Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_38/2025
Urteil vom 9. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz; Kosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2024 (BEK 2023 163).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts March büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Oktober 2023 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz mit Fr. 450.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz am 13. Dezember 2024 unter Kostenauflage nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2.
Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 11. Januar 2025 ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
4.
Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer lege keine Anfechtungsgründe dar. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht sein eigenes Narrativ des materiellen Geschehens und macht kurz zusammengefasst geltend, die Halterin des anderen Hundes habe zugegeben, dass ihr Hund ebenfalls ohne Leine gewesen und auf seinen Hund zugerannt sei, um ihm einen Stecken wegzunehmen. Sein Hund habe den anderen Hund "leicht angesprungen", nicht aber angegriffen, und es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fraktur bei dem anderen Hund von seinem Hund stamme. Der andere Hund habe sowohl zuvor als auch danach mit anderen Hunden gespielt und könne sich die Fraktur auch später zugezogen haben. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es hätten rund 10 Hunde unangeleint zusammen gespielt. Die Halterin des anderen Hundes beschuldige womöglich ihn, um nicht auf den Tierarztrechnungen sitzen zu bleiben, sollten die Frakturen von einem unbekannten Hund stammen. Mit einer nur die Darlegung der eigenen Sicht enthaltenden Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer den Kostenentscheid beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill