Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_456/2024
Urteil vom 30. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfacher Betrug, SVG-Widerhandlungen); Widerruf; Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. April 2024 (SST.2023.117).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau A.A.________ wegen Vergewaltigung, Drohung, mehrfachen Betrugs, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG; SR 812.121), mehrfacher Tätlichkeiten und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig. Von den Vorwürfen der Nötigung und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde A.A.________ freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn unter Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. A.A.________ wurde für 6 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden, unter Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, A.A.________ auferlegt.
B.
B.a. Auf Berufung von A.A.________ stellte das Obergerich Aargau mit Urteil vom 4. April 2024 fest, dass die nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Rechtskraft erwachsen seien. Von den übrigen Vorwürfen wurde A.A.________ freigesprochen, soweit die Freisprüche nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren, oder das diesbezügliche Verfahren wurde eingestellt. Das Obergericht verurteilte ihn unter Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, unter Anrechnung von vier Tagen Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. A.A.________ wurde für 6 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten wurden A.A.________ je zur Hälfte auferlegt.
B.b. Der Strafzumessung legte das Obergericht, soweit vor Bundesgericht noch relevant, folgenden Sachverhalt zugrunde:
A.A.________, der seit längerer Zeit arbeitslos war, reichte am 17. September 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eine unwahre Unfallmeldung ein, in der er angab, sich zu Hause auf der Treppe eine Verletzung am Fuss zugezogen zu haben, weil er auf seinen Sohn geschaut habe. In Tat und Wahrheit hat er sich die Verletzung anlässlich eines Selbstverteidigungstrainings bei der B.________ GmbH, für die er zuvor immer wieder - nicht deklarierte - bezahlte Einsätze leistete, in einem Boxkeller zugezogen. Er gab an, vom 4. September 2020 bis 4. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die SUVA zahlte A.A.________ für diesen Zeitraum Unfalltaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'240.75 aus.
Weiter kreuzte A.A.________ auf den Formularen der Arbeitslosenkasse für die Monate Juli und August 2020 betreffend die Angaben zur versicherten Person jeweils an, keiner Arbeit nachgegangen zu sein, obwohl er in dieser Zeit diverse Arbeitseinsätze bei der B.________ GmbH geleistet hat. Er erwirkte so unrechtmässige Leistungen von der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 1'304.--.
In anderem Zusammenhang wurde A.A.________ mit Verfügung vom 16. April 2021 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Dennoch fuhr er am 4. November 2021 um ca. 22.00 Uhr mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnort zur nächsten Tankstelle bzw. dem dortigen Tankstellenshop. Dabei legte er eine Strecke von ca. 850 Meter zurück, die teilweise durch ein Wohnquartier und über die Hauptstrasse führte.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, die Ziffern 4.1 (Abs. 1 und 2), 4.2, 5, 7.1 und 7.2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Er sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung einer Geldstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu belegen. Auf Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten sei zu verzichten; eventualiter unter Verlängerung der Probezeit um 2 ½ Jahre. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten; eventualiter sei deren Dauer auf 5 Jahre zu reduzieren und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten. Die gesamten vorinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter sei die Sache zur neuen Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 teilte die vormalige Rechtsvertreterin von A.A.________, Rechtsanwältin Christa Hausherr, die Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit und damit das Ende der Vertretung im vorliegenden Verfahren mit.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und dabei insbesondere gegen die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe für die vorliegenden Delikte und den Widerruf der im Mai 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen werde hingegen nicht beanstandet. Die Vorinstanz habe seine äusserst positive Entwicklung seit 2021 gänzlich ausser Acht gelassen und in unhaltbarer Weise eine eigentliche Schlechtprognose gestellt.
Entgegen den bereits der Vorinstanz bekannten Umstände gehe diese willkürlich davon aus, er habe noch nach Beginn der Arbeitstätigkeit und Wiederaufnahme der Beziehung delinquiert und auch sonst seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Tatsächlich wohne er seit Oktober 2020 wieder mit seiner Frau zusammen und sei seit Frühling 2021 straffrei, während er im Juli 2021 die Arbeitstätigkeit bei C.________ AG aufgenommen habe. Im November 2021 sei einzig die 850-Meter-Fahrt ohne Führerschein erfolgt, wobei er bei der Tankstelle bloss habe Milch für sein zu Hause schreiendes Kind holen wollen. Er sorge seither persönlich und finanziell für seine zwei Kinder, verbringe die Freizeit mit ihnen und sei ihnen ein liebevoller Vater. Er bezahle regelmässig seine Schulden ab und habe bei C.________ AG ein sehr positives Arbeitszeugnis erhalten. Dort beginne er nun eine mehrjährige Weiterbildung. Damit stehe ihm offenkundig eine erfolgreiche berufliche Zukunft bevor, sofern er daran nicht durch Freiheitsentzug und Landesverweisung gehindert werde. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie diese wichtigen letzten Jahre nicht berücksichtige.
Die Vorinstanz lege für den mehrfachen Betrug zulasten der SUVA und der Arbeitslosenkasse und für die Fahrt ohne Berechtigung Einsatzstrafen von je 4, 3 und 3 Monaten und damit von insgesamt 10 Monaten (vor Asperation) fest. Sie bewege sich damit richtigerweise im Bereich leichter bis höchstens mittlerer Kriminalität, für den die Geldstrafe die Hauptsanktion darstelle. Die Vorinstanz leite seine Unbelehrbarkeit aus seinen Vorstrafen ab, verkenne dabei jedoch, dass er seine Vorstrafen im jungen Erwachsenenalter verwirkt habe. Mittlerweile lebe er seit dem Alter von 26 Jahren straffrei. Eine Geldstrafe sei deshalb ausreichend, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Diese sei auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen festzulegen, zu je Fr. 70.--. Er sei durchaus willens, die Konsequenzen seiner Handlungen zu tragen und seine Strafe zu bezahlen, weshalb keine bedingte Geldstrafe beantragt werde. Weil keine Schlechtprognose vorliege, sei auch der Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe von 23 Monaten unhaltbar. Dadurch würde eine fortgeschrittene Resozialisierung wieder unterbrochen.
Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen und auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Eine solche würde den Vollzug in Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB erlauben und ihm ermöglichen, weiterhin seiner Arbeitstätigkeit und Weiterbildung nachzugehen.
1.2. Die Vorinstanz begründet die Wahl einer Freiheitsstrafe für den mehrfachen Betrug und das Fahren ohne Berechtigung damit, dass der Beschwerdeführer zwei teilweise einschlägige Vorstrafen aufweise. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2017 sei er wegen Angriffs, Pornografie und Gewaltdarstellung (begangen im Juni 2013) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Zwei Jahre später sei er mit Urteil desselben Gerichts vom 29. Mai 2019 wegen Raubs, grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen von November 2015 bis April 2016) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'200.-- verurteilt worden. Diese "überjährigen" bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut in erheblichem Ausmass und teilweise während laufender Probezeit zu delinquieren. Auch die lange Probezeit von 5 Jahren und die damit verbundene Weisung, eine psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, hätten keine Wirkung gezeigt. Dasselbe gelte für die ausgestandene Untersuchungshaft in den Jahren 2013 und 2016. Der Beschwerdeführer habe sich völlig unbeeindruckt gezeigt, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lasse. Selbst nach dem letzten Urteil vom 29. Mai 2019 und der darauffolgenden Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2019 zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz habe es noch nicht "klick" gemacht. Nur wenige Monate später habe er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen. Zwar arbeite der Beschwerdeführer seit fast drei Jahren als Disponent bei der C.________ AG, was eine stabilisierende Wirkung haben könne. Allerdings habe er einen Teil der vorliegenden Delikte erst nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit begangen. Eine Geldstrafe sei damit offenkundig ungeeignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz sei für den mehrfachen Betrug und das Fahren ohne Berechtigung je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Zum Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten erwägt die Vorinstanz ergänzend, dass dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei. Sein Strafregisterauszug verdeutliche, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen nicht genutzt habe. Auch vom Sicherheitsentzug seines Führerausweises am 16. April 2021 habe er sich nicht beeindrucken lassen, sondern sei ein halbes Jahr später erneut mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Aus dem neuerlichen Rückfall offenbare sich, dass weder die Untersuchungshaft noch der drohende Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe und damit die schärfste Sanktion (unter den bedingten Strafen) ausgereicht hätten, um beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Warnwirkung zu erzielen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die letzte Tatbegehung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe und er wieder eine Beziehung zu seiner Ehefrau und den zwei kleinen Kindern unterhalten habe. Dies habe ihm dennoch keine ausreichende Stabilität geben können und es seien ansonsten keine grundlegenden positiven Persönlichkeitsentwicklungen oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände erkennbar. Er weise zudem eine hohe Verschuldung von rund Fr. 110'000.-- auf. Insgesamt erweise sich der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter, der über Jahre hinweg in unterschiedlichen Bereichen delinquiert habe. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB seien offensichtlich nicht gegeben. An der Schlechtprognose ändere auch der nachträgliche Vollzug der bedingten Vorstrafe von 23 Monaten nichts.
Die Vorstrafe sei zu widerrufen und die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ebenfalls unbedingt auszusprechen.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
1.3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Folglich hat das Gericht zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Sind die in Betracht gezogenen Strafen konkret gleichartig, hat das Gericht in einem ersten Schritt in Berücksichtigung aller massgebenden Elemente, darunter die verschuldens-/straferhöhenden und die verschuldens-/strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b).
1.3.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar, da Freiheitsstrafen nur ausgefällt werden müssen, wenn der Staat nicht auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gewährleisten kann. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide das begangene Unrecht angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip angebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und daher eine mildere Strafe als eine in seine persönliche Freiheit eingreifende Freiheitsstrafe darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2).
1.3.4. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
1.3.5. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird.
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen).
Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch [betreffend Art. 42 StGB]: BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
1.3.6. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).
1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Umstände beruft, die nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ist er damit nicht zu hören. Als echte Noven bleiben sie vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen, die allesamt nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind.
1.5.
1.5.1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB für die Betrugstaten und das Fahren ohne Berechtigung je kurze Freiheitsstrafen ausfällt, obwohl das Strafmass auch Geldstrafen zulassen würde. Sie begründet dies nachvollziehbar damit, dass sich der Beschwerdeführer bisher auch durch Bussen, bedingte Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen nicht hat davon abbringen lassen, erneut straffällig zu werden. Trotz Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (vom 7. Januar 2017) bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 3'200.-- (vom 29. Mai 2019) hat er erneut und teilweise während laufender Probezeit delinquiert. Nachdem er sich offenbar weder davon noch von der ausgestandenen Untersuchungshaft in den Jahren 2013 und 2016 hat nachhaltig beeindrucken lassen, kommt für die neuen Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gegen die Höhe der für den mehrfachen Betrug und das Fahren ohne Berechtigung zugemessenen Strafen wehrt, bleibt es grundsätzlich bei den von der Vorinstanz dafür festgelegten 10 Monaten.
1.5.2. Weil der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor den vorliegenden Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, geht die Vorinstanz richtigerweise in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB davon aus, dass ein erneuter Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die neuen Taten in keinem Zusammenhang zu den Vortaten stünden. So haben sich die Vortaten des Beschwerdeführers teilweise ebenfalls gegen das Vermögen gerichtet (Raub). Er hatte vermummt und mit einer Aluminium-Stange bewaffnet eine E.________-Filiale überfallen und Fr. 1'000.-- erbeutet. Auch wenn damals keine Verschuldung, sondern "Dummheit" der ausschlaggebende Beweggrund gewesen sei (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 S. 20 f.), scheint es im Hinblick auf Vermögensdelinquenz legalprognostisch ungünstig, dass er heute erheblich verschuldet ist. Weiter liegen der Vorstrafe diverse Widerhandlungen gegen das SVG zugrunde. Entsprechend ist er durch das Fahren ohne Berechtigung wiederum einschlägig rückfällig geworden. Die Vorinstanz verletzt das ihr im Rahmen der Legalprognose zustehende Ermessen nicht, wenn sie trotz gewisser positiver Veränderungen in den Lebensumständen des Beschwerdeführers befürchtet, dass er weitere Straftaten begehen könnte und es deshalb ablehnt, den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt aufzuschieben.
1.5.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den ihr bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens zukommenden erheblichem Ermessensspielraum überschreiten würde, wenn sie dem Beschwerdeführer bei der Beurteilung des Widerrufs der Vorstrafe eine eigentliche Schlechtprognose stellt. Sie legt dar, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt habe. Mit Blick auf die Historie der Vorstrafen und der vorliegenden Anlasstaten, ist dies nicht zu beanstanden:
Nachdem sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 wegen Angriffs, Pornografie und Gewaltdarstellung strafbar gemacht hat, wurde er am 7. Januar 2017 zweitinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Noch während der laufenden gerichtlichen Beurteilung dieser Vorstrafen (das erstinstanzliche Urteil erging am 20. Januar 2015) hat der Beschwerdeführer von November 2015 bis April 2016 diverse weitere Straftaten verübt, unter anderem mehrfache einfache Verletzungen und eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie einen Raubüberfall auf eine E.________-Filiale am 11. Februar 2016. Hierfür wurde er am 29. Mai 2019 erneut zweitinstanzlich verurteilt, diesmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Im Rahmen dieser Verfahren befand er sich im Sommer 2013 insgesamt 16 Tage und im Mai 2016 3 Tage in Untersuchungshaft, womit er wusste, was ein Gefängnisaufenthalt bedeutet. Trotzdem beging er bereits im Sommer 2020 und damit etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung die vorliegenden Betrugstaten. Insofern hat er sich weder von Untersuchungshaft noch vom drohenden Vollzug erheblicher Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Hinblick auf die erneute Widerhandlung gegen das SVG ist zudem mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihm der Führerausweis am 16. April 2021 sicherheitshalber entzogen wurde und er dennoch lediglich ein halbes Jahr später wieder mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Dies, nachdem ihm der Führerausweis bereits zuvor in den Jahren 2014 und 2016 zweimal entzogen wurde.
Angesichts dieser Ausgangslage geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer erweise sich als Wiederholungstäter, der über Jahre hinweg in ganz unterschiedlichen Bereichen delinquiert habe. Dadurch hat er eine Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar kaum beeindruckenden Rechtssystems offenbart. Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, weder der Vollzug der neuen 10-monatigen Freiheitsstrafe noch die Wiederaufnahme der Beziehung mit der Ehefrau deren Kindern sowie die berufliche Stabilisierung würden an der Schlechtprognose etwas ändern, liegt in ihrem Ermessen. Im Hinblick auf Letzteres ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits im Urteil vom 29. Mai 2019 berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer damals in gefestigten familiären Verhältnisses lebte und einer festen Arbeit nachging. Sie ging deshalb trotz der gutachterlich attestierten leicht bis mittelgradig erhöhten Rückfall-gefahr davon aus, dass "noch knapp keine eigentliche Schlechtprognose" zu stellen sei (a.a.O., S. 24). Dass die Vorinstanz nach der erneuten Rückfälligkeit heute nicht mehr davon ausgeht, dass die familiäre und berufliche Stabilisierung hinreichend präventiv wirken, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie erkennt insbesondere auch keine grundlegende Persönlichkeitsentwicklung und weist auch auf die erhebliche Verschuldung von rund Fr. 110'000.-- hin. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Der Widerruf der Vorstrafe von 23 Monaten verstösst nicht gegen Bundesrecht.
1.5.4. Der Beschwerdeführer wendet sich ansonsten nicht gegen die Gesamtstrafenbildung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren.
2.
2.1. Zur Landesverweisung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe richtigerweise von einem schweren persönlichen Härtefall aus. Im allfälligen Zeitpunkt des Vollzugs seien seine Kinder 5 ½ und 10 ½ Jahre alt und damit noch weniger anpassungsfähig als bereits heute. Zur Begründung von überwiegenden öffentlichen Interesse stelle die Vorinstanz wiederum auf seine Vorstrafen und die vorliegenden Straftaten ab und damit auf die angebliche Schlechtprognose. Da sich eine solche bereits im Strafpunkt als unhaltbar erweise, könnten auch keine überwiegenden Interessen an seiner Wegweisung bestehen. Dadurch würde auch in unhaltbarer Weise eine Familie auseinandergerissen und seine persönliche und berufliche Resozialisierung stark erschwert, obwohl kein öffentliches Interesse diese harten Konsequenzen mehr zu rechtfertigen vermöge. Aufgrund seiner Entwicklung in den letzten Jahren stelle er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr dar. Sollte dennoch eine Landesverweisung ausgesprochen werden, sei sie für die Minimaldauer von 5 Jahren anzuordnen. Auf eine Ausschreibung im SIS sei in jedem Fall zu verzichten, weil ihm dies die Möglichkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seine Familie zu unterstützen bzw. zu sehen, in völlig unverhältnismässiger Weise erschweren würde.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der 29-jährige Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er habe hier die Schulen besucht und spreche Deutsch, Albanisch und etwas Englisch. Aktuell verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung C, die jedoch mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2019 widerrufen worden sei. Das Rechtsmittelverfahren sei aufgrund des vorliegenden Verfahrens sistiert worden.
Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau, D.A.________, und den beiden gemeinsamen Söhnen zusammen (3- und 8-jährig). Seine Ehefrau und die Kinder seien Schweizer Staatsbürger. Die Vorinstanz hat gewisse Zweifel daran, dass die Eheleute nach der Wiederaufnahme der Beziehung (ca. im Oktober 2020) tatsächlich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung führen. Selbst wenn dem so wäre, geht sie davon aus, dass es D.A.________ und den Söhnen zuzumuten sei, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen und ihr Familienleben dort zu pflegen. D.A.________ sei im Kosovo geboren und 2012 in der Schweiz eingebürgert worden. Sie sei jung, spreche Albanisch und sei mit der kosovarischen Kultur auch aus Ferienbesuchen vertraut. Auch sei eine berufliche Integration in ihrem vormaligen Beruf als Verkäuferin zumutbar. Sie sei die familiären Bindungen zum Beschwerdeführer mit der Eheschliessung am 7. Oktober 2016 zudem im Wissen um dessen wiederholte Straffälligkeit eingegangen. Auch den Kindern sei eine Ausreise zuzumuten, seien diese doch im anpassungsfähigen Alter und durch ihre Eltern, die beide aus dem kosovarischen Kulturkreis stammten, mit der dortigen Kultur vertraut und hätten auch schon Sommerferien im Kosovo verbracht. Im Übrigen stünde es D.A.________ und den Kindern auch frei, ohne den Beschwerdeführer in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt über Kommunikationsmittel und mittels Besuchen aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe trete ohnehin eine gewisse Entfremdung ein.
Wirtschaftlich und beruflich sei der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich integriert. Er habe seine Lehren als Detailhandelsfachmann und als Logistiker beide abgebrochen. Als Erwachsener habe er die Lehre zum Anlagenführer EFZ nachgeholt. Er habe wiederholt den Arbeitgeber gewechselt, unter anderem weil einer davon von seinen Vorstrafen Kenntnis erhalten habe. Er sei bereits vier- bis fünfmal arbeitslos gewesen. Seit Juli 2022 arbeite er nun als Disponent in Festanstellung bei der C.________ AG. Weil er nur die Leiter der Disposition und nicht die Personalchefin über das vorliegende Strafverfahren informiert habe, sei eine Weiterbeschäftigung trotz seines guten Arbeitszeugnisses ungewiss. Zudem habe er Schulden aus vergangenen Gerichtsverfahren und aufgrund nicht bezahlter Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 111'000.--. Fr. 45'000.-- habe er gemäss eigenen Angaben bereits abbezahlt.
Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration erweise sich als "maximal durchschnittlich". Neben seiner Kernfamilie lebe auch die erweiterte Familie in der Schweiz. Seine sozialen Bindungen bestünden darin, mit Kollegen unterwegs zu sein und erschöpfe sich ansonsten in der Beziehung zu seiner Familie und damit zu Personen aus dem angestammten Kulturkreis. Auch die Vorstrafen sprächen gegen eine nachhaltige Integration. Die vorliegenden Katalogtaten habe er nur ca. ein Jahr nach Eröffnung des letzten Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 begangen bzw. einige Monate nachdem ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eröffnet worden sei. Auch in den Jugendjahren sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten und es sei 2008 zu einem Einbruchdiebstahl gekommen. Es sei zwar keine Verurteilung ergangen, der Beschwerdeführer habe die Begehung jedoch eingestanden. Zwischen 2014 und 2021 seien weiter zahlreiche Strafbefehle im Bereich des SVG gegen den Beschwerdeführer ergangen, weil er Bussen nicht bezahlt habe. Auch sei ihm mehrere Male der Führerausweis entzogen worden. Obwohl ihm zahlreiche Chancen geboten worden seien und trotz eindringlicher Ermahnung sei er durch eine wiederkehrende und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung aufgefallen. In dieses Bild passe auch, dass er bis vor ca. zwei bis drei Jahren Kokain konsumiert habe. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Stabilität der Abstinenz, nachdem diese vor allem durch Auflagen des Strassenverkehrsamts motiviert sei.
Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die Integrationschancen des Beschwerdeführers im Kosovo seien intakt. Er spreche fliessend Albanisch und sei mit der Kultur vertraut. Zudem lebe die Familie seiner Mutter im Kosovo. Es sei ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar, auch entfernte Kontakte wieder aufzunehmen. Aufgrund seiner Schweizer Schulbildung, seiner Ausbildung als Anlagenführer und seiner Berufserfahrung als Disponent könne sich der Beschwerdeführer im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Die berufliche Integration im Kosovo erscheine mithin nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz.
Die Vorinstanz geht im Ergebnis davon aus, die Landesverweisung bewirke beim Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht eingebunden. Es sei zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, auch wenn sich seine wirtschaftliche und berufliche Integration als unterdurchschnittlich und die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als sehr mangelhaft erweise. Weil er in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt habe und insbesondere seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne hier wohnten, sei von einem erheblichen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen sei.
2.2.2. Den erheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Betrugstaten einen nicht zu vernachlässigenden finanziellen Nachteil zulasten des schweizerischen Sozialsystems verursacht. An der zweckkonformen Verwendung der Gelder der Allgemeinheit und an der Aufrechterhaltung des Sozialsystems bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Die begangenen Katalogtaten würden sich "nahtlos" in die begangenen Delikte einreihen, sodass der Beschwerdeführer als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheine. Es sei vor allem auch die Regelmässigkeit der Verübung von Straftaten aller Art, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen würden. Aufgrund der seit Jahren andauernden Delinquenz und der Schlechtprognose bzw. der hohen Rückfallgefahr sei von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit von einem hohen Interesse an einer Wegweisung auszugehen. Diese würden die erheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, weshalb er des Landes zu verweisen sei. Die von der ersten Instanz festgelegte Dauer von 6 Jahren könne angesichts des hohen öffentlichen Interesses und der dem Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu stellenden schlechten Legalprognose "unter keinen Umständen" herabgesetzt werden.
2.3.
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfachen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt.
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
2.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
2.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
2.3.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.3.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
2.3.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).
2.3.8. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.7 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.3.9. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
2.4. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
2.4.1. Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Landesverweisung beim 29-jährigen Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall begründet und er entsprechend ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Er ist in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht, weshalb seiner privaten Situation bereits von Gesetzes wegen besonders Rechnung zu tragen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB). Weiter ist er mit einer Schweizerin verheiratet und hat mir ihr zwei gemeinsame Kinder.
2.4.2. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt die Vorinstanz jedoch zu Recht zum Schluss, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Mit ihr ist festzuhalten, dass Straftaten zulasten der Sozialversicherungen nicht zu bagatellisieren sind und diese grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer Landesverweisung führen (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV; vgl. Urteile 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.4 f.; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2.5). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Betrugstaten durchaus eine Gefährlichkeit für die Funktionalität des schweizerischen Sozialsystems manifestiert.
Die Landesverweisung erweist sich insbesondere mit Blick auf die schlechte Legalprognose (E. 1.5.3 oben) als gerechtfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in Jugendjahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wird er vorliegend bereits das dritte Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer mit der jahrelangen wiederkehrenden Begehung von Straftaten, teilweise während laufender Strafverfahren und Probezeiten, eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenbarte. In diesem Zusammenhang fällt weiter ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 bereits der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eröffnet wurde. Obwohl ihm deshalb neben den sonstigen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst war, dass sich sein strafbares Verhalten auch negativ auf seinen Aufenthaltsstatus auswirken kann, hat er nicht einmal ein Jahr später die vorliegenden Anlasstaten begangen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich mithin um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, der in ganz verschiedenen Bereichen delinquierte (Raub, Angriff, Betrug, Pornografie, Gewaltdarstellung, Strassenverkehrsdelikte und Widerhandlungen gegen das BetmG), ohne dass ihn ausgesprochene Strafen oder Verwarnungen nachhaltig beeindruckt hätten. Auch wenn die Anlasstaten selbst nicht von besonderer Schwere sind, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass vorliegend vor allem auch die Regelmässigkeit der Verübung von Straftaten aller Art, mehrfach auch von erheblicher Schwere, das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Aufgrund der seit Jahren andauernden Delinquenz und der Schlechtprognose bzw. der hohen Rückfallgefahr ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit von einem hohen Interesse an einer Wegweisung auszugehen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer seither - unter dem Eindruck der drohenden Landesverweisung und des Strafvollzugs - soweit ersichtlich wohlverhalten hat (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 7.5.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen).
Demgegenüber basieren die privaten Interessen des Beschwerdeführers, dessen Integration die Vorinstanz zu Recht als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich einschätzt, vorwiegend auf der langen Aufenthaltsdauer und der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen. Damit hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden kann (E. 2.2.1 oben). Mit der Vorinstanz ist sodann zu betonen, dass im Zeitpunkt der Eheschliessung am 7. Oktober 2016 bereits ein erstinstanzliches Urteil betreffend die Vorwürfe des Angriffs, der Pornografie und der Gewaltdarstellung gegen den Beschwerdeführer vorlag. Die Delikte der zweiten Vorstrafe (Raub, grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.) beging der Beschwerdeführer wenige Monate vor der Hochzeit, wobei er im Mai 2016 vorläufig festgenommen wurde. Ein Tag vor der Hochzeit wurde ihm sodann der Führerausweis entzogen. Die Wiederaufnahme des Zusammenlebens im Oktober 2020 erfolgte schliesslich kurz nachdem der Beschwerdeführer die Taten beging, die vorliegend Anlass für eine Landesverweisung bilden. Mithin erfolgte die (Wieder-) Aufnahme der familiären Bindungen jeweils in Kenntnis der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Gefahr des Verlusts der Niederlassungsbewilligung.
Selbst wenn es der Ehefrau, die ursprünglich im Kosovo als kosovarische Staatsbürgerin geboren wurde und mit der dortigen Kultur entsprechend vertraut ist und auch die Landessprache spricht, und den gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten sein sollte, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, führt dies nicht zum Verzicht auf eine Landesverweisung. Angesichts der erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschwerdeführer ausgeht, hat er hinzunehmen, dass er den Kontakt allenfalls über Kommunikationsmittel oder den Empfang von Besuchen wird aufrechterhalten müssen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zur Familie seiner Mutter im Kosovo wieder aufzunehmen und sich dort, insbesondere angesichts seiner Schweizer Schulbildung und Berufserfahrung als Disponent, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
2.4.3. Die Landesverweisung verstösst weder gegen Art. 66a Abs. 2 StGB noch gegen Art. 8 EMRK. Die festgelegte Dauer von 6 Jahren ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wiederum lediglich vorbringt, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass durch die Ausschreibung seine Möglichkeiten eingeschränkt wird, einer Arbeitstätigkeit ausserhalb des Kosovos nachzugehen, ist deren notwendige Folge und führt nicht dazu, dass diese unverhältnismässig wäre.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni