Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_62/2026
Urteil vom 3. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 29. Dezember 2025 (SR2 25 64).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 büsste die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 40.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 (Poststempel Deutsche Post: 21 November 2024; Eingang Schweizerische Post unbekannt) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl zur Gültigkeitsprüfung der Einsprache an das Regionalgericht Prättigau/Davos, welches am 28. August 2024 auf die Einsprache nicht eintrat und den Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 für rechtskräftig erklärte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 29. Dezember 2025 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt am 21. Januar 2026 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Mit Eingangsanzeige vom 23. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen habe und, im Falle der Säumnis, Mitteilungen an sie gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden könnten. Mit Verfügung vom 11. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert und zwar innert einer Frist von 25 Tagen seit Empfang der Verfügung. Zudem wurde sie in Anwendung von Art. 62 BGG innert derselben Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angehalten.
Mit Schreiben vom 28. März 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, durch konkludente Handlung "offensichtlich einer Veröffentlichung in einem Amtsblatt zugestimmt" zu haben. Zudem stellte sie ausdrücklich klar, dass eine Kostenbeteiligung ihrerseits ausser Betracht falle bzw. sie "keine finanzielle Unterstützung leisten" und "keinerlei Ressourcen mehr auf diesen Vorgang verwenden" werde.
Nachdem innert Frist ein Zustelldomizil nicht bezeichnet worden und auch der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2026 androhungsgemäss mit im amtlichen Bundesblatt publizierter Verfügung dazu aufgefordert, dem Bundesgericht innert der gesetzlich vorgeschriebenen und nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen, laufend ab Publikation, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werde.
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
Mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz, bleibt das für die Beschwerdeführerin bestimme Urteilsexemplar vorerst in den Akten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz wird das Exemplar für die Beschwerdeführerin zu ihren Handen im Dossier einbehalten (vgl. Art. 39 Abs. 3 BGG).
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill