Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_597/2025
Urteil vom 16. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. Dezember 2024 (SK 23 566).
Sachverhalt
A.
A.________ wird zusammengefasst u.a. vorgeworfen, sich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, dass er auf einer Internetplattform am 28. September 2018 mit "Maria", bei der es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Bern gehandelt habe, in Kontakt getreten sei. In der Folge habe er, unter Verwendung diverser Pseudonyme und auch via Skype sowie per Mail, mehrere Unterhaltungen mit ihr geführt. Obwohl "Maria" bereits beim ersten Kontakt angegeben habe, 13 Jahre alt zu sein, habe A.________ in den gemeinsamen Chats wiederholt sexuelle Themen eingebracht. So habe er etwa "wie würsch am liebschte verwühnt werde? Hesch bsunderi wünsch?" oder "mnnmmm geils füdli hesch ou hihihi" geschrieben. Zudem habe er "Maria" wiederholt Komplimente für ihr Aussehen gemacht, ihre Figur aIs "sexy" bezeichnet, sie nach Fotos im Bikini gefragt und sie "Schätzli" genannt. Er habe mehrmals erwähnt, dass er sich mit ihr treffen wolle, und habe angegeben, dass er dafür bezahlen werde. Schliesslich sei ein Treffen am 3. Juli 2019, vor dem "B.________" im "C.________" in U.________ vereinbart worden. A.________ habe sich in der Absicht, die 13 Jahre alte "Maria" zu treffen und sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Treffpunkt begeben. Dort sei er von Angehörigen der Kantonspolizei Bern festgenommen worden.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 15. Dezember 2022 wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (begangen am 3. Juli 2019 zum Nachteil von "Maria") sowie wegen Pornographie (begangen durch mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum von 326 Bildern und fünf Filmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und einem Bild mit sexuellen Handlungen mit Tieren, in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019, und durch Anbieten eines Films mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen am 26. Juni 2019) schuldig. Zudem widerrief es den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 gewährten bedingten Vollzug von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Das Regionalgericht verurteilte A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft. Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug an und untersagte A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 4. Dezember 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts fest. Sodann bestätigte es den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft. Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 ausgesprochenen bedingten Strafvollzug stellte es in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB ein.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen, auf die Anordnung der ambulanten therapeutischen Behandlung sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot sei zu verzichten, die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und von einer Rückzahlungspflicht seiner Verteidigungskosten sei abzusehen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend. Diesbezüglich ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil Folgendes.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der angeklagte (objektive) Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten. So seien insbesondere die Kontaktaufnahme des damals 63 Jahre alten Beschwerdeführers mit der 13-jährigen "Maria", das Andauern dieses Kontakts über mehrere Monate und mit teilweisen zeitlichen Unterbrüchen, die Inhalte der Chats und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Chatnachrichten verfasst habe, sowie das Erscheinen des mit seinem Fahrzeug angereisten Beschwerdeführers am vereinbarten Treffpunkt unstrittig und erstellt. Bestritten sei hingegen die in der Anklageschrift umschriebene Absicht des Beschwerdeführers, anlässlich des Treffens sexuelle Handlungen mit "Maria" vorzunehmen. Kernfrage bleibe damit, was der Beschwerdeführer anlässlich des Treffens mit der 13-jährigen "Maria" zu tun beabsichtigt habe bzw. ob er mit ihr - entgegen seiner Behauptung - sexuelle Handlungen habe vollziehen wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13).
1.2.2. Die Vorinstanz würdigt diverse Beweismittel. Neben einer umfassenden Würdigung der Chatinhalte (vgl. angefochtenes Urteil S. 15-25), äussert sie sich auch eingehend zu einer auf dem Laptop des Beschwerdeführers gesicherten Excel-Liste; diese beinhalte 555 Personen und sei vom Beschwerdeführer u.a. unter Angabe ihres (Chat-) Namens, Alters bzw. Jahrgangs, Wohnorts und einer stichwortartigen Umschreibung des Inhalts der Chats erstellt worden, wobei bei den Minderjährigen jeweils fast ausschliesslich sexuelle Inhalte festgehalten worden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 25-27). Weiter stellt die Vorinstanz auf ein am 22. Juli 2022 über den Beschwerdeführer erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten ab, wobei ihm insbesondere eine deutlich ausgeprägte Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, starkem Sexualtrieb und voyeuristischen Anteilen diagnostiziert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f.). Ebenfalls würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und stellt zusammengefasst fest, diese seien ausflüchtig, in sich sowie zu den objektiven Beweismitteln widersprüchlich bzw. teilweise in zentralen Punkten nachweislich gelogen und gespickt mit offensichtlichen Schutzbehauptungen (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 f.).
1.2.3. Betreffend die Beweiswürdigung hält die Vorinstanz abschliessend fest, aufgrund der Umstände könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich lediglich zum Zweck des Kennenlernens mit "Maria" habe treffen wollen und keinesfalls geplant gewesen sei, sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen. Gestützt auf die gewürdigten Beweismittel müsse klarerweise davon ausgegangen werden, dass seitens des Beschwerdeführers der Zweck sowohl des Kontakts zu wie auch des Treffens mit "Maria" sexueller Natur gewesen sei. So habe er bereits beim Treffen in U.________ konkret geplant, sexuelle Handlungen mit "Maria" vorzunehmen bzw. herbeizuführen (vgl. angefochtenes Urteil S. 37).
Das entsprechende Vorhaben sei zumindest in seinen groben Zügen im Chatverlauf umschrieben: Es habe darin bestanden, dass sich der Beschwerdeführer mit "Maria" in U.________ treffen würde, man sich dort zunächst beim Shopping oder in einem Restaurant/Bar ("öpis ga trinke") persönlich kennengelernt und sich anschliessend an einen Ort begeben hätte, an dem man ungestört zu zweit baden und auf dem gleichen Badetuch hätte liegen können. Diese Handlungen seien vom Beschwerdeführer vorgeschlagen und skizziert worden; er habe wiederholt das gemeinsame Baden ins Spiel gebracht und geplant, sich hierfür nach dem Shoppen an einen See oder einen Fluss zu begeben, weswegen er "Maria" aufgefordert habe, ihr Bikini mitzunehmen. Es sei ihm namentlich wichtig gewesen, mit "Maria" ungestört zu sein, in einem Fluss oder See und nicht etwa im Schwimmbad "E.________" zu baden, in dem Freunde von "Maria" hätten angetroffen werden können. Auch sei ein Treffen in Anwesenheit der Mutter nicht infrage gekommen. Von diesem Tatplan zeuge auch die Tatsache, dass man sich zwar auf Vorschlag von "Maria" im C.________ getroffen habe, es dem Beschwerdeführer aber offenbar lieber gewesen wäre, sich in der "City" zu treffen, um anschliessend an die Aare gehen zu können. Denkbar wären mit Blick auf das frühere Urteil schliesslich auch die Vornahme von sexuellen Handlungen im eigenen Fahrzeug gewesen. Nicht nur habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit tatsächlich im Fahrzeug sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen vorgenommen, er habe darüber hinaus einem noch nicht 16 Jahre alten Mädchen geschrieben "chönt dich easy au im auto schläcke morn" sowie "mol noch de schuel abhole und im auto was mache". Die Einladung zum Shopping sei klarerweise Teil des Plans gewesen, das Vertrauen von "Maria" zu gewinnen und sie im Hinblick auf die Vornahme sexueller Handlungen noch am selben Tag gefügig zu machen. Hätte man sich anschliessend zum Baden an die Aare oder einen See begeben, wäre ein geschützter Rahmen geschaffen worden, in welchem der Beschwerdeführer effektiv zur Tatausführung hätte schreiten können und dies bei sich bietender Gelegenheit zweifelsfrei auch tatsächlich getan hätte. Zur Tatausführung hätte er - zumindest in seiner Vorstellung - auch ohne Weiteres schreiten können, nachdem der gesamte, im Chatverlauf angesprochene Plan unwidersprochen geblieben sei und nachdem er mit seinen oberflächlichen Komplimenten, Kosenamen, Kussemojis und sexuellen Anspielungen, auf die "Maria" nicht abweisend reagiert habe, vorgängig zum Treffen den Grundstein für sexuelle Handlungen gelegt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 f.).
Was die Art der Handlungen betreffe, würden sich zwar aus den Chats keine direkte und klare Umschreibung ergeben, die er habe vornehmen wollen. Das frühere Strafverfahren im Kanton Zug bzw. die diesem Verfahren zugrundeliegenden Handlungen würden indessen zeigen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie auf den Intimbereich fixiert gewesen sei, d.h. es sei denkbar, dass er "Maria" dazu habe verleiten wollen, ihm ihre Vagina zu zeigen, sich selbst intim zu berühren oder berühren zu lassen sowie sie und insbesondere ihren Intimbereich zu fotografieren. Schliesslich sei es in einem früheren Strafverfahren des Beschwerdeführers auch zur manuellen Masturbation des Beschwerdeführers durch das dortige Opfer gekommen. Die Annahme solcher mutmasslichen Handlungen werde auch durch den Inhalt der beim Beschwerdeführer sichergestellten Pornografie wie auch den Inhalt der Excel-Tabelle unterstützt. Vergleichbare Handlungen seien demnach angesichts der manifestierten sexuellen Fantasien im Tatzeitpunkt klarerweise auch beim Treffen mit "Maria" zu erwarten gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 38 f.).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt keine Willkür geltend (vgl. E. 1.1 hiervor). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Gestützt darauf ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass "Maria" unter 16 Jahren war. Darüber hinaus ist auch der vom Beschwerdeführer gefasste Tatplan sachverhaltlich erstellt, namentlich dass er sich am 3. Juli 2019 an den vereinbarten Treffpunkt in U.________ begeben hat, um "Maria" zwecks Vornahme sexueller Handlungen zu treffen (vgl. angefochtenes Urteil S. 39).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Qualifikation seines Verhaltens als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind verletze Bundesrecht (Art. 187 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht in BGE 131 IV 100 sowie BGE 140 IV 150 für den auch vorliegend relevanten Fall definiert habe, seien nicht erfüllt. Es fehle an allen Elementen, die das Überschreiten der Schwelle zum Versuch kennzeichnen würden. So habe es keine klare, eindeutige Ankündigung einer bestimmten sexuellen Handlung gegeben, und er habe keine Vorkehrungen getroffen, die eine sofortige Durchführung garantieren würden. Ebenfalls habe kein Ort mit garantierter Ungestörtheit vorgelegen und schlussendlich wären weitere Vorbereitungshandlungen (Überredung, Annäherung) erforderlich gewesen.
2.2.
2.2.1. Betreffend die Frage, ob vorliegend bereits von einem Versuch auszugehen ist, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, die fehlende Nennung eindeutiger sexueller Handlungen im Chat könne - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls - nicht von vornherein zum Ausschluss der Versuchsstrafbarkeit führen. Gerade bei einem Beschwerdeführer wie dem vorliegenden, der bereits in der Vergangenheit seinem gutachterlich attestierten Sexualtrieb erlegen sei und demonstriert habe, wie er - bei praktisch analogem Vorgehen - seine Absicht in die Tat umsetze, könne keine vorgängige Detailabsprache verlangt werden, wenn sich die weiteren Voraussetzungen (Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen ohne vorgängiges klärendes Gespräch) dennoch erstellen liessen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer seinen Tatplan zwar weniger explizit, gleichwohl aber genügend deutlich geäussert, sodass er nach Verschiebung des Treffens an einen geeigneten Ort ohne weitere Vorkehrungen, insbesondere ein klärendes Gespräch, zur Tat hätte schreiten können (angefochtenes Urteil S. 44 f.).
Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Chatkontakts schrittweise vorgearbeitet, indem er sich zu Beginn als Vertrauensperson und spendablen Gönner präsentiert habe, der ihr alle Wünsche erfülle, sich nach ihren Wünschen und der Art, wie sie verwöhnt werden wolle, erkundigt habe, sie habe wissen lassen, dass sie älter und reifer aussehe als auf den Bildern und sie mit Kosenamen und zunächst subtilen Komplimenten (etwa "süss" und "hübsch") umworben habe, später direkter und unumwundener körperliche Attribute eingebaut habe ("geiles Füdli"; Mami wolle nicht, dass sie so sexy aussehe [dies als Reaktion auf ein Foto im Bikini]) und ihr mehrfach zu erkennen gegeben habe, dass er sie im Bikini sehen wolle. Parallel dazu habe er von Beginn weg eine Art Geheimsphäre aufgebaut, indem er "Maria" zu erkennen gegeben habe, dass ihre Eltern nichts vom Chatkontakt oder von einem allfälligen Treffen wissen sollten, da sie ausrasten würden, er sie in der Öffentlichkeit bzw. in Anwesenheit ihrer Mutter "heimlich" angestupst hätte und sich alleine mit ihr habe treffen wollen. Auch habe er wiederholt körperliche Nähe im privaten Rahmen (zu zweit auf dem Badetuch liegen, nicht jedoch im öffentlichen Schwimmbad, sondern an einem Fluss oder See) bzw. körperlichen Kontakt ins Spiel gebracht, der mit der Zeit immer konkreter geworden sei (zunächst habe er geschrieben, sie sei "zum knuddeln", danach sei das Anstupsen im D.________ gekommen und schliesslich habe er ihr in Aussicht gestellt, sie "über das Knie zu nehmen", wenn sie ihm nicht öfter schreibe, was dann gelegen käme, wenn er sie im Bikini erwischen würde). Bezüglich Fotos habe der Beschwerdeführer "Maria" mit der Zeit explizit nach solchen in Bikinis gefragt und ihr ein sexuell angehauchtes Foto von sich zukommen lassen, um weiter die Grenzen auszuloten sowie in der Hoffnung, damit "Maria" aus der Reserve locken zu können. Zudem habe er permanent und penetrant auf "Webcalls" sowie auf ein reales Treffen gedrängt. Bezüglich des Treffens habe ihm sodann wichtig geschienen, zumindest einen Teil davon an einem Gewässer abhalten zu können, um mit "Maria" baden zu gehen, wobei es aber nicht an einem Ort habe sein dürfen, an dem ihre Freunde hätten angetroffen werden können. Mit seinem gesamten Chatverhalten habe der Beschwerdeführer darauf abgezielt, bei "Maria" vorgängig und im Hinblick auf ein späteres Treffen Hemmschwellen abzubauen und den Weg zu sexuellen Handlungen vorzubereiten. Ans Treffen selber sei der Beschwerdeführer schliesslich mit Feriengeld für "Maria" und einer Fotokamera erschienen (angefochtenes Urteil S. 45).
Weiter - so die Vorinstanz - habe die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Mitteilungen von "Maria" über ihre anstehenden, mehrwöchigen Auslandsferien umgehend auf ein zeitnahes Treffen gedrängt habe, was vor dem Hintergrund seines klar sexuellen Interesses an "Maria", der von ihm geführten Excel-Liste sowie des Umstands, dass er "Maria" noch nie getroffen habe und das Treffen als "verlockend" und als "Rückfall" bezeichnet habe, nicht anders gedeutet werden können, als dass bereits das Treffen vom 3. Juli 2019 die Vornahme sexueller Handlungen zum Zweck gehabt habe. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für dieses Treffen eine andere Absicht verfolgt habe, gebe es keine (vgl. angefochtenes Urteil S. 45 f.).
Ferner habe für das Treffen vom 3. Juli 2019 ein mit "Maria" vorbesprochener Tatplan bestanden. Die geäusserten Pläne (Fahren an einen Fluss oder See zum Baden, nachdem der Beschwerdeführer "Maria" etwas gekauft oder sie zum Essen oder Trinken eingeladen hätte) seien von "Maria" unwidersprochen geblieben. Auch sonst habe der Beschwerdeführer im Laufe der gesamten Chatunterhaltung keine Rückweisung von "Maria" erhalten, selbst dann nicht, als er körperliche Nähe oder körperlichen Kontakt angesprochen, Kosenamen verwendet und ihr körperliche Komplimente gemacht, von ihr Fotos im Bikini verlangt oder ein Bild von sich mit sexueller Komponente geschickt habe. Ebenso wenig habe sie der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Mitnahme eines Bikinis ans Treffen widersprochen. Eine Ablehnung seitens "Maria" habe all dies nicht hervorgerufen, vielmehr habe "Maria" ihre Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen bekundet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer von "Maria", mit welcher er seit mehreren Monaten in Kontakt gestanden sei, keine Signale erhalten, derentwegen er damit hätte rechnen müssen, dass sie mit seinem Tatplan nicht einverstanden sein würde. Aufgrund dieser Umstände sei aus Sicht des Beschwerdeführers kein klärendes Gespräch erforderlich und im Übrigen auch nicht beabsichtigt gewesen, sondern die sexuellen Handlungen hätten - nach der Vorstellung des Beschwerdeführers - im Rahmen des gemeinsamen Badens an einem ungestörten Ort, allenfalls in seinem Fahrzeug, ihren Lauf genommen. Damit seien die Tathandlungen in örtlicher wie auch in zeitlicher Nähe gelegen (vgl. angefochtenes Urteil S. 46).
2.2.2. Schlussendlich erwägt die Vorinstanz, im Ergebnis und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls habe der Beschwerdeführer vorliegend mit dem Erscheinen am Treffpunkt die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Indem er die Anonymität des Internets verlassen und sich zum vereinbarten Treffpunkt begeben habe, habe er objektiv die Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen mit "Maria" manifestiert. Da es sich bei "Maria" nicht um ein reales Kind, sondern um eine von einem verdeckten Ermittler verwendete Legende handelte, sei von einem untauglichen Versuch auszugehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 47).
2.3.
2.3.1. Gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3).
2.3.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2; 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 73; 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. In BGE 131 IV 100 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Dabei trat der Beschuldigte im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite in Kontakt mit dem vermeintlich 14-jährigen "Sandro". Der Beschuldigte strebte anschliessend ein Treffen mit "Sandro" an und schlug diesem im Verlaufe der Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" ein Treffen. Beim vereinbarten Treffpunkt wurde der Beschuldigte festgenommen. Bei "Sandro" handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht qualifizierte das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen als (untauglichen) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden kann, sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend (BGE 131 IV 100 E. 8.2; Urteile 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 27; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz stellt - wie dargelegt (vgl. E. 1.2 und 1.4 hiervor) - für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer den Tatplan gefasst hat, anlässlich des Treffens vom 3. Juli 2019 mit "Maria" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Ebenso gilt als verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer dies wollte, nachdem er auch insoweit keine Willkürrüge erhebt. Er wusste sodann gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen um die sexuelle Bedeutung der Handlungen und um die Minderjährigkeit von "Maria" sowie die Altersdifferenz (vgl. angefochtenes Urteil S. 47). Dass die Vorinstanz gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt, verletzt kein Bundesrecht und rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Da es aus offensichtlichen Gründen vorliegend nicht zu den beabsichtigten sexuellen Handlungen mit "Maria" gekommen ist, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Schwelle zum Versuch überschritten hat.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen. Dies ist namentlich der Fall, soweit er ausführt, nach seinen Vorstellungen sei es um ein Treffen zum Shopping oder in einem Restaurant/Bar und anschliessendem Baden an einem anderen Ort gegangen, oder wenn er geltend macht, es fehle am zentralen Element des erklärten Handlungsziels, sexuellen körperlichen Kontakt mit "Maria" aufnehmen zu wollen. Ebenfalls weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, wenn er argumentiert, zur Tatverwirklichung sei zumindest eine weitere Handlung notwendig gewesen, da noch kein stabiler Konsens für eine sexuelle Handlung bestanden habe, und vor Ort hätte erst ein weiteres Gespräch oder Annäherung erfolgen müssen. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt und der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt, war aus seiner Sicht kein klärendes Gespräch erforderlich und im Übrigen auch nicht beabsichtigt gewesen, sondern die sexuellen Handlungen hätten - nach seiner Vorstellung - im Rahmen des gemeinsamen Badens an einem ungestörten Ort, allenfalls in seinem Fahrzeug, ihren Lauf genommen (angefochtenes Urteil S. 46). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer dementsprechend auch mit dem davon abweichenden Vorbringen, es fehle am Kriterium des ungestörten Tatortes, da er keinen abgeschotteten, sicheren Ort organisiert habe, der Treffpunkt ein öffentliches Kaufhaus gewesen und es auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass an einem freien Mittwochnachmittag eine Woche vor den Sommerferien Bademöglichkeiten an der Aare tatsächlich ungestört seien.
2.4.3. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik keine Rechtsverletzung darzulegen. Aus dem Umstand, dass er anlässlich des Chataustausches keine konkreten sexuellen Handlungen mit "Maria" vereinbart habe, schliesst er, dass die Schwelle des Versuchs nicht überschritten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. In den vom Beschwerdeführer zitierten und ähnlich gelagerten Fallkonstellationen hatten die Chatpartner die konkreten vorzunehmenden sexuellen Handlungen (Oralverkehr, Penetration, Entjungferung, Küssen etc.) zwar vorgängig des Treffens vereinbart (vgl. z.B. Urteile 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.4; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.4.2). Deren Fehlen führt jedoch nicht zwingend zum Schluss, dass die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung dieser Frage die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Eine solche Einzelfallbeurteilung hat die Vorinstanz vorgenommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers substituiert die Vorinstanz dabei das seines Erachtens fehlende Kriterium der nicht konkret angekündigten sexuellen Handlungen nicht einfach mit den Vorstrafen oder der Diagnose des Gutachters. Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Erwägungen bildet vielmehr der aufgrund zahlreicher Indizien und mangels entsprechender Willkürrüge verbindlich festgestellte Plan des Beschwerdeführers, anlässlich des gegenständlichen Treffens sexuelle Handlungen der beschriebenen Art mit "Maria" vornehmen zu wollen (vgl. E. 1.2 und 1.4 f. hiervor). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung verweist die Vorinstanz weiter zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zur abgemachten Zeit physisch vor Ort war und damit objektiv die Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen mit "Maria" manifestiert hat. Er hat die Anonymität des Internets verlassen und sich zum Treffpunkt begeben. Ausgehend vom verbindlich festgestellten Tatplan, sich von dort an einen ungestörten Ort zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu begeben, liegt auch in zeitlicher Hinsicht ein tatnahes Handeln vor. Am Gesagten ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - bloss Geld und eine Kamera, nicht aber Kondome oder andere Hilfsmittel bei sich trug, nachdem sich der verbindlich festgestellte Tatplan des Beschwerdeführers gerade nicht auf beischlafsähnliche Handlungen erstreckte (vgl. angefochtenes Urteil S. 39).
2.4.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch sein Erscheinen am vereinbarten Ort unter den gegebenen Umständen nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung getan und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzig mit dem beantragten Freispruch - welcher nicht ergeht - begründet, bleibt es auch insoweit beim angefochtenen Urteil.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold