Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_397/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten.
Gegenstand
Zahlungsbefehl, Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 29. April 2026 (SCBES.2026.43).
Erwägungen
1.
Am 27. März 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen und verlangte die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Urteil vom 29. April 2026 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch infolge Verspätung nicht ein.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der Erwägung auseinander, dass sowohl die Beschwerde wie auch das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet seien, nachdem er - gemäss eigener und vor Bundesgericht wiederholter Angabe - am 2. März 2026 vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten habe. Stattdessen bestreitet er einerseits, dass der Zahlungsbefehl am 20. Februar 2026 zugestellt wurde, wie es auf diesem ausgewiesen ist, sowie andererseits die Forderung.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg