Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_12/2026
Urteil vom 7. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandy Hefti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 21. November 2025 (OG.2025.00033).
Sachverhalt
A.
Am 12. Februar 2025 verurteilte das Kantonsgericht Glarus A.________ wegen mehrfacher qualifiziert grober und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG zu vier Jahren Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen à Fr. 120.-- Geldstrafe, letzteres bedingt, bei einer Probezeit von fünf Jahren.
Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte am 21. November 2025 das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war, wobei es die bedingte Geldstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 10. Oktober 2024 ausfällte.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, wovon höchstens
12 Monate zu vollziehen seien, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde später zurückgezogen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ficht vor Bundesgericht nur die Strafzumessung an.
1.1.
1.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).
Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4).
Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).
1.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; Urteil 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1.2).
1.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_664/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1.1.2).
1.2. Die Beschwerdeführerin beging zwischen dem 21. Februar und dem 16. Juli 2021 acht Geschwindigkeitsüberschreitungen, wovon fünf Fälle den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. In zwei weiteren Fällen von groben Verkehrsregelverletzungen erachtet die Vorinstanz trotz der Möglichkeit von Geldstrafen Freiheitsstrafen für angemessen.
1.2.1. Die Vorinstanz qualifiziert eine Autobahn-Fahrt vom 25. Juni 2021 als schwerste Tat. Dabei wurde eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 238 km/h gemessen. Mit einem gewöhnlichen Personenwagen seien höhere Geschwindigkeiten nur beschränkt möglich, jedoch könnte diese Geschwindigkeit bei einer tieferen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Damit seien trotz der grundsätzlich sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung auch einige schwerere Überschreitungen denkbar. Ausserdem sei die Autobahn richtungsgetrennt und die Strecke übersichtlich gewesen, wobei von einem mässigen Verkehrsaufkommen auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführerin zwei Fahrzeuge überholt habe. Sie sei mindestens während des gesamten 25-sekündigen Videos mit über 200 km/h unterwegs gewesen. Die Dauer sei neutral zu werten. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 22.45 Uhr erfolgt und die Sicht aufgrund der Dunkelheit etwas eingeschränkt gewesen sei, wirke leicht straferhöhend. Ansonsten seien weder Nebel oder Niederschlag noch andere witterungsbedingte Einschränkungen ersichtlich. Mit Blick auf die Tatschwere sei auch zu beachten, dass waghalsiges Überholen in der Regel schwerer wiege als die alleinige besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, da mit ersterem Verhalten ein ernsthaftes Kollisionsrisiko und damit ein erhebliches Gefährdungspotenzial einhergehe. Zudem wäre die Erfüllung aller drei Tatvarianten in einer Handlung denkbar. Die Beschwerdeführerin habe hingegen "nur" die Geschwindigkeit besonders krass überschritten. Vor diesem Hintergrund liege die objektive Tatschwere noch im mittleren Bereich. Angemessen sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe. Diese sei aufgrund des egoistischen Motivs auf 26 Monate zu erhöhen.
Sodann war die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2021 auf einer richtungsgetrennten Autobahn mit mindestens 211,4 km/h unterwegs, was aus einem 14-sekündigen Video hervorgeht. Wie bereits beim Ereignis vom 25. Juni 2021 seien weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar und die Dauer sei neutral zu werten. Ein waghalsiges Überholmanöver sei nicht ersichtlich, aber es müsse von einem mindestens mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden. Auch diese Fahrt habe sich bei Dunkelheit und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen ereignet, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei. Die objektive Tatschwere liege innerhalb des qualifizierten Tatbestands noch im unteren Bereich, subjektiv würden wiederum egoistische Motive vorliegen. Die hypothetische Strafe sei demnach auf 17 Monate festzusetzen.
Am 26. April 2021 überschritt die Beschwerdeführerin auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit während mindestens sechs Sekunden um bis zu 86,7 km/h. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sich die Fahrt am Tag bei guten Witterungsverhältnissen auf einer richtungsgetrennten Autobahn ereignet habe. Auch hier sei kein waghalsiges Überholmanöver, aber mindestens ein mässiges Verkehrsaufkommen zu erkennen. Die objektive Tatschwere sei im unteren Bereich zu verorten und dem egoistischen Motiv mit einen Monat strafschärfend Rechnung zu tragen. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von 15 Monaten.
Sodann war die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 während eines 14-sekündigen Videos mit bis zu 205,7 km/h, anstatt der erlaubten
120 km/h unterwegs. Die Tat habe sich wiederum bei Dunkelheit und damit leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen sowie bei mittlerem Verkehrsaufkommen ereignet. Es wären schwerere Tatvarianten sowie die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig denkbar. Die objektive Tatschwere liege im unteren Bereich des qualifizierten Tatbestands, konkret bei 14 Monaten. Aufgrund des auch hier egoistischen Motivs sei die hypothetische Strafe auf 15 Monate zu erhöhen.
Ferner überschritt die Beschwerdeführerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn am 22. Februar 2021 um 82,9 km/h. Die Fahrt habe sich tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen und mässigem Verkehrsaufkommen während mindestens zwei Sekunden ereignet. Die objektive Tatschwere sei eindeutig im unteren Bereich einzuordnen, wobei aber, entgegen der Beschwerdeführerin, noch leichtere Tatvarianten denkbar seien, etwa solche bei geringem Verkehrsaufkommen. Daher könne es nicht bei der Mindeststrafe bleiben. Unter Einbezug des egoistischen Motivs sei eine hypothetische Strafe von 13 Monaten angemessen.
1.2.2. Schliesslich würdigt die Vorinstanz zwei Verstösse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG.
So überschritt die Beschwerdeführerin gemäss einem drei-sekündigen Video am 2. April 2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 79 km/h. Damit liege sie innerhalb des Tatbestands im obersten möglichen Bereich. Die Fahrt habe sich tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen und geringem Verkehrsaufkommen auf gerader Strecke und richtungsgetrennter Autobahn ereignet. Die hohe Geschwindigkeit spreche zwar für eine objektiv besonders schwerwiegende Tat. Im Übrigen sei aber kein besonderes Gefährdungspotenzial ersichtlich. Daher könne die objektive Tatschwere im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung noch knapp im unteren Bereich eingeordnet werden. Sie werde aber durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund des - abgesehen von der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung selbst - eher geringen Gefährdungspotenzials sei dennoch nur von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe komme bei einer groben Verkehrsregelverletzung nur bei leichtem Verschulden in Frage, weshalb eine Freiheitsstrafe zu verhängen sei. Ausgehend von der objektiven Tatschwere knapp im unteren Bereich erscheine nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einzelstrafe von 11 Monaten angemessen.
Am 21. Februar 2021 fuhr die Beschwerdeführerin auf dem Staudamm des Klöntalersees bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h mit 87,6 km/h und damit um 47,6 km/h zu schnell. Dabei handle es sich ebenfalls um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, zumal ab 50 km/h von einem besonders schweren Fall nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG auszugehen wäre. Auch dieser Vorfall liege demnach im obersten möglichen Bereich für einen Verstoss nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar seien und sich die Fahrt tagsüber bei guten Sichtverhältnissen auf einer geraden Strecke ereignet habe. Allerdings habe zum Tatzeitpunkt Schnee gelegen und eine Temperatur von ca. einem Grad Celsius geherrscht. Unter diesen Umständen müsse mit teilweise vereisten Stellen und entsprechend längerem Bremsweg gerechnet werden und habe eine erhöhte Rutschgefahr bestanden. Andererseits werde das aufgrund der Witterungsverhältnisse erhebliche Gefährdungspotenzial durch die gerade und leere Strecke sowie die nur sehr kurze Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung etwas relativiert. Die objektive Tatschwere sei auch hier noch im unteren Bereich einer groben Verkehrsregelverletzung einzuordnen. Aufgrund der leicht straferhöhenden subjektiven Komponente sei von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen und eine hypothetische Strafe von 9 Monaten angemessen.
1.2.3. Die Vorinstanz nimmt, ausgehend von der Einsatzstrafe für die schwerste Tat vom 25. Juni 2021, eine Asperation vor. Da die Delikte weder zeitlich noch örtlich in Zusammenhang stünden, und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Personen gefährdet habe, seien voneinander unabhängige Straftaten zu beurteilen, womit die weiteren Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang anzurechnen seien. Die Einsatzstrafe sei trotz der Unabhängigkeit der Delikte nur mässig, aber spürbar zu erhöhen. Für die Tat vom 5. Juni 2021 rechtfertige sich eine Erhöhung um sechs Monate, für diejenigen vom 26. April 2021 und vom 16. Juli 2021 eine Erhöhung um je fünf Monate. Die Taten vom 22. Februar 2021 sowie vom 2. April 2021 seien mit je vier Monaten, diejenige vom 21. Februar 2021 mit drei Monaten anzurechnen. Insgesamt sei die Einsatzstrafe von 26 Monaten um 27 Monate auf 53 Monate zu erhöhen.
Sodann wirke sich mit Bezug auf die Täterkomponente insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin während des laufenden Strafverfahrens belastend aus. Nachdem sie ihren Führerausweis am 4. April 2023 zurückerhalten habe, habe die Beschwerdeführerin bereits am 25. Juni 2023 erneut eine Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn begangen. Ausserdem habe sie bis zum 2. März 2024 mehrfach ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt und am 21. Oktober 2024 ein Stoppschild überfahren. Ferner sei die Beschwerdeführerin am 16. September 2024 in einen Unfall verwickelt gewesen, weswegen sie der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig befunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach während dem laufenden Verfahren mehrere einschlägige Straftaten begangen, wobei es sich abgesehen von einer groben Verkehrsregelverletzung "nur" um Übertretungen handle. Die Delinquenz während des Strafverfahrens sei dennoch spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Entgegen ihrer Darstellung habe die Beschwerdeführerin zudem keine aufrichtige Reue gezeigt. Zu ihren Gunsten sei aber zu berücksichtigen, dass sie, abgesehen von zwei Fällen, geständig gewesen sei, wobei aber bei einigen Delikten eine erdrückende Beweislage bestanden habe. Immerhin sei das Verfahren durch die Geständnisse minimal erleichtert worden, was in sehr geringen Umfang zu berücksichtigen sei.
Schliesslich sei die Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots spürbar zu reduzieren, da das Untersuchungsverfahren vom 6. September 2021 bis zum 26. Januar 2024 etwas zu lange gedauert habe. Demgegenüber habe das erstinstanzliche Verfahren nur gerade etwa ein Jahr gedauert, wobei die Beschwerdeführerin selbst mehrfach für Verzögerungen gesorgt habe. Die Zeit zwischen Urteilseröffnung und -begründung sei mit gut fünf Monaten nicht übermässig angesichts der Vielzahl von Delikten. Weitere relevante Faktoren seien nicht ersichtlich. Die Gesamtstrafe von 53 Monaten sei demnach aufgrund der Delinquenz während des Strafverfahrens um drei Monate zu erhöhen, aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie der Geständnisse um acht Monate zu reduzieren. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
1.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht.
1.3.1. Zunächst liegt die Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe für die schwerste Tat angesichts des nachvollziehbar als mittelschwer beurteilten Verschuldens und des Strafrahmens von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe klar innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich das gegenüber der blossen Tatbestandserfüllung erhöhte Risiko für Schwerverletzte oder Tote ohne Weiteres aus dem Ausmass der Überschreitung des Schwellenwerts resp. der gefahrenen Geschwindigkeit von knapp 240 km/h während fast einer halben Minute. Daraus erhellt auch die Beurteilung des Verschuldens als mittelschwer, zumal die Vorinstanz von einer "erheblichen" Überschreitung des Schwellenwerts spricht und die Umstände der Tatbegehung - bei Nacht und mässigem Verkehrsaufkommen - nennt.
Was die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorinstanzlich als mittelschwer beurteilte objektive Tatschwere aus dem Umstand ableiten will, dass mit speziellen Sportfahrzeugen noch höhere Geschwindigkeiten fahrbar sind, was die Vorinstanz anerkennt, erschliesst sich nicht. Auch schadet es nicht, dass die Vorinstanz auf mögliche schwerere Tatvarianten nicht näher eingeht, beurteilt sie das Verschulden doch als mittelschwer, was nachvollziehbar ist. Diese Einschätzung erweist sich auch nicht deshalb als unzutreffend resp. missbräuchlich, weil der Beschwerdeführerin - abgesehen von der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung - nicht zusätzlich ein waghalsiges Überholmanöver vorzuwerfen ist. Dass die Vorinstanz von einem mässigen, statt geringen Verkehrsaufkommen ausgeht, ist, entgegen der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden und muss zu keiner anderen Verschuldensbeurteilung führen. Dies gilt ebenso für die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung, welche die Vorinstanz ohnehin neutral wertet, und die Beschwerdeführerin nicht als unzutreffend ausweist. Entgegen ihrer Auffassung erscheint die hier beurteilte Raserfahrt mit mindestens 25 Sekunden im Übrigen nicht als besonders kurz.
Auch, inwiefern die Vorinstanz die risikosteigernde Wirkung der Nachtfahrt weiter hätte erläutern müssen, wie die Beschwerdeführerin meint, ist unerfindlich. Ebenso wenig musste die Vorinstanz genauer darlegen, in welchem Ausmass sie den ansonsten guten Strassenverhältnissen bei der Strafzumessung Rechnung trägt. Dies gilt für sämtliche Strafzumessungsfaktoren. D as Gericht muss die Gewichtung der einzelnen Faktoren praxisgemäss nicht in Zahlen oder in Prozenten wiedergeben (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Dies gilt ebenso was die Einsatzstrafe von 26 Monaten an sich betrifft, erscheint doch diese angesichts des mittelschweren Verschuldens keineswegs als aussergewöhnlich hoch. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vorinstanz massgebende Kriterien ausser Acht gelassen oder missbräuchlich gewürdigt hätte. Vielmehr nimmt die Beschwerdeführerin über weite Strecken eine eigene Strafzumessung vor und legt dar, wie die Tatumstände und die einzelnen Strafzumessungskriterien ihrer Meinung nach zu würdigen sind. Sie argumentiert damit frei und lässt ausser Acht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist. Eine Verletzung von Bundesrecht begründet sie damit nicht.
1.3.2. Gleichfalls innerhalb des Ermessens liegen die Strafen für die weiteren Verstösse gegen Art. 90 Abs. 3 resp. Abs. 2 SVG, welche die Vorinstanz adäquat asperiert (oben E. 1.2.3).
Die Beschwerdeführerin nimmt auch hier eine eigene Strafzumessung vor und legt - teilweise ausschweifend - dar, welche Einzel- und Gesamtstrafe sie selbst für angemessen erachtet hätte. Darauf ist nicht im einzelnen einzugehen, da die Beschwerdeführerin damit keinen Ermessensmissbrauch begründet. Auch lässt sie ausser Acht, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen hat (Urteil 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.2). Selbst wenn das Bundesgericht vorliegend im einen oder anderen Fall zum Schluss käme, dass es selbst eine etwas tiefere (hypothetische oder asperierte) Strafe ausgefällt hätte, wäre es nicht frei, die vorinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren.
Es ist nicht erkennbar oder hinreichend dargetan, dass die Vorinstanz missbräuchlich gehandelt hätte, indem sie die weiteren Verstösse gegen Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafen zwischen drei und sechs Monaten asperierte. Namentlich musste weder die jeweils kurze Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung noch der Umstand, dass auch schwerere Delikte denkbar sind, zu einer geringeren Tatschwere oder zu tieferen (asperierten) Einzelstrafen führen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Fahrten auf der Autobahn bei überwiegend guten Sichtverhältnissen ereigneten, wobei wiederum nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz überwiegend von mässigen Verkehrsaufkommen ausgeht. Auch leuchtet nicht ein, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass die Tatvorwürfe nicht oder kaum über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus gehen. Die Vorinstanz verortet das Verschulden denn auch jeweils im unteren Bereich des qualifizierten Tatbestands. Dass sie deswegen zu milderen Strafen hätte kommen müssen, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Hingegen muss nach dem Gesagten offen bleiben, ob die Vorinstanz die hypothetischen Einzelstrafen im ein oder anderen Fall etwas zu hoch angesetzt hat. Dabei ist immerhin zu bemerken, dass Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr und ein Maximum von vier Jahren vorsieht. Hypothetische Einzelstrafen zwischen 13 und 17 Monaten (oben E. 1.2.1) sind daher mit einem Verschulden im unteren Bereich vereinbar. Dies gilt, wie gesagt, umso mehr, als die Vorinstanz diese Strafen im Rahmen der Asperation erheblich, auf drei bis sechs Monate, reduziert hat.
1.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz für zwei Verstösse gegen Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls Freiheitsstrafen für erforderlich erachtet, obwohl hier auch Geldstrafen in Frage gekommen wären. Sie begründet dies mit dem knapp mittelschweren Verschulden und der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen im obersten Bereich des Tatbestands, resp. an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand (vgl. oben E. 1.2.2). Zudem handelt es sich auch hierbei um Geschwindigkeitsüberschreitungen, sodass gewisse Parallelen zu den Delikten gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz keine Geldstrafen ausspricht, wenngleich sie sich zu deren (fehlenden) Zweckmässigkeit nicht explizit äussert, wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht rügt. Die Qualifikation des Verschuldens als knapp mittelschwer ist nachvollziehbar und rechtfertigt vorliegend eine Freiheitsstrafe. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wonach eine Geldstrafe grundsätzlich nur bei leichtem Verschulden in Frage kommt.
Was die Beschwerdeführerin sonst gegen die Strafzumessung vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere durfte die Vorinstanz mit Bezug auf das Ereignis vom 21. Februar 2021 angesichts einer Temperatur um den Gefrierpunkt von einer erhöhten Rutschgefahr ausgehen, selbst wenn sich auf der Fahrbahn kein Schnee befunden haben mag. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit mehr als der doppelten zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war. Sodann verletzt die Vorinstanz mit Blick auf die Tat vom 2. April 2021 kein Bundesrecht, wenn sie das Verkehrsaufkommen als "gering", statt mit der Beschwerdeführerin als "kaum vorhanden" bezeichnet. Inwiefern darin ein massgebender Unterschied oder Ermessensmissbrauch liegen soll, erschliesst sich nicht. Dies gilt ebenso für die hypothetische Einzelstrafe für diese Tat von 9 Monaten, welche die Vorinstanz mit asperiert vier Monaten berücksichtigt. Zu den weiteren Strafzumessungsfaktoren, namentlich der Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens und der Strafreduktion infolge der Verfahrensdauer, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz insgesamt dieselbe Strafe ausspricht wie die Erstinstanz, obwohl sie im Unterschied zu dieser in mehreren Fällen erschwerende Umstände, namentlich riskante Überholmanöver, verneint. Insbesondere durfte die Vorinstanz dennoch auf eine Gesamtstrafe erkennen, welche keinen teilweisen Strafvollzug mehr zulässt. Die Beschwerdeführerin weist selbst auf den appellatorischen Charakter ihrer Rüge hin.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt