Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_129/2025
Urteil vom 19. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Januar 2025 (LB240063-O/U).
Erwägungen
1.
Am 27. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hinwil eine Erbteilungsklage gegen den Beschwerdegegner. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2024 (Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 trat das Obergericht auf die Berufung mangels Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 10. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin richtet die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Das Urteil des Bezirksgerichts kann am Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts zu behandeln, den die Beschwerdeführerin nebst dem Urteil des Bezirksgerichts und weiteren Beilagen ebenfalls eingereicht hat.
3.
Die Beschwerdeführerin bittet das Bundesgericht um Abklärung ihres Falles, wobei sie sich nebst der Erbteilung auch auf Totenruhestörung, Sachbeschädigung, Betrug und einen Schaden von mindestens Fr. 1 Mio. bezieht. Das Bundesgericht kann jedoch nicht Fälle in allgemeiner Weise abklären. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, wie das Bundesgericht genau entscheiden soll, womit ihre Beschwerde keine genügenden Begehren enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschluss des Obergerichts ist sodann ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht keinen Antrag gestellt und ihre Berufung nicht genügend begründet hat. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen verschiedene Anwälte und ihren Bruder (Beschwerdegegner) und äussert sich zum Wert einer Liegenschaft und zu Ereignissen nach dem Tod ihres Vaters (Erblasser).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg