Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_618/2025
Urteil vom 30. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. Mai 2025
(ST.2022.30-SK3).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe zwischen 2011 und Herbst 2015 durchschnittlich einmal im Monat sexuelle Handlungen an seinem Stiefsohn B.________ vollzogen. Konkret sei er mehrfach tagsüber zu Letzterem ins Wohnzimmer oder am späten Abend zu ihm ins Schlafzimmer gegangen und habe ihn dort am Gesäss gestreichelt und in der Folge mit der Hand oder oral befriedigt.
1.2. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 stellte das Kantonsgericht St. Gallen das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis 17. November 2018 ein und sprach ihn von der Anklage der mehrfachen Pornografie frei. Es sprach ihn der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Zudem stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--. Das Kantonsgericht St. Gallen verbot A.________ überdies während zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Schliesslich verpflichtete es A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 an B.________. Dessen Zivilklage schützte es dem Grundsatz nach und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Es entschied über die Kosten- und weiteren Folgen.
1.3. Mit Beschwerde in Strafsache beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 2025 sei aufzuheben und er sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher sexueller Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Mit seinen Vorbringen verfällt er weitestgehend in rein appellatorische Kritik. Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen.
Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4 S. 10 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer rügt diese lediglich punktuell. Er beanstandet mitunter das eingeholte aussagepsychologische Gutachten und stellt sich auf den Standpunkt, dieses stelle keine rechtsgenügliche Grundlage dar. Darauf ist mangels rechtsgenüglich begründeter Rüge insoweit nicht einzugehen, als er behauptet, es hätte zur Einholung dieses Gutachtens grundsätzlich keinen Anlass gegeben. Willlkür vermag er nicht darzutun, wenn er den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt und vorbringt, das Gutachten sei methodisch nicht hinreichend begründet und intransparent. Er moniert, statt einer differenzierten Beantwortung seiner Frage zur Intelligenz des Beschwerdeführers werde im Gutachten auf die sogenannte Qualitäts-Kompetenz-Analyse verwiesen. Es würden zudem mindestens neun Realkennzeichen fehlen. Auf die detaillierte und auch kritische Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Ausführungen im Gutachten geht der Beschwerdeführer indes nicht substanziiert ein. So auch nicht darauf, dass sich die Vorinstanz den Schlussfolgerungen der Gutachterin vollumfänglich anschliesse und das Gutachten als sachlich korrekt und schlüssig erachte. Der Beschwerdeführer entkräftet seine eigenen Vorbringen gleich selber, wenn er ausführt, die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht nur auf das Gutachten abgestellt, sondern auch weitere Kriterien berücksichtigt bzw. abgeklärt, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen im Einklang stünden. Auf die restliche Beweiswürdigung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.) geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Auch seine übrigen Rügen im Zusammenhang mit der Aussagewürdigung verfangen unter Willkürgesichtspunkten nicht, zumal er erneut lediglich seine eigene Beweiswürdigung präsentiert, anstatt sich mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Als appellatorisch erweisen sich beispielsweise seine Rügen im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdegegners 2, wenn er ausführt, der fehlende Detailreichtum könne nicht pauschal auf das Alter des Beschwerdegegners 2 zurückgeführt werden, sei er doch immerhin zum Zeitpunkt der Trennung dreizehneinhalb und anlässlich der ersten Befragung fünfzehn Jahre alt gewesen. Damit gelingt es ihm nicht ansatzweise, die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz als offensichtlich falsch auszuweisen. Ebenso wenig verfängt sein Vorbringen, die Angaben zu Ort und Tageszeit seien sehr vage, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Kriterium des quantitativen Detailreichtums nicht erfüllt sei. Keine begründete Kritik findet sich weiter in den Schilderungen des Beschwerdeführers zur "strukturierten Darstellung", stellt er sich doch lediglich auf den Standpunkt, die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht sofort einleuchten. Auch die Rügen des Beschwerdeführers zu entlastenden Aussagen, zum Kontaktabbruch des Beschwerdegegners 2 zum Beschwerdeführer, zum Schweigegebot, zum Rachemotiv sowie zur Prozessbescheinigung vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch nicht durch, wenn er ausführt, möglicherweise würden die einzelnen Rügen isoliert betrachtet nicht für Willkür ausreichen, dennoch mache er geltend, die Vorinstanz habe die Beweise insgesamt einseitig gewürdigt und entlastende Umstände nicht berücksichtigt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine unhaltbare und damit willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz aufzuzeigen, zumal es an einer vertieften und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb