Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_10/2026, 6B_11/2026
Urteil vom 28. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
6B_10/2026
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,
und
6B_11/2026
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Lukas Breunig-Hollinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_10/2026 und 6B_11/2026
Üble Nachrede,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2025.
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ leben gemeinsam an der U.________strasse xxx in V.________. C.________ und seine Ehefrau wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft an der U.________strasse xxx. Auf dieser Parzelle waren in den letzten Jahren mehrere Bauvorhaben geplant. A.________ und B.________ erhoben Beschwerde gegen eine Baubewilligung zu Gunsten von C.________. In diesem Zusammenhang wird ihnen im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten am 15. Januar 2024 in ihrer Replik an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt geschrieben, C.________ sei ein "Provokateur und ein Flunkerer dazu". Damit hätten A.________ und B.________ den Ruf von C.________ als charakterlich anständige Person angegriffen.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 21. Oktober 2025 im Verfahren SST.2025.102 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--.
B.b. Gleichentags verurteilte das Obergericht B.________ im Verfahren SST.2025.103 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--.
C.
C.a. A.________ beantragt im Verfahren 6B_10/2026 mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil SST.2025.102 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Im Verfahren 6B_11/2026 beantragt B.________ mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil SST.2025.103 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerden seien zusammen zu beurteilen. Die angefochtenen Urteile betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen. Daher sind die Verfahren 6B_10/2026 und 6B_11/2026 antragsgemäss zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und
2.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Schuldsprüche wegen übler Nachrede.
2.1.
2.1.1. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis).
2.1.2. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGE 77 IV 94 E. 1; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).
2.1.3. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteile 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.1.4. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl.
BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_236/2025 vom 30. April 2025 E. 2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Es ist Sache des Beschuldigten, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass er diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls er zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).
2.2. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen eine Baubewilligung zu Gunsten des Privatklägers. In diesem Zusammenhang verfassten sie eine Replik an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Darin äusserten sich die Parteien zuerst auf rund drei Seiten zum Baubewilligungsverfahren, bevor sie auf der letzten Seite der Rechtsschrift unter dem Titel "Die wahre Geschichte" darstellten, wie sich der Privatkläger rund um das Bauvorhaben verhalten haben soll. Diese Darstellung gipfelt in der Aussage, der Privatkläger sei "unserer Erfahrung nach ein Provokateur und ein Flunkerer dazu. Das Ganze hat System und lässt sich belegen". Dann zählten die Beschwerdeführer einige Vorfälle auf. Unter anderem warfen sie dem Privatkläger vor, er habe den Beschwerdeführer am 24. März 2022 aus dem Auto heraus als "Heuchler" sowie "verdammter Nazi-Typ" beleidigt und ihm gesagt, er wäre "gut aufgehoben bei Putin". Weiter habe der Privatkläger Mitte April 2022 D.________ über den Gartenzaun "offenbar zweimal als Lügner angesprochen".
2.3. Die Vorinstanz prüft zunächst den objektiven Tatbestand.
2.3.1. Sie erwägt, gemäss Duden sei ein "Provokateur" jemand, der andere durch sein Verhalten herausfordere und aufwiegle, also ein Störenfried oder Unruhestifter. Unter einem "Flunkerer" sei laut Duden ein Lügner oder Schwindler zu verstehen. Die Behauptung, dass der Privatkläger ein "Provokateur" und ein "Flunkerer" sei, knüpfe in der Replik an der "wahren Geschichte" an, wonach der Privatkläger das zweite Baugesuch ohne vorgängige Information der Nachbarschaft eingereicht habe. Dort erwähnten die Beschwerdeführer auch, dass sie sich hintergangen gefühlt hätten, weil das erste Baugesuch wohl als "Versuchsballon" gedient habe. Die Beschwerdeführer hielten dort fest, der Privatkläger habe ihnen "nicht von Anfang an klaren Wein eingeschenkt". Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass die Beschwerdeführer mit den Ausdrücken "Provokateur" und "Flunkerer" ausdrückten, wie sie das Verhalten des Privatklägers im Zusammenhang mit dessen Baugesuchen wahrgenommen hätten. Insofern hätten die Ausdrücke hier noch einen Bezug zum Baubewilligungsverfahren. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern sie für die im Verfahren zu prüfende Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens relevant wären. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführer hätten ihre Aussagen aber nicht im Kontext des Baubewilligungsverfahrens belassen. Vielmehr hätten sie die Aussagen verallgemeinert, indem sie festhielten, das Ganze habe System. Entsprechend verstehe eine unbefangene Drittperson die Ausdrücke, so wie sie auch gemäss Duden zu verstehen seien. Damit stellten die Beschwerdeführer den Privatkläger generell als "Flunkerer", das heisst als Schwindler und Lügner in leicht abgeschwächter Form dar. Zudem bezeichneten sie ihn als "Provokateur" und damit als Unruhestifter. Dies lasse den Privatkläger objektiv als charakterlich nicht anständigen Menschen erscheinen. Die abschliessend aufgeführten Vorfälle weisen gemäss Vorinstanz keinen oder höchstens einen weit entfernten Bezug zum Baubewilligungsverfahren auf. Unter anderem würden die Beschwerdeführer dem Privatkläger Beschimpfungen zum Nachteil des Beschwerdeführers und des Nachbarn D.________ vorwerfen. Damit bezichtigten sie ihn einer strafbaren Handlung, was ebenfalls seine Ehre verletze.
2.3.2. Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Mitarbeitenden des Departements hätten die Replik zur Kenntnis genommen. In der Folge sei die Replik den Rechtsanwälten des Privatklägers und dem Rechtsanwalt der Gemeinde V.________ weitergeleitet worden. Damit sei die Replik von mehreren Drittpersonen zur Kenntnis genommen worden. Dabei weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn Behörden von ehrverletzenden Äusserungen Kenntnis nehmen (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7; Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.3; 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2). Ebenso zutreffend erklärt die Vorinstanz, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob der ehrverletzende Vorwurf allgemein oder einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Es genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in BGE 147 IV 65; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Die Vorinstanz verneint auch schlüssig, dass die vorliegenden Äusserungen ausschliesslich an Vertrauenspersonen ("confident nécessaire") gerichtet gewesen wären, also an engste Familienangehörige oder Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht weiterverbreiten dürfen (vgl. dazu Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in BGE 147 IV 65; 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; 6B_698/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2; 6S.608/1991 vom 24. Januar 1992 E. 3 f.). Mit dieser Begründung bejaht die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede.
2.4. Sodann prüft die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bei beiden Beschwerdeführern.
2.4.1. Der Beschwerdeführer gab gemäss Vorinstanz bei der Befragung durch die Erstinstanz zu Protokoll, dass er die Worte bewusst gewählt habe, weil es für ihn wahr sei und einfach habe gesagt werden müssen, "auf welchem Boden sich das Ganze abspiele". Auch an der Berufungsverhandlung habe er erklärt, dass er die Ausdrücke "Provokateur" und "Flunkerer" für sehr überlegt und korrekt ausgewählt befände. Es sei einmal der Punkt gekommen, an welchem die Dinge hätten benannt werden müssen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe vor seiner Pensionierung als Chef-Korrektor eines Medienunternehmens gearbeitet. Er habe die Replik mit Wissen und Willen verfasst und dem Departement übermittelt. Angesichts der jahrlangen Baubewilligungsverfahren habe er wissen müssen, dass die Replik den anderen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gebracht würde.
2.4.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei kaufmännische Angestellte und habe ein überdurchschnittliches Sprachverständnis. Gemäss Vorinstanz sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Replik zusammen mit ihrem Lebenspartner geschrieben, nach dem Durchlesen für gut befunden und unterzeichnet. An der Berufungsverhandlung habe sie angegeben, zwar habe der Beschwerdeführer die Replik geschrieben, doch sie habe immer mitdiskutiert und die Replik nach dem Lesen für gut befunden und unterzeichnet. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Replik mit Wissen und Willen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aufsetzte, unterzeichnete und dem Departement übermittelte. Auch sie habe wissen müssen, dass die Replik den anderen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gebracht würde.
2.5. Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunkts Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl.
BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung verweist die Vorinstanz zutreffend und erwägt, vorliegend falle eine Rechtfertigung nach
Art. 14 StGB ausser Betracht. Denn es habe keine Veranlassung gegeben, dass die Beschwerdeführer den Privatkläger in der Replik als "Provokateur" und "Flunkerer" bezeichnen oder dass sie ihn mehrerer Beschimpfungen bezichtigen. Eine Baubewilligung werde erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Persönliche Eigenschaften eines Gesuchstellers seien daher nicht sachbezogen und für die prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht irrelevant.
2.6. Sodann prüft die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführer den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen konnten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
2.6.1. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Beweislast und Beweislastrisiko trägt dabei der Beschuldigte, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift hier nicht (Urteile 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus. Die beiden genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann
(BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; Urteile 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.2; 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1). Art. 173 Ziff. 3 StGB ist nach Rechtsprechung und Lehre restriktiv auszulegen. Die beschuldigte Person ist zu den Entlastungsbeweisen grundsätzlich zuzulassen; dies darf ihr nur ausnahmsweise verwehrt werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3; 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025 E. 3.2; 6B_450/2024 vom 8. August 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteile 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3; 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4).
2.6.2. Bezogen auf den konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, im Beschwerdeverfahren vor dem Departement habe keine objektive Veranlassung bestanden, den Privatkläger als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen oder der Beschimpfungen zu beschuldigen. Diese Äusserungen seien zur Beurteilung der Baubewilligung unerheblich und damit nicht sachbezogen. Die Beschwerdeführer hätten mit ihren Aussagen keine berechtigten privaten oder öffentlichen Interessen gewahrt. Ihre Äusserungen seien ganz am Ende der Replik unter dem Titel "Die wahre Geschichte" erfolgt, nachdem sie zuvor sachlich auf die Beschwerdeantworten eingegangen seien. Die negativen Äusserungen über den Privatkläger machten einen Viertel der gesamten Replik aus. Die Beschwerdeführer hätten gewusst, dass diese Ausführungen weder notwendig noch sachbezogen gewesen seien. Sie erwähnten sogar selbst, dies "alles sei lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei" sei. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, er glaube "eher nicht", dass diese Ausführungen einen Einfluss auf das Baubewilligungsverfahren gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe "nicht unbedingt" das Gefühl gehabt, dass die Ausführungen für das Baubewilligungsverfahren relevant gewesen seien. Es komme hinzu, dass die Rechtsvertretung des Privatklägers den Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2022 wegen "Ehrverletzung bzw. Verleumdung" bezüglich der behaupteten Beschimpfungen von März 2022 abgemahnt habe, was die Beschwerdeführerin gewusst habe. Daher seien die Äusserungen vorwiegend erfolgt, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Entsprechend seien die Beschwerdeführer nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
2.7. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, dringt nicht durch.
2.7.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz die Bedeutung von "Provokateur" und "Flunkerer" gestützt auf das Universalwörterbuch von Duden bestimmte. Allerdings legen sie nicht dar, weshalb der Duden dafür eine ungeeignete Quelle sein soll. Ohnehin nimmt die Vorinstanz den Duden nur als Ausgangspunkt. In der Folge setzt sie die Worte "Provokateur" und "Flunkerer" in den Kontext der Replik und des ganzen Baubeschwerdeverfahrens und gelangt dann zum Schluss, dass auch eine unbefangene Drittperson die Ausdrücke so verstehe, wie sie gemäss Duden zu verstehen seien. Dies ist nicht zu beanstanden.
2.7.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Referenztabelle, die sie bereits vor Vorinstanz einreichten. Sie werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit ihren Vorbringen zur Semantik der verwendeten Wörter auseinandergesetzt. Den Beschwerdeführern sei es mit der "wahren Geschichte" um eine Richtigstellung der für sie kränkenden Prozessdarstellung des Privatklägers gegangen. Die Kernaussage der Beschwerdeantwort sei gewesen, dass es nur ein Bauvorhaben gegeben habe, das mit den Nachbarn in vier Gesprächen während gut zehn Stunden erörtert worden sei, wobei die Beschwerdeführer am Schluss einverstanden gewesen seien. Diese Sachdarstellung des Privatklägers sei falsch und habe die Beschwerdeführer in "ein prozessual treuwidriges Licht" gestellt. Dies mag alles zutreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur rhetorischen Freiheit von Rechtsanwälten, dürfen die Interessen von Mandanten auch pointiert vertreten werden, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen (Urteile 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023
E. 2.3; 6B_549/2010 vom 12. November 2010 E. 2.5; 6P.174/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies muss auch und umso mehr gelten, wenn die Rechtsbetroffenen sich selbst äussern. Doch legen die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb die soeben zusammengefasste Richtigstellung nicht ausgereicht habe und weshalb es darüber hinaus nötig gewesen sei, den Privatkläger als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen. E benso bleibt unklar, weshalb es zur Richtigstellung nötig gewesen sein soll, den Privatkläger diverser strafbarer Beschimpfungen zu bezichtigen.
2.7.3. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge zum Entlastungsbeweis abgewiesen hat. So etwa die Befragung von E.________ und D.________, die in der Replik erwähnt werden. Diese Beweisanträge lehnt die Vorinstanz ab, weil die Beschwerdeführer ohnehin nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen seien. Da diese Begründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, durfte sie auch auf Beweisabnahmen zum Entlastungsbeweis verzichten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
2.8. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung greifen die Beschwerdeführer nicht an, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
3.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_10/2026 und 6B_11/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann