Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_617/2023
Urteil vom 16. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. März 2023 (UE230040-O/U/BEE).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Nach einer Anzeige nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Strafsache am 6. Februar 2023 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3).
3.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend allein der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz. Sie trägt in ihrer Beschwerde nur vor, mit dem Beschluss nicht einverstanden zu sein. Zudem ersucht sie darum, alle nötigen Unterlagen einzufordern und zusammen mit bereits eingereichten Dokumenten zu studieren. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill