Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_365/2023
Urteil vom 8. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 3. April 2023 (ZSU.2023.35).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Brugg dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 95'160.55 nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Mai und 6. Juni 2023 ist sie mit gewöhnlichem E-Mail an das Bundesgericht gelangt.
2.
Die beiden E-Mail-Eingaben weisen keine gültige elektronische Signatur auf. Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail sind ungültig, so dass auf sie nicht einzugehen ist.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung und die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin auf Eingaben an andere Instanzen verweist, ist darauf nicht einzugehen.
4.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist deshalb grundsätzlich einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat (Begehren ausserhalb des Streitgegenstands; mangelnde Begründung der Beschwerde; Novenverbot) und sie setzt sich auch nicht mit den Gründen für die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Aussichtslosigkeit der Beschwerde) auseinander. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid bringt sie bloss vor, dass er mit dem Gesetz, dem Schutz der Kinder und den Pflichten von Eltern nichts zu tun habe sowie reine Willkür und organisierte Kriminalität gegen Frauen und Kinder sei, um Männer und Pädokriminelle sich bereichern zu lassen. Dies genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in einem Rundumschlag gegen die Behörden und die Justiz und in Behauptungen zu Sachverhalten und in Anträgen (etwa zum Sorgerecht oder auf Schadenersatz), die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsöffnungssache aufweisen. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg