Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_268/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt der Region Imboden,
Plaz 7, 7013 Domat/Ems.
Gegenstand
Ausstand, Nichtigkeit von Betreibungen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 3. März 2026 (SBK 25 125).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Imboden und mit einer Kopie am 17. Dezember 2026 (Poststempel) auch an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie verlangte den Ausstand mehrerer Personen und machte sinngemäss die Nichtigkeit verschiedener Betreibungen bzw. Zahlungsbefehle geltend. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Obergericht weiter. Mit Entscheid vom 3. März 2026 (Besetzung: Oberrichter Cavegn, Aktuar Guetg) trat das Obergericht auf die Ausstandsgesuche und die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegeben. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die Ausstandsgesuche und die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin geht jedoch auf die Gründe für die Nichteintretensentscheide (ungenügende Begründung, Missbräuchlichkeit) nicht ein. Es genügt nicht, dem Obergericht in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, pauschale Qualifikationen ohne nachvollziehbare Subsumtion verwendet zu haben. Ihre Rügen (Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht, Vorbefassung, Rechtsverweigerung, Willkür, fehlende Prüfung der Nichtigkeit) genügen den Begründungs- bzw. den Rügeanforderungen nicht. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb bei der gegebenen Ausgangslage Oberrichter Cavegn am angefochtenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg