Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_51/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellung,
Fristwiederherstellungsgesuch betreffend die Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2025 (LA250001-O/U).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 30. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Affoltern vom 18. November 2024 in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zwischen A.________ (Klägerin, Gesuchstellerin) und der B.________ AG (Beklagte, Gesuchsgegnerin) von der Klägerin erhobene Berufung ab.
B.
Mit an das Obergericht des Kantons Zürich adressierter Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 30. September 2025.
Das Obergericht leitete diese Eingabe am 14. November 2025 an das Bundesgericht weiter (Eingang 17. November 2025). Dieses eröffnete das vorliegende Verfahren 4F_51/2025.
Am 8. Dezember 2025 übermittelte die Gesuchstellerin die Seiten 1-4 ihrer "definitiven und ergänzten Beschwerde" vom 8. Dezember 2025, worin sie auch das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ergänzte.
Es wurden keine Vernehmlassungen zum Gesuch eingeholt.
C.
Am 17. November 2025 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2025 ein, die eine "vorläufige Begründung" enthalte. Darin ersuchte sie wiederum um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG und kündigte an, nach Wiederherstellung der Frist, die "vorläufige Begründung" zu ergänzen. Das Bundesgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren 4A_585/2025.
Am 8. Dezember 2025 reichte sie dem Bundesgericht die "definitive und ergänzte Beschwerde" ein. Darin ergänzte sie auch das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Erwägungen
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Art. 50 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchstellerin erblickt das Hindernis im ersten erfolglosen Zustellversuch und macht geltend, ihre Vertreterin habe erst am 7. November 2025 vom Urteil des Obergerichts Kenntnis nehmen können, nachdem sie beim Obergericht nachgefragt und dieses ihr das Urteil (nochmals) elektronisch übermittelt habe. Folglich lief die 30-tägige Frist von Art. 50 Abs. 1 BGG ab dem 8. November 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 8. Dezember 2025.
Demnach ist sowohl das Gesuch vom 12. November 2025 (Eingang beim Bundesgericht am 17. November 2025) als auch die Ergänzung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 8. Dezember 2025 in der "definitiven" Beschwerde vom 8. Dezember 2025 rechtzeitig erfolgt. Beide Eingaben sind bei der nachstehenden Beurteilung zu berücksichtigen.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch, einschliesslich dessen Ergänzung, ist einzutreten.
2.
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Bundesgericht übt eine strenge Praxis zu Art. 50 BGG. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 4F_40/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2; 4F_42/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2; 8F_17/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2; 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Gesuchstellerin ersucht um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 30. September 2025. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief unbestrittenermassen am 17. November 2025 ab.
Am 17. November 2025, und damit rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist, reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine - wenn auch "unvollständige" - Beschwerde ein.
Bei dieser Sachlage ist bereits fraglich, ob überhaupt eine versäumte Rechtshandlung im Sinne von Art. 50 BGG vorliegt, hat die Gesuchstellerin doch rechtzeitig Beschwerde erhoben, diese Rechtshandlung also gerade nicht versäumt.
Sie macht aber geltend, sie sei davon abgehalten worden, eine
vollständige Beschwerdeschrift einzureichen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist mithin im Hinblick darauf zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin bzw. ihre Rechtsvertreterin unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen.
3.2. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wird geltend gemacht, dass die Rechtsanwältin erst am 7. November 2025 vom Urteil des Obergerichts habe Kenntnis nehmen können, nachdem sie beim Obergericht nachgefragt und dieses ihr das Urteil elektronisch übermittelt habe.
Der Grund, dass der erste Zustellversuch erfolglos blieb, wird wie folgt erklärt: Die Rechtsvertreterin bzw. das Personal ihrer Kanzlei habe die Abholungseinladung der Post Nr. xxx am 16. Oktober 2024 (recte 2025) am Postschalter Enge vorgelegt zur Abholung "der darauf aufgeführten Einschreiben". Die Post habe aber nur einen Teil der eingeschriebenen Sendungen ausgehändigt, nicht jedoch das Urteil des Obergerichts vom 30. September 2025 (Einschreiben GU yyy), sondern habe dieses ohne ihr Wissen an das Obergericht Zürich retourniert.
Diese Sachdarstellung wird durch die eingereichte Bestätigung der Post belegt.
3.3. Der angerufene Umstand, Nichtaushändigung des Urteils des Obergerichts vom 30. September 2025 durch die Post nach Vorlage der Abholungseinladung, kann indessen nach der strengen Praxis des Bundesgerichts nicht als unverschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 50 BGG gelten.
Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post berechtigt die Abholungseinladung zum Bezug "der darauf vermerkten Sendungen". Mithin werden auf einer Sammelabholungseinladung, mit der mehrere Sendungen zur Abholung avisiert werden, die Art und Anzahl der abzuholenden Sendungen vermerkt. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, in Bezug auf die hier relevante Abholungseinladung Nr. xxx sei dies nicht der Fall gewesen. Sie macht auch nicht geltend, die Post habe auf der Abholungseinladung versehentlich zu wenige Sendungen vermerkt. Vielmehr legt sie selbst dar, sie bzw. das Personal ihrer Kanzlei habe die Abholungseinladung der Post Nr. xxx am 16. Oktober 2024 (recte 2025) am Postschalter Enge vorgelegt zur Abholung "
der darauf aufgeführten Einschreiben [Hervorhebung hinzugefügt]". Demnach ist davon auszugehen, dass auf der Abholungseinladung die Anzahl der abzuholenden Einschreiben vermerkt war. Damit hätte die Vertreterin bzw. ihr Personal bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können, dass ihr nur ein Teil der avisierten Sendungen ausgehändigt worden ist. Das Gegenteil ist weder behauptet noch dargetan.
Es ist Pflicht der Vertreterin bzw. deren Hilfsperson zu prüfen, ob sie die avisierten Sendungen erhalten hat. Die Hilfsperson hätte mithin prüfen müssen, ob die Post ihr alle auf der Abholungseinladung aufgeführten Einschreiben ausgehändigt hat. Wenn nicht, hätte sie nachfragen müssen. Die Vertreterin kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass die Post auf Vorlage der Abholungseinladung Nr. xxx hin versehentlich nicht alle darin aufgeführten Einschreiben spontan ausgehändigt hat. Hätte sie bzw. ihr Personal geprüft, ob sie alle avisierten Einschreiben erhalten hat oder nicht, hätte sie ohne weiteres feststellen können, dass ihr nur ein Teil ausgehändigt wurde.
Demnach hat die Vertreterin den ersten erfolglosen Zustellversuch durch die unterlassene Nachprüfung, ob sie alle in der Abholungseinladung aufgeführten Einschreiben erhalten hat, selbst zu verantworten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, sie sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, ihre vollständige Beschwerde fristgerecht einzureichen.
Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind demnach nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
3.4. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vertreterin nach eigenen Angaben am 7. November 2025 Kenntnis vom Urteil des Obergerichts hatte. Damit verblieben ihr immerhin zehn Tage, um eine Beschwerdeschrift zu verfassen. Auch wenn sie dies "angesichts des Aktenumfangs, weiterer Fristen und weiterer ganz- bzw. halbtägiger Termine und der dafür benötigten Vorbereitung wie auch der Substantiierungslast" für "nicht zumutbar" hält, scheint es in dieser doch eher einfachen arbeitsrechtlichen Angelegenheit nicht ausgeschlossen, innert zehn Tagen eine vollständige Beschwerdeschrift zu verfassen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, entfällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli