Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_952/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Ressourcen,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 30. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Präsidialverfügung BZ 2025 150).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 hat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. xxx über die A.________ GmbH den Konkurs eröffnet. Der Entscheid der Einzelrichterin wurde der A.________ GmbH am 15. Oktober 2025 zugestellt.
B.
B.a. Mit Eingabe von 20. Oktober 2025 erhob die A.________ GmbH beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin. Sie beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um Aufhebung der vom Konkursamt verfügten Kontosperre.
B.b. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 teilte der Abteilungspräsident des Obergerichts der A.________ GmbH mit, sie habe weder die Zahlung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrags nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, könne dies aber innerhalb der bis am 27. Oktober 2025 laufenden Beschwerdefrist noch nachholen. Der Abteilungspräsident hielt zudem fest, dem Antrag auf Aufhebung der Kontosperre zwecks Bezahlung der Konkursforderung könne nicht entsprochen werden, weil dies voraussetzen würde, dass der Beschwerde in diesem Umfang aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Diese könne aber nur bei Zahlung, Hinterlegung oder Verzicht der Gläubigerin erteilt werden sowie wenn die Zahlungsfähigkeit in den Grundzügen glaubhaft gemacht sei. Das treffe vorliegend nicht zu.
B.c. Ein Gesuch der A.________ GmbH vom 24. Oktober 2025 um Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 31. Oktober 2025 wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 abgewiesen.
B.d. Am 27. Oktober 2025 reichte die A.________ GmbH beim "Kantonsgericht Zug, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer" eine "Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG" gegen das Konkursamt ein. Sie beschwerte sich darüber, dass das Konkursamt mit E-Mail vom 24. Oktober 2025 die verlangte Freigabe des Geschäftskontos verweigert hatte, und beantragte, das Konkursamt sei anzuweisen, die Kontosperre gegenüber ihr beschränkt aufzuheben, damit sie die Zahlung gemäss Art. 174 SchKG an das Obergericht vornehmen könne. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde am 28. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts überwiesen, welche sowohl Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 SchKG als auch Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist.
B.e. Mit Präsidialverfügung (BZ 2025 150) vom 30. Oktober 2025 (eröffnet am 31. Oktober 2025) ist das Obergericht auf die Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 14. Oktober 2025 nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerde vom 27. Oktober 2025 gegen das Konkursamt hat das Obergericht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 4).
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 3. November 2025 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die obergerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2025 sei aufzuheben. Es sei "das Verfahren gemäss Art. 174 SchKG wieder aufzunehmen und zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin durch behördliche Massnahmen unverschuldet gehindert wurde, die geschuldete Zahlung rechtzeitig zu leisten". Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
C.b. Gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Stundung des Kostenvorschusses sowie beschränkte Freigabe des Kontos vom 7. November 2025 wurde das Konkursamt Zug mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 angewiesen, die Konten der Beschwerdeführerin umgehend soweit freizugeben, als dies für die Bezahlung des Kostenvorschusses erforderlich ist.
C.c. Das Obergericht teilte mit Stellungnahme vom 6. November 2025 mit, nicht gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu opponieren. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) erklärte mit Eingabe vom 19. November 2025, mit der aufschiebenden Wirkung und den ergänzenden superprovisorischen Anordnungen einverstanden zu sein. Mit Verfügung vom 25. November 2025 erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zu, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben.
C.d. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Sache. Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 21. November 2025 vernehmen und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reicht am 9. Dezember 2025 eine weitere Eingabe ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid unterscheidet in der Begründung nicht zwischen der Beschwerde nach ZPO (gegen die Konkurseröffnung; Art. 174 SchKG) und der Beschwerde nach Art. 17 SchKG, obwohl unterschiedliche Verfahren vorliegen. Wenn sich die Aufsichtsbehörden in den Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche zu bezeichnen haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), so soll dies der Klarheit dienen und Missverständnisse der Parteien über den Sinn und die Natur des Verfahrens vermeiden (JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 20a; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 20a). Die Nichtbeachtung (der Ordnungsvorschrift) zieht keine Rechtsfolgen nach sich (Urteil 7B.75/1997 vom 18. April 1997 E. 2a), solange - wie hier - eine Verletzung der jeweils massgebenden Verfahrensvorschriften nicht zur Diskussion steht.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (5A_952/2025) bildet der Entscheid des Obergerichts, auf die Beschwerde gegen den Konkursentscheid nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abschreibung der Beschwerde gegen das Konkursamt vom 27. Oktober 2025 durch das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs richtet, wird sie im separaten Verfahren 5A_956/2025 behandelt.
2.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG ) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert grundsätzlich offen (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen den Konkursentscheid nicht eingetreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher auf die Eintretensfrage. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Das auf Rückweisung lautende Eventualbegehren ist angesichts des Streitgegenstands ausreichend.
2.3. Die Eingabe vom 9. Dezember 2025 wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegehren und ihre Rügen in dieser Eingabe ergänzt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
2.4. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurden, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
3.
Die Vorinstanz hat zum Nichteintreten auf die Beschwerde nach ZPO und zur Gegenstandslosigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde das Folgende erwogen:
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG könne die Konkurseröffnung von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der Beschwerdefrist - trotz entsprechenden Hinweises des Abteilungspräsidenten - zu ihrer Zahlungsfähigkeit keine näheren Ausführungen gemacht und ebensowenig Belege dazu eingereicht. Die Beschwerde (gegen die Konkurseröffnung) erweise sich bereits aus diesem Grund als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerde sei aber auch deshalb offensichtlich nicht hinreichend begründet, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, innerhalb der Beschwerdefrist die Zahlung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses nachzuweisen.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe das Recht verletzt, indem es die Beschwerdeführerin mit der Sperre ihres Geschäftskontos daran gehindert habe, die offene Forderung zu begleichen, könne nicht gefolgt werden. Das Vorgehen des Konkursamts sei in keiner Weise zu beanstanden, liege es doch nicht in dessen Kompetenz, ohne entsprechende Anweisung des Obergerichts die gegen die Beschwerdeführerin verfügte Kontosperre aufzuheben. Die entsprechenden Vorwürfe an das Konkursamt in der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG würden daher jeder Grundlage entbehren.
Im vorliegenden Fall sei für den Abteilungspräsidenten (als Beschwerdeinstanz nach ZPO) eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung und damit eine - allenfalls teilweise - Freigabe des Kontos der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Betracht gefallen, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Zahlung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrags aus anderen Mitteln realisieren müssen. Nach dem Gesagten sei auf die Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 14. Oktober 2025 nicht einzutreten. Damit sei die (betreibungsrechtliche) Beschwerde vom 27. Oktober 2025 gegen das Konkursamt gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Konkursamt habe drei Tage nach Erlass des Konkursentscheids und während laufender Rechtsmittelfrist alle ihre Geschäftskonten vollständig gesperrt. Diese Verfügung sei rechtswidrig und unverhältnismässig. Amtshandlungen, welche die Ausübung der Rechte nach Art. 174 SchKG vereiteln würden, seien nichtig. Das Vorgehen des Konkursamts sei nicht nur unverhältnismässig, sondern verletze auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die Forderung, der Geschäftsführer müsse den Betrag aus seinem Privatvermögen bezahlen, missachte die vermögensrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person und verletze das Gebot der Gläubigergleichbehandlung. Die Behörden verhielten wich willkürlich, wenn sie eine Zahlung fordern und gleichzeitig verhindern würden. Die Vorinstanz habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie auf die E-Mail des Konkursamts vom 24. Oktober 2025 nicht eingegangen sei.
4.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss jede einzeln angefochten werden. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von mehreren selbständigen Begründungen an, so entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen und bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet wären. Auf das Rechtsmittel tritt das Bundesgericht diesfalls gar nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.4).
4.3. Die Vorinstanz ist wegen unzureichender Begründung auf die Beschwerde nach ZPO gegen die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) nicht eingetreten. Sie hat die kantonale Beschwerde in zweifacher Hinsicht als nicht hinreichend begründet erachtet: Erstens habe sich die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit geäussert. Bereits aus diesem Grund sei auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Zweitens habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist die Zahlung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses nicht nachgewiesen. Zudem sei für das Obergericht eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung und damit eine - allenfalls teilweise (vgl. zu dieser Praxis: Urteil 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen) - Freigabe des Kontos der Beschwerdeführerin deshalb nicht in Betracht gefallen, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar auf die fehlende Zahlung, den Grund hierfür und die in diesem Zusammenhang angeblich begangenen Rechtsverletzungen ein. Sie setzt sich jedoch nicht mit der den Nichteintretensentscheid selbständig tragenden Begründung auseinander, sie habe sich nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit geäussert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug, Zug, und dem Betreibungsamt Baar mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante