Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_510/2024
Urteil vom 2. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, qualifizierte Geldwäscherei usw.; Strafzumessung; Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 28. Februar 2024 (SST.2022.302).
Sachverhalt
A.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. Der Hauptanklagepunkt betraf ungerechtfertigte Banktransaktionen zum Nachteil seiner Arbeitgeberinnen über deren E-Banking. Konkret liess sich A.________ zwischen April 2010 und 2019 mittels eines gefälschten Fachausweises ("Fachmann in Finanz- und Rechnungswesen") bei insgesamt vier Arbeitgeberinnen als Leiter Finanz- und Rechnungswesen anstellen. Bei der ersten Arbeitgeberin, der B.________ AG, löste er eine Zahlung von Fr. 284'980.-- aus, wobei er das Geld - wie auch bei den darauffolgenden Transaktionen - auf das eigens dafür eingerichtete E.________-Konto von C.________ überwies. Weiter nahm er während seiner Anstellung bei der D.________ AG und D.________ GmbH insgesamt 73 Überweisungen im Gesamtwert von Fr. 1'797'316.07 auf das genannte E.________-Konto vor, bezahlte seine privaten Rechnungen im Umfang von Fr. 49'863.06 über ein Firmenkonto und liess sich am Ende seines Arbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Lohn von Fr. 15'652.30 auszahlen. Darauffolgend erlangte er bei der F.________ AG eine Anstellung als Bereichsleiter Finanzen & Personal und zweigte dieser Gelder in Höhe von insgesamt Fr. 99'900.-- ab. Das überwiesene Geld hob C.________ jeweils in Tranchen ab und übergab es bei persönlichen Treffen A.________, unter Abzug eines Teils davon.
B.
Am 1. Juli 2022 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Unterdrückung von Urkunden, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfachen Steuerbetrugs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 240.--.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. Februar 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche - soweit angefochten - und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 310.--. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 2024 sei bis auf die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern und die Geldstrafe aufzuheben. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren, zu verurteilen. Die kantonalen Verfahrens- und Untersuchungskosten seien ihm zu einem Drittel aufzuerlegen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. bestimmter Dispositivziffern zu beantragen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings, dass er sich - neben der Strafzumessung und Kostenverteilung - gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Unterdrückung von Urkunden und qualifizierter Geldwäscherei richtet. In der Sache ersucht er insoweit um einen Schuldspruch wegen Veruntreuung anstelle des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und im Übrigen um Freisprüche. Sein Begehren ist somit in diesem Sinne auszulegen und die Beschwerde entsprechend entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_746/2025 vom 5. Mai 2026 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und bringt vor, richtigerweise sei von einer Veruntreuung auszugehen. Gegenstand des angefochtenen Urteils bildete allerdings einzig der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 8). Zwar sind neue Rechtsrügen im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig. Dies gilt aber nur, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Da es sich vorliegend um ein neues Begehren handelt (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) und es zudem an einschlägigen Feststellungen der Vorinstanz fehlt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
Damit ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung, den er einzig mit seinen Vorbringen gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage begründet, nicht einzugehen.
4.
4.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei. Im Wesentlichen kritisiert er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vortäter als Geldwäscher. Zudem bringt er vor, die hohe Deliktsumme allein rechtfertige nicht, einen schweren Fall anzunehmen.
4.2. Die Vorinstanz erachtet das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a mit Hinweisen).
4.3.2. In schweren Fällen wird Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dabei gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als erheblich im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit (unten E. 4.3.3) erfüllt sind (BGE 149 IV 248 E. 6.3).
4.3.3. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Der Schuldspruch wegen Geldwäscherei bildete als solcher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens; die Berufung des Beschwerdeführers beschränkte sich auch an dieser Stelle auf das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (angefochtenes Urteil S. 8). Somit ist fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine zulässige Rüge handelt (vgl. oben E. 2). Vorliegend braucht dies allerdings nicht geklärt zu werden. Unabhängig davon besteht nämlich kein Anlass, von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 4.3.1) abzuweichen, wonach auch der Vortäter selbst Geldwäscher sein kann.
4.4.2. Was das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit anbelangt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ die Einziehung von insgesamt Fr. 2'182'196.07 vereitelte. Konkret veranlasste er mittels gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 72 (sic) Überweisungen auf das E.________-Konto von C.________. Dieser hob das kontaminierte Geld jeweils in Tranchen ab und übergab es dem Beschwerdeführer - unter Abzug eines Teils - in bar (angefochtenes Urteil S. 22). Die Vorinstanz geht, wie aus ihren Ausführungen zu schliessen ist und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, davon aus, dass Letzterer die Hälfte erhielt (a.a.O. S. 11). Die Gelder dienten dem Beschwerdeführer dazu, Investitionen in verschiedene Immobilien zu tätigen und einen "ausschweifenden Lebensstil" mit Partys, Frauen und Ferien zu finanzieren. Insgesamt dauerte die deliktische Tätigkeit neun Jahre an (ebenda). Angesichts dieser langen Dauer und der hohen Deliktsumme geht die Vorinstanz zu Recht von Gewerbsmässigkeit aus. Wie sie zutreffend ausführt, übersteigt der Betrag zudem den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.-- (vgl. oben E. 4.3.2) um ein Vielfaches (angefochtenes Urteil S. 22). Eine Verletzung von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ist nicht ersichtlich.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer richtet sich sodann gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und ersucht zunächst um die Verhängung einer bedingten Geldstrafe anstelle der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe. Diesen Antrag begründet er wiederum mit dem beanstandeten Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Da es, wie in E. 2 dargelegt, beim besagten Schuldspruch bleibt und Art. 147 Abs. 2 StGB ausschliesslich Freiheitsstrafe vorsieht, bleibt die Beschwerde in diesem Punkt ohne Erfolg. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt, mangels qualifizierter Geldwäscherei müsse der Zuschlag entsprechend geringer ausfallen. Auch hierzu erübrigen sich mit Blick auf das Gesagte (E. 4.4) Weiterungen.
5.2. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung bezüglich des mehrfachen Steuerbetrugs. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit, dass der mehrfache Steuerbetrug keine Auswirkung auf die vorinstanzliche Strafzumessung hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 18, 26). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
5.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine erhöhte Strafempfindlichkeit und gute Prognose müsse zu einer milderen Bestrafung führen.
Die Vorinstanz berücksichtigt die positive Täterkomponente im Umfang von einem Jahr als strafmindernd. Dabei würdigt sie sowohl die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vereinbarungen zur Schadensregulierung als auch seine gegenwärtige Arbeitstätigkeit und den Umstand, dass er angibt, für seine gebrechliche Mutter zu sorgen (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f.). Inwiefern sie dabei das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1 mit Hinweisen) verletzen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insbesondere verneint sie das Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden (vgl. Urteile 6B_864/2025 vom 6. Mai 2026 E. 5.5; 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 4.6; 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2; je mit Hinweisen), zu Recht (angefochtenes Urteil S. 24). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
6.
Zum Schluss ficht der Beschwerdeführer die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten an. Er bringt vor, im Unterschied zu seinem Mitbeschuldigten C.________ ab dem dritten Tag in der Untersuchungshaft geständig gewesen zu sein und bei der Aufklärung der Taten vollumfänglich kooperiert zu haben. Mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Darin führt die Vorinstanz aus, nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibe, seien dem Beschwerdeführer die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gegen ihn seien zwar weitaus mehr Vorwürfe erhoben worden als gegen C.________. Jedoch sei zu beachten, dass zwischen den einzig dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundendelikte) und der in Mittäterschaft mit C.________ begangenen qualifizierten Geldwäscherei ein sehr enger Zusammenhang bestehe. In Anbetracht der übrigen, mit diesen Delikten im Wesentlichen nicht zusammenhängenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer rechtfertige es sich, die erstinstanzlichen Kosten zu 3/5 ihm und zu 2/5 C.________ aufzuerlegen (angefochtenes Urteil S. 32). Inwiefern darin eine Verletzung von Art. 426 Abs. 1 StPO liegen soll, der die Kostentragungspflicht des Verurteilten vorsieht, ist weder dargetan noch ersichtlich.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir