Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_474/2025
Urteil vom 2. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Berufungsanmeldung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2024 (SBR.2024.38).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 28. März 2024 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ als amtlicher Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von Fr. 25'000.-- zu.
B.
Am 3. April 2024 meldete A.________ im Namen von B.________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 an.
C.
Am 26. Juli 2024 erklärte A.________ im eigenen Namen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 und beantragte eine angemessene Entschädigung. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf seine Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b). Es hielt fest, dass der Staat ihn mit Fr. 25'000.-- entschädige (Dispositiv-Ziff. 9 lit. a).
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 1 lit. b und Ziff. 9 lit. a des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2024 seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Berufung einzutreten.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und stuft diesen als überspitzt formalistisch ein.
1.2. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, es fehle an einer Berufungsanmeldung im Namen des Beschwerdeführers selbst.
1.3.
1.3.1. Seit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid dasjenige Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Zulässiges Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28. März 2024 ist die Berufung nach Art. 398 ff. StPO. Somit richtet sich das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid vorliegend nach den Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 399 ff. StPO.
1.3.2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Urteile 6B_646/2025 vom 30. September 2025 E. 4; 6B_426/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2; 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1).
1.3.3. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen meldete der Beschwerdeführer am 3. April 2024 namens seines Mandanten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Eine Berufungsanmeldung im eigenen Namen erfolgte nicht. Damit versäumte es der Beschwerdeführer, für sich eine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 1 StPO genügende Willenserklärung abzugeben. Die Berufungsanmeldung ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Berufungseinlegung. Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam. Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (Urteil 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3.2 f.). Auch der Umstand, dass das Urteil vorliegend zwingend zu begründen war (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO
e contrario), bildet - anders als der Beschwerdeführer vorbringt - keine solche Ausnahme, ist doch selbst auf eine infolge eines Motivationsbegehrens ausgefertigte schriftliche Urteilsbegründung hin erfolgte Berufung nicht einzutreten (vgl. dazu Urteile 6B_1489/2022 vom 2. August 2023 E. 3; 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7). Damit erübrigt sich auch eine "Präzisierung" des noch unter altem Recht ergangenen Urteils 6B_532/2022 vom 20. März 2023, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wird. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir