Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_31/2026
Urteil vom 21. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag, Schlichtungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 2. März 2026
(BE.2026.9-EZO3 [G250065], ZV.2026.49-EZO3).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer war bis 31. August 2024 Mieter einer Wohnung der Beschwerdegegnerin. Am 5. Juni 2025 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse St. Gallen ein Schlichtungsgesuch ein. Die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2026 erfolgte am 11. Februar 2026. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht sowie um Verschiebung des angesetzten Verhandlungstermins.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die Schlichtungsstelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung ab und teilte ihm mit, er könne einen Termin zur Akteneinsicht vereinbaren. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsstelle Akteneinsicht.
Mit Entscheid vom 2. März 2026 schrieb das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Aussetzung der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos ab und trat auf die gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 16. Februar 2026 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 3. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 5. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 9. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Mit Verfügung vom 11. März 2026 sah das Bundesgericht mit Rücksicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2026 von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen ab. Gleichzeitig trat es auf das Gesuch, die Verfügung vom 5. März 2026 über die aufschiebende Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen, nicht ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 9. März 2026 erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Insbesondere ficht er die Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde auch in der Sache selbst nicht hinreichend begründet sei, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könne, nicht an.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann