Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_32/2025
Urteil vom 8. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Scherrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Exmission (Vindikation),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juni 2025 (LF250042-O/U).
Sachverhalt
Anlässlich der Zwangsverwertung vom 6. Juni 2024 wurde die im Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns stehende Liegenschaft an der C.________strasse xxx in U.________ der Beschwerdegegnerin zugeschlagen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nicht verlassen hatte, verlange die Beschwerdegegnerin als neue Eigentümerin die Exmission. Wegen Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin sistierte das Bezirksgericht Pfäffikon das Verfahren. Nachdem die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet und deren Handlungsfähigkeit für das Eximissionsverfahren nach Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt hatte, nahm das Bezirksgericht das Verfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. März 2025 aus der Liegenschaft aus.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung mangels diesbezüglicher Handlungs- und damit Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Exmissionsentscheid, der sich auf Art. 641 Abs. 1 ZGB stützt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Weil der Streitwert Fr. 27'000.-- beträgt und damit die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
2.
Der Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf das Exmissionsverfahren die Handlungsfähigkeit entzogen und sie ist mithin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht prozessfähig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP). Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ohnehin würde es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung mangeln (dazu E. 3 und 4).
3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Zu beachten ist ferner, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, Anfechtungsgegenstand bilden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
4.
Eine dahingehende Darlegung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und insbesondere mangelt es auch an jeglichen Verfassungsrügen. Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss strafbare Handlungen und Prozessbetrug durch das Führen von Scheinprozessen mit einer angeblichen Räumungsklage vor einem angeblichen Obergericht.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli