Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_711/2025
Urteil vom 22. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Hinderung einer Amtshandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. März 2025 (2M 24 5).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 19. März 2025 stellte das Kantonsgericht des Kantons Luzern die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Hochdorf vom 23. Oktober 2023 fest. Weiter sprach es A.________ des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises, des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Trunkenheit), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des fahrlässigen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit einem Personenwagen und der vorsätzlichen Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 1'400.-- und verlängerte die Probezeit des mit Urteil des Kriminalgerichts vom 4. September 2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 193 Tagen um 18 Monate. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen und nicht zu bestrafen, es sei keine Probezeit zu verlängern, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt betreffend seine Eigenschaft als Fahrer des Unfallwagens sei willkürlich festgestellt worden. Zusammengefasst wendet er sich gegen die Würdigung einzelner Beweise und macht geltend, daraus ergebe sich auch eine unzutreffende Würdigung der gesamten Indizienkette.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 7B_1064/2023 vom 5. März 2026 E. 2.3.1; 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz würdigt die vorliegenden Beweise (namentlich den Polizeirapport, die DNA-Spuren, das vorhandene Videomaterial, die ärztlichen Untersuchungen und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von Drittpersonen) sorgfältig. Sie setzt sich mit den einzelnen Indizien auseinander und legt detailliert dar, wie sich aus diesen ein Gesamtbild ergibt, das den Schluss darauf zulässt, dass der Beschwerdeführer der Fahrer des in Frage stehenden Fahrzeugs war. Auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers und deren Glaubhaftigkeit setzt sich die Vorinstanz sorgfältig auseinander. Auf ihre Ausführungen zu Beweiswürdigung und festgestelltem Sachverhalt kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 5.3.1 und 5.4;
Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.4. Der Beschwerdeführer stellt den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber und verliert sich in weiten Teilen in appellatorischer Kritik. So führt er beispielsweise an, das Fehlen von DNA-Spuren auf der Fahrerseite beweise, dass er das Unfallfahrzeug nicht gelenkt habe und macht geltend, dass der Beweis der fehlenden DNA auf der Fahrerseite gegenüber dem blossen Indiz einer DNA-Spur auf der Beifahrerseite völlig ungenügend berücksichtigt geblieben sei. Damit stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene gegenüber, ohne sich rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese führt aus, die Fahrertüre sei infolge des Unfalls durch ein verbogenes Fahrzeugteil blockiert gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Unfallfahrer das Fahrzeug nur über den Beifahrersitz habe verlassen können. Dies passe zu den Angaben im Polizeirapport, wonach das Fahrzeug durch die Beifahrertür verlassen worden sei. Es sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass auf dem Fahrerairbag zwingend DNA-Spuren von ihm hätten sichergestellt werden müssen, wenn er zum Unfallzeitpunkt auf dem Fahrersitz gesessen wäre. Namentlich bestünden auch keine Hinweise auf fremde DNA-Spuren am Fahrerairbag, welche auf eine Drittperson als Fahrzeuglenker hinweisen würden. Soweit der Beschwerdeführer den qualifizierten Rügeanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 3.2.1), zeigt er allenfalls eine andere Lösung, nicht jedoch Willkür auf (vg l. E. 3.2.2). Das Gleiche gilt in Bezug auf seine Ausführungen betreffend die Identität der Daunen am Zaun, auf der Jacke und seinem Kopf sowie hinsichtlich des BMW-Notrufservices. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3), auf den Beschwerdeführer als Fahrer des in Frage stehenden Autos zu schliessen. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht betreffend die ihm angelastete Hinderung einer Amtshandlung geltend, das ihm vorgeworfene Verhalten erfülle den Tatbestand nicht. Es liege nur ein strafloser Ungehorsam vor. Das blosse Halten von Händen hinter dem Rücken genüge als rein passives Verhalten nicht, um die tatbestandsmässige Intensität zu erreichen.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 10.3.1; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2).
Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025
E. 3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; je mit Hinweis). Der blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Umgekehrt handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2 und 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2) tatbestandsmässig, wer durch seine Person oder einen zu diesem Zweck eingesetzten Gegenstand das Passieren eines Beamten verhindert oder erschwert, um diesem den Zutritt zu einer Sache zu erschweren (vgl. z. B. Urteil 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1 und 1.4). Den Tatbestand erfüllt überdies, wer trotz mehrfacher, unmissverständlicher Aufforderung durch die Polizei, einen Zug zu verlassen, sitzen bleibt, aus einer Wasserflasche trinkt, um die Ausführung der Amtshandlung (weiter) zu verzögern, schreit und aufgrund des andauernd renitenten Verhaltens mit Gewalt sowie in Handschellen aus dem Zug getragen werden muss (Urteil 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.3.2), wer an Ort und Stelle sitzen bleibt, sich tot stellt und sich nur schwer entfernen lässt (Urteil 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 f.) bzw. fest an seinem Platz bleibt und nicht oder nur schwer mitgenommen werden kann (Urteil 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis), wer bei seiner Festnahme physischen Widerstand leistet, indem er sich an anderen Personen in einer "Schildkröten"-Formation festhält und sich dann tot stellt (Urteil 6B_1486/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6.2 f.), wer sich "mit über einen blossen Ungehorsam hinausgehenden physischen Widerstand" gegen Polizeibeamte wehrt, die ihn zur Abschiebung in ein Flugzeug bringen (Urteil 6B_1260/2021 vom 1. Juli 2022 E. 2.3.1), wer mit den Armen wild herumfuchtelt, um sich einer "Anhaltung" zu widersetzen (Urteil 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3), wer seine Hände fest in den Hosentaschen behält, während Polizeibeamte versuchen, die Hände herauszuziehen, und in der Folge Gewalt anwenden müssen, um schliesslich die Handschellen anlegen zu können (Urteil 6B_333/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2.2), oder wer durch sein Verweilen im Sitzungsraum die reguläre Durchführung der Sitzung einer Behörde (für ca. 15 Minuten) verhindert (BGE 107 IV 113 E. 4a).
4.2.2. Subjektiv erfordert Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ; Urteile vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.5.1).
4.3. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lärmte der Beschwerdeführer massiv herum, beschimpfte die Polizisten sowie seine eigene Mutter und verhielt sich aggressiv. Dabei musste ihm der Einsatz des DSG ("Tasers") angedroht werden. Weiter wehrte er sich aktiv körperlich, indem er unter anderem die Arme versperrte und immer wieder hinter den Rücken hielt. Erst nach einiger Zeit und nach erheblichem Mehraufwand gelang es den handelnden Polizisten, den Beschwerdeführer ins Schliesszeug zu legen. Aufgrund der Gegenwehr musste eine weitere Patrouille zur Verstärkung herbeigerufen werden, welche indes erst nach der Fesselung des Beschwerdeführers eintraf (angefochtenes Urteil E. 6.3) Gemäss Vorinstanz war sein Störverhalten von erheblicher Intensität und die Einwirkung auf den geordneten Ablauf der polizeilichen Kontrolle sowie der Festnahme erheblich (angefochtenes Urteil, E. 6.4.2.2).
4.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der Vorinstanz festgestellten, vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich bestrittenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt kein blosser Ungehorsam. Vielmehr liegt entsprechend der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 4.2.1) offenkundig eine Widersetzlichkeit vor, die sich in einem aktiven Tun ausdrückte. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 StGB erachtet. Eine Bundesrechtsverletzung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Rüge erweist sich offensichtlich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5.
Seine weiteren Anträge begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Endres