Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_201/2026
Urteil vom 10. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung, Ausschreibung im SIS,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. Dezember 2025 (STBER.2025.19).
Sachverhalt
A.
Am 11. September 2024 verurteilte der Amtsgerichtspräsident Thal-Gäu A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf zwei Jahre. Von einer Landesverweisung sah er ab. Auf Berufung des Privatklägers, welcher eine Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung, Schadenersatz und Genugtuung verlangte, sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, womit diese die Sanktion anfocht, erhöhte das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Dezember 2025 die bedingte Freiheitsstrafe auf 14 Monate und die Probezeit auf vier Jahre. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei der Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen und die Sache zu neuer Entscheidung bezüglich der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei von der Landesverweisung und deren Ausschreibung abzusehen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Privatkläger habe seine Berufung anlässlich der Verhandlung auf die Zivilforderungen beschränkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Sanktionspunkt sei daher dahingefallen.
1.1.
1.1.1. Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime und das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.1).
1.1.2. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können die anderen Parteien, d.h. die Parteien, die nicht selbst Berufung erklärt haben, innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 36 E. 2.4.1; 142 IV 234 E. 1.2). Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).
Mit der Anschlussberufung wird der Partei, die sich mit einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Einzelpunkten, abfinden kann und daher auf die selbstständige Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ermöglicht, die von ihr als unbefriedigend empfundenen Punkte doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine andere Partei gegen das Urteil Berufung erhoben hat. Damit soll die Berufungsinstanz in die Lage versetzt werden, eine umfassende Würdigung des Anklagesachverhalts und insbesondere auch der Rechtsfolgen vorzunehmen (BGE 147 IV 36 E. 2.4.1 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
1.1.3. Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Ein freiwillig und in Kenntnis der prozessualen Tragweite zustande gekommener Rechtsmittelrückzug ist endgültig und kann nur bei Vorliegen der in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten Willensmängel zurückgenommen werden. Dabei genügt ein blosser Irrtum nicht (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil 6B_398/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1). Erklärungen, die wie der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a; Urteil 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2).
1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er behauptet weder, dass der Privatkläger seine (Haupt) -berufung mit Bezug auf den Schuldpunkt ausdrücklich zurückgezogen hätte (vgl. dazu oben E. 1.1.3), noch legt er dar, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt willkürlich feststellt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 2.3.1), indem sie erwägt, der Rückzug des Rechtsmittels beziehe sich nur auf den Sanktionspunkt. Im Übrigen ist unbestritten, dass dem teilweisen Rückzug der Berufung der - zutreffende - Hinweis des Gerichtsvorsitzenden vorausging, wonach die Privatklägerschaft im Sanktionspunkt nicht zur Berufung befugt sei (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Privatkläger hätte seine Berufung ausdrücklich oder implizit auf den Zivilpunkt beschränken wollen, sodass auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen wäre und nur noch der Zivilpunkt im Berufungsverfahren hätte überprüft werden dürfen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger nur zum Zivilpunkt plädierte und dass er seine Notizen zum Schuldpunkt "durchstrich", wie der Beschwerdeführer geltend macht. Ein eindeutiger Verzicht bzw. Rechtsmittelrückzug in Bezug auf den Schuldpunkt liegt darin nicht (vgl. etwa Urteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.3.1). Dies gilt umso weniger als auch die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung anwesend war und es in erster Linie ihr oblag, sich zum Schuld- und Sanktionspunkt zu äussern. Angesichts deren Anschlussberufung war auch dieser Punkt einer Überprüfung durch die Vorinstanz zugänglich (oben E. 1.1.2).
2.
Der Beschwerdeführer ficht eventualiter die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS an. Er macht einen Härtefall geltend und rügt einen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Norm erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2.1.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E 3.1.2 und 3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen ist namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
2.1.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann. Wird ein Kind faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil vom 12. Februar 2026 E. 2.1.1 ff.).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall knapp. Der Beschwerdeführer wurde 1987 in U.________, Nordmazedonien, geboren, wuchs in Serbien auf, wo er das Gymnasium besuchte und eine Lehre als Verkehrsingenieur abschloss. Er kam im Alter von 26 Jahren in die Schweiz, hat eine 2017 geborene Tochter mit seiner, mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau, und einen 2024 geborenen Sohn. Letzterer lebt mit ihm und der Kindsmutter, einer kroatischen Staatsangehörigen, zusammen, während die Tochter bei der Ex-Ehefrau lebt.
Die Vorinstanz erachtet die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als ungenügend. Er sei verschiedentlich arbeitslos gewesen und verdiene aktuell mit seinem seit 2023 gemeinsam mit der Freundin selbständig betriebenen Fitnesscenter monatlich rund Fr. 3'400.-- netto. Ausserdem weise er Verlustscheine von über Fr. 57'000.-- und laufende Betreibungen von rund Fr. 36'000.-- auf. Zwar habe sich der Beschwerdeführer stets um Arbeit bemüht, er scheine sich aber trotzdem langfristig nicht wirtschaftlich integrieren zu können. Immerhin sei er bisher nicht von der Sozialhilfe abhängig. Auch in sozialer Hinsicht sei der Beschwerdeführer nicht integriert, namentlich in keinem Verein. Seine Aussage, wonach 80 % seiner Kollegen Schweizer seien, sei schon aufgrund der ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten nicht glaubhaft. Trotz der Anwesenheit in der Schweiz seit über zwölf Jahren sei der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Zudem würden die zahlreichen Straftaten - ein Strafbefehl vom 11. September 2025 wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrere Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten - gegen eine gelungene soziale Integration sprechen.
2.2.2. Mit Bezug auf die Achtung des Privat- und Familienlebens erwägt die Vorinstanz, soweit es die gegenwärtige Freundin betreffe, könne der Beschwerdeführer aus dieser Beziehung nichts für sich ableiten. Eine gefestigte, eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht, zumal die Beziehung zeitweise unterbrochen und gar eine Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei. Im Übrigen wäre es der arbeitslosen und hier nicht sonderlich integrierten Freundin ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen, zumal sie sich dort als Kroatin bestens verständigen könne.
Zur aus der Ehe hervorgegangen Tochter bestehe zwar ein regelmässiger Kontakt an Wochenenden. Die Tochter lebe aber bei der Mutter, sei Schweizerin und somit nicht vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers abhängig. Der nicht über eine blosse "Besuchsrechtsbeziehung" hinausgehende Kontakt könne auch mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen in Serbien aufrechterhalten werden. Demgegenüber bestehe zum 2024 geborenen Sohn des Beschwerdeführers eine unter den Kerngehalt von Art. 8 EMRK fallende Beziehung. Indes sei auch der Aufenthalt des Sohnes nicht an denjenigen des Beschwerdeführers gebunden. Er könnte auch bei Landesverweisung des Vaters mit seiner Mutter in der Schweiz bleiben. Realistischer wäre in diesem Fall aber, dass die hier, soweit ersichtlich, ebenfalls mangelhaft integrierte Kindsmutter dem Beschwerdeführer nach Serbien folgen würde. Das Kind sei erst zweijährig und befinde sich folglich in einem anpassungsfähigen Alter. Es würde bei einem Umzug nicht aus bestehenden Verhältnissen herausgerissen. Auch seien keine gesundheitlichen Gebrechen feststellbar, die in Serbien nicht behandelt werden könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz seiner Kinder und im Wissen um eine drohende Landesverweisung bei schweren Straftaten wiederholt delinquiert und damit den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Es sei daher hinzunehmen, wenn die Beziehung zu den Kindern künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.
Sodann verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Serbien über ein gewisses soziales Netz, wohnten doch seine Eltern und der Bruder nach wie vor dort. Er spreche serbisch und könne mit seinen Fähigkeiten auch in Serbien beruflich Fuss fassen. Demgegenüber sei er in die Schweiz kaum integriert, wobei trotz der steten Arbeitsbemühungen längere Arbeitslosigkeiten und hohe Schulden negativ ins Gewicht fallen würden.
2.2.3. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, würde die Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
Die vorliegend begangene Straftat sei zwingend mit einer Freiheitsstrafe (einer Mindeststrafe von sechs Monaten, nach neuem Recht sogar einem Jahr) zu ahnden. Dabei handle es sich trotz des leichten Tatverschuldens um eine schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der Freiheitsstrafe von 14 Monaten niederschlage. Die Tat habe sich gegen die körperliche Integrität des Privatklägers gerichtet. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem hier beurteilten Vorhalt wegen eines Gewaltdelikts strafbar gemacht habe (einfache Körperverletzung; Strafbefehl vom 11. September 2025, oben E. 2.2.1). Er habe nun schon mehrfach bewiesen, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecke und sich leicht provozieren lasse. Dies habe auch das eingestellte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eindeutig gezeigt. Auch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zeige eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Von ihm gehe permanent eine latente Gefährlichkeit aus und er schrecke nicht davor zurück, rückfällig zu werden. Der Beschwerdeführer bagatellisiere seine Straftaten und wolle nicht erkennen, dass er falsch gehandelt habe. Zudem habe er sich im Strassenverkehr verschiedentlich strafbar gemacht. Er habe damit mehrfach ein Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstelle. Es sei der gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen ausländischen Gewalttätern einen Riegel vorzuschieben. Auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergebe. Wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, sei die Legalprognose des Beschwerdeführers zudem grundsätzlich ungünstig und der bedingte Strafvollzug habe namentlich vor dem Hintergrund der Landesverweisung überhaupt erst gewährt werden können. Die öffentlichen Interessen würden damit - insbesondere aufgrund der sich bereits bestätigten Rückfallgefahr die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - überwiegen, sodass die Landesverweisung anzuordnen sei. Diese sei auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen und im SIS auszuschreiben.
2.3. Die Anordnung der Landesverweisung hält vor Bundes- und Konventionsrecht stand.
2.3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich zur Landesverweisung führen muss. Entsprechend wiegt das öffentliche Fernhalteinteresse unbesehen des konkreten Tatverschuldens und der Tatsache, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, erheblich. Dies gilt umso mehr angesichts der weiteren Straftaten, wenngleich der Grossteil davon Strassenverkehrsdelikte betreffen. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich seine wirtschaftliche resp. Schuldensituation aus. Die Vorinstanz begründet zudem überzeugend, weshalb sie weder in der Person des Beschwerdeführers, noch in seinen Beziehungen zur gegenwärtigen Freundin, zur Ex-Ehefrau oder den beiden Kindern einen schweren persönlichen Härtefall erkennt, welcher ein Bleiberecht begründen könnte. Der Beschwerdeführer hat die meiste Zeit seines Lebens, namentlich die besonders prägenden Kinder- und Jugendjahre, in Serbien verbracht. Er spricht die dortige Sprache und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung, die ihm eine Reintegration in der Heimat ohne besondere Schwierigkeiten erlaubt. Eine Rückkehr ist ihm daher zumutbar, da er erst im Erwachsenenalter in die Schweiz migrierte und in Serbien über nahe Angehörige verfügt. Ebenso verneint die Vorinstanz zumindest eine über das gewöhnliche Mass hinausgehende Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, wie sie für die Annahme eines besonderen Härtefalls erforderlich wäre, zu Recht. Die über zehnjährige Aufenthaltsdauer ändert daran nichts, zumal auch dies für sich genommen keinen Härtefall begründet. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz spricht der Beschwerdeführer zudem trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur ungenügend eine Landessprache. Ferner war er zwar weitgehend erwerbstätig, er hat aber dennoch erhebliche Schulden, namentlich gegenüber der öffentlichen Hand (Krankenkasse, Steuern), angehäuft. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch ausserhalb der hier beurteilten Tat mehrfach straffällig geworden. Von einer besonderen Integration kann keine Rede sein.
Auch, soweit es die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau, zur momentanen Partnerin - mit der der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist - und zu seinen Kindern angeht, begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sich daraus kein Bleiberecht für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass die Tochter bei der Kindsmutter lebt und es steht fest, dass sie nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen ist. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beziehung zur Tochter, obwohl diese, anders als die Ex-Ehefrau, Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers bildet, im Rahmen von Besuchen in Serbien sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dies würde selbst unter der Annahme gelten, dass gegenwärtig eine echte, nahe Beziehung zum Beschwerdeführer besteht, was die Vorinstanz unter Hinweis auf das bloss am Wochenende ausgeübte Besuchsverhältnis vereint. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Besuchsregelung nicht, macht aber geltend, es bestehe eine nahe und nach Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung zur Tochter. Darum unbesehen vereint die Vorinstanz indes mit Blick auf die Beziehung zur Tochter einen Härtefall zu Recht. Gleichfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz dahingehend, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der jetzigen Partnerin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn eine Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein soll. Die Partnerin ist offenbar erwerbslos und besitzt das kroatische Bürgerrecht. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass sie in der Schweiz besonders verwurzelt wäre. Dies gilt erst Recht für den zweijährigen Sohn des Paares, der, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, noch in einem anpassungsfähigen Alter ist und daher ohne Weiteres mit der Kindsmutter dem Beschwerdeführer nach Serbien folgen kann.
Schliesslich ist es mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet, als die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem Verbleib.
2.3.2. Was der Beschwerdeführer sonst gegen die Anordnung der Landesverweisung vorbringt, ändert an deren Rechtmässigkeit nichts. Selbst wenn mit Bezug auf die gegenwärtige Lebenspartnerin von einer gefestigten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Beziehung auszugehen ist, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Lebenspartnerin, welche im Übrigen nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer unzumutbar oder dies mit einer besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden Härte verbunden wäre. Der Beschwerdeführer legt Gegenteiliges nicht dar.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er einen Härtefall damit begründen will, dass er soweit möglich stets erwerbstätig gewesen sei. Dies ist ihm zwar mit der Vorinstanz ebenso zugute zu halten wie die Tatsache, dass er nie von Sozialhilfe abhängig war. Eine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur Schweiz, die über eine gewöhnliche Integration hinausginge (oben E. 2.1.3), begründet der Beschwerdeführer damit aber jedenfalls nicht. Gleiches gilt für seine soziale Integration. In diesem Zusammenhang beurteilt die Vorinstanz die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, seinem Einwand zum Trotz, willkürfrei als ungenügend. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz eine besondere soziale Integration auch mit dem Hinweis ablehnt, dass der Beschwerdeführer in keinem Verein sei und an keinen sonstigen ausserfamiliären Aktivitäten teilnimmt.
Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeitsbeurteilung beanstandet, kann grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist angesichts des Vorliegens einer Katalogtat von einer Landesverweisung nur ausnahmsweise abzusehen (oben E. 2.1.2 und E. 2.2.3). Einen solchen Ausnahmefall verneint die Vorinstanz zu Recht. Der Beschwerdeführer bestreitet namentlich nicht, dass er in einem weiteren Verfahren wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe mehrfach Gewalt ausgeübt und damit eine gewisse Gefährlichkeit gezeigt. Eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung, indem die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf das eingestellte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt hinweist, würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen, weist er die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als unzutreffend aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gilt im Ausländerrecht ein strengerer Massstab als im Strafrecht (vgl. Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt