Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_47/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 23. März 2026 (BE.2026.12-EZO3, ZV.2026.66-EZO3).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2026 ordnete die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der der Beschwerdegegnerin gehörenden 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss rechts der Liegenschaft U.________-Strasse xxx in V.________ an. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit Entscheid vom 5. März 2026 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Einstellung der Vollstreckung ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das Kantonsgericht eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 5. März 2026 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 26. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 27. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. März 2026 ersuchte.
Mit Verfügung vom 30. März 2026 trat das Bundesgericht auf das Wiedererwägungsgesuch (act. 5) des Beschwerdeführers nicht ein.
Am 31. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er unter anderem vorbrachte, das Dokument act. 5 sei ihm nicht bekannt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Edition von act. 5, das ihm nicht bekannt sei. Bei diesem Dokument handelt es sich um das vom Beschwerdeführer selber eingereichte Widererwägungsgesuch vom 27. März 2026. Ein Interesse an der Zustellung dieses Dokuments wie auch der Zustellnachweise der erfolgten bundesgerichtlichen Verfügungen ist nicht ersichtlich. Den entsprechenden Anträgen ist daher nicht stattzugeben.
3.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann