Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_41/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 10. Februar 2026 (BZ 2025 224).
Erwägungen
1.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2026 (Datum berichtigt mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2026) trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Dezember 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2026.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sein Zustelldomizil in der Schweiz mit.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 25. März 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in den Eingaben des Beschwerdeführers angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 30. April 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst