Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_186/2026
Urteil vom 7. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tätlichkeiten; Willkür, rechtliches Gehör, Verfahrensfairness; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Januar 2026 (SB250417-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 19. Januar 2026 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2025 fest. Es büsste den Beschwerdegegner 1 zweitinstanzlich wegen Tätlichkeiten mit Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers trat es nicht ein. Es verpflichtete den Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdeführer Fr. 100.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom
19. Januar 2026 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei eine vollständige Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller Beweismittel anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien gemäss dem Verursacherprinzip aufzuerlegen.
3.
Es kann offen bleiben, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), da darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
4.
In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IB 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Vor Bundesgericht listet der Beschwerdeführer angeblich verletzte Bestim-mungen der EMRK, der BV und der StPO auf, schildert sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage aus seiner eigenen Sicht und spricht von einseitigen Ermittlungen, Vertuschung, Fälschung, Gutachtensmanipulation und Oberflächlichkeit. Er beklagt sich über gravierende Verfahrensfehler und eine "systematische Nichtbehandlung zentraler Beweise". Die Urteilsbegründungen beider Gerichtsinstanzen seien "unobjektiv" und tendenziös; die Art und Weise der Verfahrensführung erwecke den Eindruck, dass eine inhaltliche Prüfung seiner Berufung nicht stattgefunden und die vorgebrachten Beweise sowie Einwände nicht ernsthaft berücksichtigt worden seien. In der Folge bezieht sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik zwar auf einzelne Fundstellen im angefochtenen Urteil. Weshalb diese unrichtig wären, legt er aber an keiner Stelle nachvollziehbar dar. Seine Ausführungen genügen nicht ansatzweise, um die Begründung der Vorinstanz als verfassungswidrig, willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig auszuweisen. Ebenso wenig ist in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Verfahrensführung oder die Kostenregelung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill