Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_414/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
Beschwerdegegner,
Regionales Betreibungsamt Zofingen,
Hintere Hauptgasse 5, Postfach, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Pfändungsurkunde),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 28. April 2026 (KBE.2026.25).
Erwägungen
1.
Am 29. Januar 2026 kündigte das Regionale Betreibungsamt Zofingen dem Beschwerdeführer an, dass in der Betreibung Nr. xxx am 20. Februar 2026 die Pfändung vollzogen werde.
Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5., 7. und 10. Februar 2026 Beschwerde beim Bezirksgericht Zofingen, das das Beschwerdeverfahren BE.2026.9 eröffnete. Mit Eingabe vom 7. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsurkunde vom 26. März 2026.
Am 11. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 28. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsurkunde vom 26. März 2026 richte. Keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sei dem Bezirksgericht vorzuwerfen, weil es über die gegen die Pfändungsurkunde erhobenen Rügen noch nicht entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe die Pfändungsurkunde gegenüber dem Bezirksgericht erstmals in der Eingabe vom 7. April 2026 erwähnt, ohne sie beizulegen, und bereits am 11. April 2026 habe er Beschwerde an das Obergericht erhoben. Zudem habe er in der Eingabe vom 7. April 2026 weder Dringlichkeit dargetan noch ausdrücklich die aufschiebende Wirkung beantragt.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz und von Art. 93 SchKG. Das Obergericht habe die Problematik künstlich auf seine Eingabe vom 7. April 2026 reduziert. Der Gesamtverlauf des Verfahrens sei vollständig ausgeblendet worden. Das Obergericht stelle sich auf den Standpunkt, zuerst müsse das Bezirksgericht entscheiden, habe jedoch Massnahmen zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes unterlassen. Während sich die Instanzen auf Zuständigkeiten und formale Abläufe zurückzögen, müsse er fortlaufende wirtschaftliche Eingriffe hinnehmen.
Bei alldem legt der Beschwerdeführer einzig seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage dar. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Im Kern stört er sich an der Einziehung von Mietzinseinnahmen und dem angeblichen Fehlen einer Existenzminimumsberechnung. Dies war jedoch nicht Thema des obergerichtlichen Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens, dessen beschränkten Gegenstand er zu verkennen scheint. Insbesondere übergeht er, dass er vor Bezirksgericht in Bezug auf die Pfändungsurkunde nicht ausdrücklich um aufschiebende Wirkung ersucht hat.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf den Einzug der Mietzinse verlangen möchte, wird das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches hätte infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg