Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_179/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 (BZ 24/008/AWL [UR 24/010/AWL]).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 hiess das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden ein vom Beschwerdegegner gestelltes Ausweisungsgesuch gut und wies die Beschwerdeführerin an, die von ihr bewohnte 3.5-Zimmer-Wohnung an der U.________ in V.________ bis spätestens Dienstag, 2. April 2024, zu räumen und mit den Schlüsseln in gereinigtem und ordnungsgemässem Zustand zu übergeben.
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 wies das Obergericht des Kantons Obwalden eine von der Beschwerdeführerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und befahl der Beschwerdeführerin, die von ihr benutzte 3.5-Zimmer-Wohnung bis spätestens am 16. Dezember 2024, 12.00, zu räumen und mit den Schlüsseln in gereinigtem und ordnungsgemässem Zustand an den Beschwerdegegner zu übergeben.
Mit am 25. November 2024 der Post übergebener Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Darüber hinaus stützt sie sich auf dem Bundesgericht neu eingereichte Beweismittel, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (so insbesondere Art. 8, Art. 29 und Art. 29a BV ), zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann