Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_328/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Veruntreuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2024 (SB240352-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 sprach die Jugendanwaltschaft Unterland des Kantons Zürichs A.________ der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen geringfügigen Veruntreuung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.--, für deren Nichtleistung sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festsetzte. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen; die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Schliesslich wurde die Freigabe/Einziehung diverser Gegenstände geregelt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
A.b. Am 26. März 2024 sprach das Bezirksgericht Bülach (Jugendgericht) A.________ der Veruntreuung und ebenfalls der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 200.--; es regelte die Einziehung/Vernichtung und Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, verwies die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. A.________ erhob Berufung gegen diesen Entscheid.
B.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das erstinstanzliche Urteil (u.a.) hinsichtlich des wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG ergangenen Schuldspruchs, der betreffend Einziehung/Vernichtung und Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände getroffenen Regelungen und der Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. Gleichentags stellte das Obergericht die Verfahren bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zufolge Rückzugs des Strafantrages ein. Im Weiteren sprach es A.________ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, Probezeit zwei Jahre, und regelte die erst- sowie zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB freizusprechen; eventualiter sei das Verfahren einzustellen; subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.
Erwägungen
1.
Dem wegen Veruntreuung ergangenen Schuldspruch liegt der folgende, insoweit unbestritten gebliebene und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Am 27. und 28. Februar 2023 "spielte" der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der "B.________" in U.________ Lose, ohne diese (zunächst) zu bezahlen. Zudem gab er ohne Bezahlung verschiedene Lose an zwei Personen weiter. Dabei ist der "B.________" in U.________ ein Schaden von insgesamt Fr. 684.-- entstanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f.; Beschwerde S. 21 [Rz. 15]).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat. Stattdessen hat sie mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 StGB und von Art. 172ter StGB.
Zur Begründung führt er aus, es sei aktenwidrig und stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen, dass sich sein Vorsatz auf einen Gewinn von über Fr. 300.-- gerichtet habe. Stattdessen sei er "realistischerweise" davon ausgegangen, wenn überhaupt, nur Kleinstbeträge zu gewinnen. Im Weiteren stelle die Vorinstanz betreffend die Frage der Geringfügigkeit zu Unrecht einzig auf die Absicht ab, einen Gewinn von über Fr. 300.-- zu erzielen. Es gehe um den effektiven Verkaufswert der Lose. Der bei der "B.________" eingetretene Vermögensschaden bestehe einzig im entgangenen Verkaufserlös bzw. Gewinn, welcher der Höhe des Kaufpreises für die Lose entspreche und sich auf Fr. 684.-- belaufe. Auch der subjektive Tatbestand sei auf die Höhe des Verkaufspreises gerichtet gewesen. Im Weiteren schliesse die Vorinstanz ein geringfügiges Vermögensdelikt auch deswegen zu Unrecht aus, weil sie die begangenen Taten als einheitliches Geschehen betrachte, anstatt von vier oder aber mindestens zwei Tatentschlüssen auszugehen.
3.2. Die Vorinstanz geht angesichts der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe der Tathandlungen von einem generell gefassten Tatentschluss des Beschwerdeführers aus, um über die Lose zu verfügen, respektive durch das Spielen von insgesamt 135 Losen während zweier Tage einen Gewinn zu erzielen. Er habe den Tatentschluss innert kurzer Zeit, konkret am 27. und 28. Februar 2023 umgesetzt und jeweils die[selbe] Privatklägerin geschädigt. Zwischen den Sachverhaltsabschnitten liege kein relevanter Unterbruch; diese seien als zusammenhängende Tateinheit zu betrachten. Der "B.________" sei ein Schaden von Fr. 684.-- entstanden. Bereits dieser Deliktsbetrag übersteige den für die Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter StGB massgeblichen Grenzwert von Fr. 300.--. Im Übrigen habe sich der Vorsatz des Beschwerdeführers klar auf einen möglichst hohen Gewinn gerichtet, womit die Anwendung von Art. 172ter StGB per se ausgeschlossen sei (angefochtenes Urteil S. 13 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Ziff. VI/3).
3.3. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 4.3.1).
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Insofern er den einheitlichen Willensakt mit zwei spontanen, unter dem Einfluss von zwei Freundschaften stehenden Einfällen negieren will, weicht er von den Feststellungen der Vorinstanz ab bzw. geht er von einem Sachverhalt aus, der so nicht festgestellt worden ist, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen weisen die Handlungen eine sachliche, räumliche und zeitliche Nähe auf, die offensichtlich ist. Daran ändert entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er die Taten an "unterschiedlichen Tagen" verübt und alsdann sein Tun aus eigenem Antrieb eingestellt hat, im Gegenteil. Sein auf zwei aufeinanderfolgende Tage konzentriertes und - mit 135 geöffneten Losen - intensives Handeln lassen die Tateinheit selbst bei der geforderten zurückhaltenden Betrachtung als augenfällig erscheinen. Damit erweist sich die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bereits am 27. Februar 2023 einen Vorsatz gefasst hat, der sämtliche an den beiden Tagen geöffnete Lose umfasste, keineswegs lebensfremd. Ihr Schluss, dass vorliegend von Tateinheit, mithin nicht von vier oder mindestens zwei Tatentschlüssen auszugehen ist, verletzt kein Bundesrecht.
Im Übrigen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Geringfügigkeit einzig mit dem Vorsatz des Beschwerdeführers verneint, einen Gewinn von deutlich über Fr. 300.-- zu erzielen. Stattdessen erwägt sie in einem ersten Schritt, dass der Grenzwert, der die Anwendung von Art. 172ter StGB erlaubte, bereits mit dem eingetretenen Schadensbetrag von Fr. 648.-- überschritten ist. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführens und seine damit einhergehenden Verweise auf die Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB beruhen allesamt auf der - wie soeben aufgezeigt falschen - Prämisse der mangelnden Tateinheit. Damit zielen sie von vornherein ins Leere, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
4.
4.1. Auch insoweit der Beschwerdeführer eventualiter ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB und dabei eine äusserst geringe Schuld geltend macht, stützt er seine Argumentation fälschlicherweise auf "mehrere kleinere Tatentschlüsse". Auszugehen ist indes wie erwähnt von einem generellen Tatentschluss und einem dabei innert zweier Arbeitstage generierten Deliktsbetrag von Fr. 648.--. Damit liegt bereits mit Blick auf die finanziellen Folgen kein Bagatelldelikt vor. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass bei einer Veruntreuung durchaus höhere Deliktsbeträge denkbar sind; damit einhergehend aber ebenso, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit delinquierte und so das Vertrauen seiner Arbeitgeberin missbrauchte. Im Weiteren lässt die Vorinstanz miteinfliessen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und hauptsächlich zu eigenen Zwecken agierte und schliesslich, dass er während des laufenden Verfahrens erneut delinquierte und sein Geständnis erst spät und bei erdrückender Beweislage erfolgte. Unter dem Titel des Nachtatverhaltens berücksichtigt sie schliesslich, dass er am 6. März 2023 gegenüber der "B.________" seine Schuld zivilrechtlich anerkannt hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art.106 Abs. 2 BGG ).
Ohnehin mangelt es nach dem Gesagten offensichtlich an den Voraussetzungen für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB, da weder Schuld noch Tatfolgen geringfügig sind. Anzufügen bleibt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Inwiefern dies vorliegend der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies ersichtlich.
4.2. Nicht weiter einzugehen ist auf den (expliziten und ebenfalls eventualiter gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei einzustellen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 StGB bereits vor erster und zweiter Instanz gegeben gewesen seien respektive zum jetzigen Zeitpunkt auf jeden Fall vorlägen. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund Wiedergutmachung ist im Gerichtsverfahren von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (BGE 135 IV 27 E. 2.4; 139 IV 220 E. 3.4). Eine Umdeutung des expliziten Antrags auf eine Verfahrenseinstellung in einen solchen auf Strafbefreiung ist ausgeschlossen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Rückzug zweier Antragsdelikte scheinbar gänzlich ohne Auswirkungen auf das Strafmass bleibe. Noch weniger sei nachvollziehbar, weswegen anschliessend eine Erhöhung der Strafe um zwei Tagessätze erfolgt sei. Indem die Vorinstanz eine höhere Geldstrafe ausfälle als die erste Instanz, verstosse sie gegen das Verschlechterungsverbot.
5.2. Auch diese Rüge verfängt nicht, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte z.T. vor der Vollendung seines 18. Altersjahres (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waffengesetz) und z.T. im Alter von rund 19 Jahren (Veruntreuung) begangen. Für Letztere verurteilte ihn die erste Instanz zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--; für die übrigen Delikte fällte sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 JStG eine Busse von insgesamt Fr. 200.-- aus (Fr. 120.-- für die mehrfache Sachbeschädigung; Fr. 60.-- für den mehrfachen Hausfriedensbruch; Fr. 20.-- für das Vergehen gegen das Waffengesetz).
Die Vorinstanz stellt die Verfahren betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs ein. Im Weiteren geht sie davon aus, dass in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG (in der bis am 30. Juni 2025 geltenden Fassung) eine Sanktionierung mit einer Busse nach Jugendstrafrecht ausser Betracht falle. Anwendung fänden ausschliesslich die Strafen des StGB, womit in Anwendung des Verschlechterungsverbotes einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht komme. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer vor seinem 18. Altersjahr gegen das Waffengesetz verstossen habe. Die Bemessung der hierfür auszufällenden Strafe habe nach den Regeln der JStG zu erfolgen und dürfe diese Tat bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wäre. Diese Erwägungen sind unangefochten geblieben.
Bei der konkreten Strafzumessung betreffend die Veruntreuung begründet die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie das Verschulden insgesamt als leicht einstuft und die Festsetzung einer Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wertet sie neutral, während sie der Delinquenz während des laufenden Verfahrens mit einer Straferhöhung von 5 Tagen Rechnung trägt. Das unmittelbare Nachtatverhalten, konkret die zivilrechtliche Schuldanerkennung gegenüber der "B.________" vom 6. März 2023, berücksichtigt sie im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd. Ebenso einlässlich begründet die Vorinstanz, weshalb sie das Verschulden betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz als leicht einstuft und sie eine hierfür auszufällende Strafe von 5 Tagessätzen als angemessen erachtet, die sie alsdann in Anwendung des Asperationsprinzips mit 3 Tagessätzen berücksichtigt. Die Vorinstanz gelangt zusammenfassend zum Schluss, das der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von insgesamt 33 Tagessätzen zu bestrafen wäre. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz damit nachvollziehbar dar, dass und weshalb sie für die Delikte der Veruntreuung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Strafe von ingesamt 33 Tagessätzen ausgefällt hätte. Entsprechend fehl geht sein Einwand, wonach der Wegfall zweier Antragsdelikte scheinbar gänzlich ohne Auswirkungen auf das Strafmass bleibe.
Schliesslich begründet die Vorinstanz, weshalb aus ihrer Sicht der erstinstanzlich (für die Veruntreuung) auf 30 Tagessätze festgesetzten, bedingt ausgefällten Geldstrafe und der für die übrigen Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Vergehen]) gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG unbedingt ausgefällten Busse in der Höhe von Fr. 200.-- das Äquivalent von 32 Tagessätzen Geldstrafe gemäss dem Erwachsenenstrafrecht gegenübersteht; ebenso, weshalb sie die für die Veruntreuung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszufällende Geldstrafe dementsprechend, mithin in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius von 33 auf 32 Tagessätze reduziert. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit durchaus nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz betreffend die Frage des Verbotes der reformatio in peius leiten lässt. Folglich ist bzw. wäre er gehalten, sich mit diesen Erwägungen in einer den Formerfordernissen entsprechenden Weise auseinanderzusetzen. Hierfür reicht nach dem Gesagten der pauschale Einwand einer nicht nachvollziehbaren Erhöhung der Geldstrafe nicht, um eine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius darzutun. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger