Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_119/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Dezember 2025 (SB250116-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2025 ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wurde er aufgefordert, spätestens am 2. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, woraufhin er am 26. Februar 2026 aufgefordert wurde, sein Gesuch bis am 23. März 2026 umfassend zu begründen und zu belegen. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 23. April 2026 eine Stellungnahme und diverse Belege ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer die nicht erstreckbare Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis am 26. Mai 2026 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Mit einer Eingabe vom 21. Mai 2026, Eingang beim Bundesgericht am 22. Mai 2026 (Freitag vor Pfingsten), stellt der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung macht er geltend, dass seit "der Einreichung des [ersten] Gesuches, allen nachträglich ergänzend einzureichenden Unterlagen, den Prüfungen und der Erstellung der Verfügungen [...]" eine neue Situation entstanden sei bzw. Fakten vorlägen, die eine Neubewertung angebracht erscheinen liessen.
2.
Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (Urteile 7B_247/2026 vom 8. Mai 2026 E. 4.1; 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3; jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht mehr für die B.________ AG tätig zu sein. Die schlechte Auftragslage des Unternehmens respektive der Wegfall zugesicherter und in Aussicht gestellter Aufträge hätten zur Kündigung geführt, weshalb der angegebene und für die Berechnung eingesetzte monatliche Nettoverdienst von Fr. 4'710.-- per Ende März 2026 entfalle. Aus der ihm am 14. April 2026 von der C.________ Arbeitslosenkasse zugestellten Anspruchsübersicht ergebe sich, dass er ab dem 1. April 2026 über ein Nettoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 3'885.-- verfügen werde; für den Monat April 2026 werde das Nettoeinkommen aufgrund der Wartetage bei rund Fr. 2'135.-- liegen.
Der Beschwerdeführer legt nicht offen, zu welchem Zeitpunkt genau er Kenntnis davon hatte, dass er arbeitslos sein bzw. werden würde. Indes ergibt sich aus seiner Darstellung, wonach ihm die C.________ Arbeitslosenkasse bereits am 14. April 2026 die Anspruchsübersicht zugestellt hat sowie aus der ab dem 1. April 2026 gegebenen Anspruchsberechtigung, dass die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten sein muss, bevor sein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 11. Mai 2026 abgewiesen worden ist; damit einhergehend wusste der Beschwerdeführer ebenfalls bereits im ersten Verfahren, dass und inwieweit sich sein Nettoeinkommen reduzieren würde. Folglich liegen mit der Arbeitslosigkeit und der damit einhergehenden Einkommensreduktion keine Verhältnisse vor, die sich seit dem Entscheid über das Gesuch geändert hätten. Das erneute "Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" ist damit als Gesuch um Wiedererwägung zu prüfen. Hierzu ergibt sich anhand der soeben aufgezeigten zeitlichen Abläufe, dass es sich bei der [neu] geltend gemachten Arbeitslosigkeit und deren Folgen um Tatsachen handelt, die dem Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren bekannt waren. Dass und weshalb es für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre, diese bereits im früheren Verfahren geltend zu machen oder aber hierzu keine Veranlassung bestand, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit besteht mangels Vorliegens eines echten Novums kein Anspruch auf Wiedererwägung.
Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich wie bereits im ersten Verfahren auf eine kostspielige Zahnbehandlung beruft und neu eine bezahlte Rechnung über den Betrag von Fr. 2'110.-- ins Recht legt. Der Beschwerdeführer hatte es im ersten Verfahren innert der mehrmals erstreckten Frist versäumt, die geltend gemachte Zahnbehandlung rechtsgenüglich zu dokumentieren (vgl. Verfügung vom 11. Mai 2026 E. 3.2). Der Beschwerdeführer legt wiederum nicht dar, weshalb es ihm im ersten Verfahren nicht möglich gewesen sein soll, den Nachweis einer tatsächlich anstehenden und notwendigen Zahnbehandlung zu erbringen. Auch dieses Versäumnis kann folglich nicht mittels einer Wiedererwägung korrigiert werden.
4.
Wie erwähnt ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2026 die nicht erstreckbare Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt worden. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Mai 2026 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger