahmen der Tatbestandsprüfung setzt. Solche Widersprüche sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob vor dem ersten Schlag etwas gesprochen wurde, für die Strafzumessung relevant wäre. Der Beschwerdeführer hat B.________ erwiesenermassen als erster und derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser direkt zu Boden ging. Dass die Vorinstanz davon ausgeht, dieser Schlag sei unvermittelt erfolgt, ist nicht willkürlich, zumal sich B.________ ansonsten wohl verteidigt hätte.
3.4.3. Im Übrigen ist die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung teilweise schwer nachvollziehbar. So scheint er davon auszugehen, dass aus dem Umstand, dass die von ihm ausgeführten Schläge konkret nicht zu schweren Verletzungen geführt haben, zu schliessen sei, diese seien im Sinne eines untauglichen Versuchs dazu gar nicht geeignet gewesen. Damit unterliegt er einem Zirkelschluss, wenn er vom konkreten Ausbleiben des Erfolgs darauf schliesst, der Erfolg hätte gar nicht eintreten können. Von einem untauglichen Versuch wäre vorliegend nur auszugehen, wenn Schläge gegen den Kopf nach der Art der vom Beschwerdeführer ausgeführten überhaupt nicht zu schweren bzw. lebensgefährlichen Kopfverletzungen führen könnten. Davon kann nach dem Dargelegten nicht ausgegangen werden. Dass die Vorinstanz ihr weites Ermessen verletzt hätte, indem sie für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten festlegt und diese dafür, dass die Vollendung ausblieb, um 8 Monate reduzierte, ist nicht ersichtlich. Sie legt nachvollziehbar dar, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern dem Zufall geschuldet war.
3.4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte strafmindernd berücksichtigen müssen, dass er "bis jetzt noch nie" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Angesichts der vom Bezirksgericht Winterthur am 1. Dezember 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Monaten wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Nötigung etc. erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie die Strafe angesichts der erheblichen Vorstrafen und der erneuten Delinquenz während der laufenden Probezeit nach der bedingten Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene um 9 Monate erhöht.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz berücksichtigt, dass es ihm ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre, von der Tat abzusehen. Das Verschulden bestimmt sich bereits von Gesetzes wegen auch danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3.4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich lediglich auf eine "lange Verfahrensdauer" verweist, ohne dies näher zu begründen, ist auch darauf nicht weiter einzugehen.
3.4.6. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist bundesrechtskonform.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Er schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, wonach die Landesverweisung bei ihm einen schweren persönlichen Härtefall bewirke. Entgegen der Vorinstanz würden jedoch seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
4.1.
4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
4.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt. Vorliegend ist zudem unbestritten, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Darauf ist grundsätzlich nicht weiter einzugehen.
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Interessenabwägung und rügt diesbezüglich eine unrichtige Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz stütze sich auf nicht massgebende und unzutreffende Umstände. Seinem Verbleib in der Schweiz stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung im Einzelnen vorbringt, in weiten Teilen nicht auf dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt beruhen. Dies gilt namentlich, wenn er vorbringt, er habe seine Lehre aufgrund eines Unfalls abbrechen müssen und eine Umschulung habe aufgrund falscher Anschuldigungen nicht geklappt oder, wenn er davon ausgeht, seine Mutter sei auf finanzielle Unterstützung durch ihn angewiesen. Auch mit seiner Behauptung, er weise keine Rückfallgefahr auf, weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür zu rügen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist von den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen auszugehen.
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine von Art. 8 EMRK geschützte Kernfamilie beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4).
Aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie im ausgeführten Sinn verfügt. Er legt zudem in keiner Weise dar, inwiefern mit seiner Partnerin, mit der er nicht zusammenlebt und keine Kinder hat, eine echte und eheähnliche Gemeinschaft bestünde.
Insofern kann Art. 8 EMRK vorliegend nur in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers zur Anwendung kommen. Art. 8 EMRK wird nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallklausel Rechnung getragen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
4.3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche relevante Elemente berücksichtigt und eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen.
Sie weist zunächst zu Recht auf das schwere Verschulden betreffend die Anlasstat hin, das sich auch im Strafmass von 36 Monaten niederschlug. Die Anlasstat hat der Beschwerdeführer zudem begangen, nachdem ihm aufgrund seiner Vorstrafen mit Verfügung vom 20. August 2018 die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde. Dieser Entzug ist mittlerweile rechtskräftig (Urteil 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025). Mit seinen diversen Straftaten, die er seit dem 14. Lebensjahr begangen hat und für die er insgesamt sechs Vorstrafen aufweist, setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Insbesondere wurde er zuletzt am 1. Dezember 2016 wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Nötigung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt, wobei gleichzeitig eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet wurde. Mit der Vorinstanz fällt die hohe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Gewaltstrafen erheblich ins Gewicht. Zu seinen Ungunsten wirkt sich weiter aus, dass er trotz guter Voraussetzungen keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und sein Lebensunterhalt bis anhin von der öffentlichen Hand finanziert wird. Er ist zudem kinderlos, ledig, verfügt über keine Kernfamilie in der Schweiz und konnte seine sozialen Kontakte zu Freunden und zur Familie in den letzten acht Jahren aufgrund der längeren Haftzeit nur eingeschränkt pflegen. Letztere können für die Dauer der Landesverweisung auch mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Albanisch ist seine Muttersprache, auch wenn er sie gemäss eigenen Angaben nicht schreiben kann. Mit der kosovarischen Kultur sowie den dortigen Gepflogenheiten ist er vertraut und er verfügt über bedeutende verwandtschaftliche Verbindungen ins Heimatland (Vater und Grosseltern). Die Vorinstanz schätzt seine Integrationschancen im Kosovo aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und handwerklichen Fähigkeiten als nicht deutlich schlechter als in der Schweiz ein.
Zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sein Alter von 29 Jahren sowie die Umstände, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, seine Mutter und seine Schwestern ebenfalls hier leben, er eine Partnerschaft mit einer Schweizerin führt, sprachlich gut integriert ist und über eine gute Schulbildung verfügt.
4.3.4. Angesichts der dargelegten Umstände geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass das stark ausgeprägte öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers deutlich überwiegt. Damit erweist sich die Landesverweisung sowohl nach Schweizer Recht als auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig.
4.4. Die Vorinstanz ordnet die Landesverweisung für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren an und der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Ausschreibung im SIS. Auf beides ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die B.________ zugesprochene Genugtuung. Er macht geltend, die Vorinstanz könne nicht erstellen, welche der Verletzungen durch ihn verursacht worden seien. Entsprechend könne sie B.________ auch keine Genugtuung zusprechen, weil dieser die eine Genugtuung begründenden Umstände sowie deren Kausalität nachzuweisen habe.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erwiesen, dass B.________ aufgrund der vom Beschwerdeführer verursachten komplexen Gesichtsschädelfraktur einen Verdienstausfall erlitten habe. So sei er vom 26. Februar 2022 bis zum 2. März 2022 zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Aufgrund von Unklarheiten in der Berechnung des Lohnausfalls verwies die Vorinstanz das Schadensersatzbegehren - in Abweichung von der ersten Instanz - auf den Zivilweg.
Im Hinblick auf eine Genugtuung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe B.________ schuldhaft mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht verpasst. Dieser Übergriff auf die körperliche Integrität sei ohne Weiteres geeignet, eine schwere Unbill zu verursachen. Zudem habe B.________ über anhaltende Nervenschäden im Gesicht berichtet, die zumindest teilweise vom Beschwerdeführer " (mit-) verursacht" worden seien. Angesichts der Vielzahl der Schläge, insbesondere als B.________ bereits am Boden gelegen habe, habe der Beschwerdeführer brutal und skrupellos gehandelt. Angesichts dieser Umstände sei neben der seelischen Unbill auch der adäquate Kausalzusammenhang mit den widerrechtlichen Verletzungen zu bejahen. Die von der ersten Instanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- sei angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibe es bei einer anteilmässigen Auferlegung im Umfang von Fr. 3'000.-- an den Beschwerdeführer.
5.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, namentlich wenn Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile 6B_47/2025 vom 9. September 2025 E. 6.3; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.1; 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
5.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Er lässt unerwähnt, dass die erste Instanz der Beteiligung von C.________ an den Verletzungen bereits insofern Rechnung getragen hat, dass sie ihm die an B.________ zu leistende Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu zwei Fünfteln auferlegte. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder ihr weites Ermessen überschritten hätte, wenn sie davon ausgeht, dass die Verletzungen bzw. die Schläge und die damit einhergehende immaterielle Unbill auch bzw. überwiegend durch den Beschwerdeführer verursacht wurden und sie ihm dafür eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- auferlegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich die vorinstanzliche Lösung zu seinen Gunsten ausgewirkt, zumal auch eine solidarische Haftbarkeit i.S.v. Art. 50 OR für den vollen Betrag denkbar gewesen wäre (vgl. Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 9, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Entsprechend hat er trotz Unterliegens keine Kosten zu tragen und ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Thomas Held wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni